Drucksache - 1143/XVIII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan XIII-94-1
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan XIII-94-1:

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse zum Bebauungsplan XIII-94-1:

 

1.

Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XIII-94-1 um die Grundstücke Mariendorfer Damm 13/17, 23/25, um eine Teilfläche des Grundstücks Mariendorfer Damm 19/21 B/ Lerchenweg 33-35 und um den Abschnitt des Finkenweges. Das Bebauungsplanverfahren XIII-94-1 wird nunmehr nur noch für Teilflächen des Grundstücks Mariendorfer Damm 19/21 B / Lerchenweg 33-35 weitergeführt.

2.

Umstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan XIII-94-1 auf § 13 a Baugesetzbuch, also Durchführung des Bebauungsplanverfahrens als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch.

 

Begründung

 

Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-94-1

Die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan XIII-94-1 für die Grundstücke Mariendorfer Damm 13/25 sowie für den Abschnitt des Finkenweges zwischen Mariendorfer Damm und Lerchenweg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wurde am 22. Dezember 1992 durch das Bezirksamt Tempelhof beschlossen.

Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens waren Bebauungsabsichten auf dem Grundstück (mit der ursprünglichen Bezeichnung) Mariendorfer Damm 19/21 mit einem Wohnbauprojekt. Vor dem Hintergrund der eklatanten Wohnungsnot, die zu diesem Zeitpunkt in Berlin herrschte und eine Vielzahl ähnlicher Bebauungsplanverfahren auslöste, wurden die städtebaulichen Ziele für das Grundstück Mariendorfer Damm 19/21 und angrenzende Flächen überdacht und eine dichtere und überwiegende Wohnbebauung im Planbereich als städtebaulich erforderlich eingestuft. Als Ergänzung des vorhandenen Grünzuges und als Ausgleich für die angestrebte Nachverdichtung sollte eine Teilfläche des Grundstücks Mariendorfer Damm 13 als öffentliche Grünfläche mit Spielplatz gesichert werden.

 

Erforderlich war der Bebauungsplan XIII-94-1, da das geltende Recht  (Bebauungsplan    XIII-94 aus dem Jahre 1973) mit Mischgebietsfestsetzungen und einem niedrigen Nutzungsmaß (GFZ bis 1,2) nicht ausreichten, um den gesamtstädtisch formulierten Anforderungen Rechnung zu tragen.

 

Baugenehmigungen

Da wegen der in Berlin herrschenden Wohnungsnot ein starker politischer Druck auf dem Bauvorhaben lastete, wurde bereits im Januar 1994, auf der Grundlage des Bebauungsplanes XIII-94, die rückwärtige Wohnbebauung genehmigt und realisiert.

Am 14. September 1994 hat die Bezirksverordnetenversammlung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 BauGB für das Grundstück Mariendorfer Damm 19/21 beschlossen. Somit konnte die straßenseitige Mischbebauung auf der Grundlage des Planreifebeschlusses zum Bebauungsplan XIII-94-1 genehmigt und realisiert werden.

 

Weiteres Bebauungsplanverfahren

Auf der Grundlage des Festsetzungsbeschlusses durch die Bezirksverordnetenversammlung am 20. November 1996 wurde der Bebauungsplan gemäß AGBauGB mit Schreiben vom 20. Februar 1998 der Senatsverwaltung angezeigt, jedoch von dieser beanstandet.

 

Aufgrund fehlender Dringlichkeit und anderer Prioritäten musste das Bebauungsplanverfahren wiederholt ruhen.

Nach Fertigstellung der Bauvorhaben erfolgte eine Umbenennung des Grundstücks (vgl. oben).

 

Im April 2009 wurde für das Grundstück Mariendorfer Damm 19/21 B / Lerchenweg 33-35 ein Umnutzungsantrag bzgl. einer Spielhalle zurückgestellt, da er mit den Zielen des Bebauungsplanes XIII-94-1 (allgemeines Wohngebiet sowie Mischgebiet) nicht vereinbar ist. Um die städtebaulich nicht verträgliche Nutzung ausschließen zu können, muss der Bebauungsplan XIII-94-1 zeitnah festgesetzt werden.

 

Geltungsbereichsreduzierung

Um das Verfahren zum Bebauungsplan XIII-94-1 beschleunigt zur Festsetzung zu bringen, wurde geprüft, für welchen Bereich des Plangebietes noch Planbedarf besteht.

Ein Planerfordernis besteht nur noch für die Teilflächen des Grundstücks Mariendorfer Damm 19/21 B / Lerchenweg 33-35, welche im Bebauungsplanentwurf XIII-94-1 als Baugebiet vorgesehen sind. Dieses Planerfordernis ergibt sich aus der Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB.

Für die Grundstücke Mariendorfer Damm 13/17 und 23/25 ist die städtebauliche Ordnung und Entwicklung ausreichend im Bebauungsplan XIII-94 gesichert. Die Festsetzung als Mischgebiet bzw. Allgemeines Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl bis 1,2 und straßenbegleitenden Baugrenzen trägt den Belangen der vorbereitenden Bauleitplanung und dem Bestand Rechnung.

Das geltende Recht eröffnet darüber hinaus ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Soweit sich ein konkretes Planerfordernis ergibt, kann jederzeit ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden.

Die Verbreiterung des Lerchenweges einschließlich Wendehammer, welche im Bebauungsplan XIII-94 teilweise auch zu Lasten des Grundstücks Mariendorfer Damm 19/21 B / Lerchenweg 33-35 festgesetzt wurde, ist im Bebauungsplan XIII-94-1 entbehrlich. Diese Grundstücksteilfläche wurde folglich aus dem Geltungsbereich herausgetrennt.

Die Anpassung der Straßenbegrenzungslinien im Bereich des Finkenweges einschließlich Einmündungsbereiche zum Mariendorfer Damm und zum Lerchenweg an den Bestand bzw. an die teilweise Widmung des Finkenweges (als Fuß- und Radweg) kann durch entsprechende textliche Festsetzungen auch im reduzierten Geltungsbereich des XIII-94-1 erfolgen. Eine entsprechende fernmündliche positive Abstimmung erfolgte mit dem Fachbereich Tiefbau.

Die angestrebte Erweiterung der öffentlichen Grünfläche zu Lasten der rückwärtigen Flächen des Grundstücks Mariendorfer Damm 13 ist aus haushaltswirtschaftlichen Gründen des Landes Berlin nicht möglich.

 

Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB

Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung vorliegen. Die Voraussetzungen für die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a liegen vor.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen. Darüber hinaus dürfen keine Bebauungspläne in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder sein.

Bei dem Plangrundstück handelt es sich um ein innerstädtisches Grundstück, welches bis zu Beginn der 1990 er Jahre kleingewerblich genutzt wurde und planungsrechtlich als Mischgebiet gesichert war und noch ist. Die Änderung des geltenden Planungsrechts gemäß dem Entwurf zum Bebauungsplan XIII-94-1 hat (auch nach Reduzierung des Geltungsbereichs) insbesondere eine Nachverdichtung gegenüber geltendem Recht sowie als weitere Maßnahme der Innenentwicklung die Schaffung einer städtebaulich verträglichen Überleitung vom Mischgebiet am Mariendorfer Damm zur denkmalgeschützten Einfamilienhaus-Monopol-Siedlung zum Ziel.

Die geplante zulässige Grundfläche, ohne aber auch mit Tiefgarage, liegt bei ca. 3.600 m² bzw. 4.700 m² und somit deutlich unter 20.000 m².

Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in einen engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Bebauungsplan XIII-94-1 aufgestellt, die sich kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken.

Der Bebauungsplan wird gemäß den geplanten Festsetzungen keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen und berührt keine ökologischen Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB.

 

Mitteilungsverfahren und weiteres Vorgehen

Im Rahmen des Miteilungsverfahrens gemäß § 5 AGBauGB bzgl. der Geltungsbereichsreduzierung und der Umstellung auf ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren wurden weder von Seiten SenStadt noch der Gemeinsamen Landesplanung Bedenken vorgetragen.

Die Bewältigung der im Rahmen der Rechtsprüfung vorgetragenen Beanstandungen und Hinweise werden im weiteren Bebauungsplanverfahren aufgegriffen und berücksichtigt.

Nach Bekanntmachung der Beschlüsse im Amtsblatt von Berlin ist als nächster Verfahrenschritt die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geplant, da diese Behörden und Stellen vor ca. 15 Jahren das letzte Mal beteiligt worden sind.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen