Drucksache - 1105/XVIII
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit: Der Antrag betrifft die rechtlichen Zugangsregelungen in die
Sekundarstufe I, insbesondere das geplante Losverfahren (nach den Regelungen
des zu erwartenden neuen Schulgesetzes für das Land Berlin) beim Übergang von
der Grundschule in ein Gymnasium. Vorangestellt muss bemerkt werden, dass sich die künftigen
Regelungen für den Übergang von der Grundschule zur Sekundarstufe I
(Oberschule) nicht nur auf die Gymnasien sondern auf alle Schularten der
Sekundarstufe I beziehen, somit auch auf die Integrierten Sekundarschulen
einschließlich der bisherigen Gesamtschulen. Den Personensorgeberechtigten ist grundsätzlich das
grundgesetzlich verbriefte Elternwahlrecht gegeben. Dies hat zweifellos immer
Vorrang, auch wenn eine pädagogische Beratung andere Hinweise enthält. Das Hauptaugenmerk für die Schulorganisation im Bereich der
Sekundarstufe I ist daher auf den neu zu gestaltenden § 56 des Schulgesetzes
für das Land Berlin (SchulG) zu legen. Die Regelungen im neuen § 56 SchulG und der darauf
basierenden Rechtsverordnung (Sekundarstufe I – Verordnung mit Regelungen
zu den Aufnahmeentscheidungen) werden immer dann (und nur dann) von großer
Bedeutung sein, wenn die Einzelschule aufgrund einer hohen Nachfrage gemeinsam
mit dem Schulträger eine Kapazitätsbegrenzung durchführen muss. In diesem Zusammenhang war zunächst von der Schülerauswahl
in einem Anteil von 50 % über ein Losverfahren die Rede. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg hat sich auf verschiedenen
Ebenen (z.B. Rat der Bürgermeister, Arbeitsgruppe bei der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung) in die Diskussionen zum neuen Schulgesetz
und den Aufnahmeregelungen zur Sekundarstufe I eingebracht. Die endgültige Gesetzesfassung ist jedoch dem parlamentarischen
Raum durch das Abgeordnetenhaus von Berlin und bezüglich der Rechtsverordnung
dem Senat von Berlin gegeben. Nach dem derzeit bekannten Stand sollen bei einer
Übernachfrage 30 % der neu zu belegenden Schulplätze an der Einzelschule durch
Los vergeben werden. Weitere 60 % der Schülerinnen und Schüler werden dann durch
Aufnahmekriterien, die von der Schule nach Beschluss durch die Schulkonferenz
und im Einvernehmen mit dem Schulträger erarbeitet werden, Aufnahme finden. Die
Restgröße von 10 % soll ggf. für Härtefälle verwendet werden. Die Aufnahmekriterien können sich hierbei auch auf das
jeweilige Schulprofil und einem Leistungsniveau (z.B. Notensummen) beziehen. |
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