Drucksache - 1105/XVIII  

 
 
Betreff: Pech gehabt?! Gehe zurück auf Los…
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Hapel, DieterBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.06.2009 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
15.07.2009 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.12.2009 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Schule Entscheidung
02.02.2010 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule vertagt   
02.03.2010 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
2. Version vom 19.06.2009
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Der Antrag betrifft die rechtlichen Zugangsregelungen in die Sekundarstufe I, insbesondere das geplante Losverfahren (nach den Regelungen des zu erwartenden neuen Schulgesetzes für das Land Berlin) beim Übergang von der Grundschule in ein Gymnasium.

 

Vorangestellt muss bemerkt werden, dass sich die künftigen Regelungen für den Übergang von der Grundschule zur Sekundarstufe I (Oberschule) nicht nur auf die Gymnasien sondern auf alle Schularten der Sekundarstufe I beziehen, somit auch auf die Integrierten Sekundarschulen einschließlich der bisherigen Gesamtschulen.

 

Den Personensorgeberechtigten ist grundsätzlich das grundgesetzlich verbriefte Elternwahlrecht gegeben. Dies hat zweifellos immer Vorrang, auch wenn eine pädagogische Beratung andere Hinweise enthält.

 

Das Hauptaugenmerk für die Schulorganisation im Bereich der Sekundarstufe I ist daher auf den neu zu gestaltenden § 56 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) zu legen.

 

Die Regelungen im neuen § 56 SchulG und der darauf basierenden Rechtsverordnung (Sekundarstufe I – Verordnung mit Regelungen zu den Aufnahmeentscheidungen) werden immer dann (und nur dann) von großer Bedeutung sein, wenn die Einzelschule aufgrund einer hohen Nachfrage gemeinsam mit dem Schulträger eine Kapazitätsbegrenzung durchführen muss.

 

In diesem Zusammenhang war zunächst von der Schülerauswahl in einem Anteil von 50 % über ein Losverfahren die Rede.

 

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg hat sich auf verschiedenen Ebenen (z.B. Rat der Bürgermeister, Arbeitsgruppe bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung) in die Diskussionen zum neuen Schulgesetz und den Aufnahmeregelungen zur Sekundarstufe I eingebracht.

 

Die endgültige Gesetzesfassung ist jedoch dem parlamentarischen Raum durch das Abgeordnetenhaus von Berlin und bezüglich der Rechtsverordnung dem Senat von Berlin gegeben.

 

Nach dem derzeit bekannten Stand sollen bei einer Übernachfrage 30 % der neu zu belegenden Schulplätze an der Einzelschule durch Los vergeben werden.

Weitere 60 % der Schülerinnen und Schüler werden dann durch Aufnahmekriterien, die von der Schule nach Beschluss durch die Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger erarbeitet werden, Aufnahme finden. Die Restgröße von 10 % soll ggf. für Härtefälle verwendet werden.

Die Aufnahmekriterien können sich hierbei auch auf das jeweilige Schulprofil und einem Leistungsniveau (z.B. Notensummen) beziehen.

 
 

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