Drucksache - 0999/XVIII
des
Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss der BVV
(Drucks. Nr. 0999/XVIII) vom 18.03.2009 zum Antrag der Fraktion der CDU,
betrifft : Kleingärten im Bezirk sichern – die BVV ersucht das Bezirksamt zu
prüfen, inwieweit die vorhandenen Kleingärten im Bezirk nach Möglichkeit durch
Bebauungspläne dauerhaft gesichert werden können. Dazu soll zum Zweck einer
endgültigen Entscheidung durch die BVV eine Liste erstellt werden, die die
jeweiligen Standorte benennt und Möglichkeiten/ Notwendigkeiten zur
Standortsicherung darstellt. -
Schlussbericht - Der Senat
von Berlin hat im Auftrag des Abgeordnetenhauses im April 2004 den
Kleingartenentwicklungsplan beschlossen, der derzeit fortgeschrieben werden
soll. Demnach werden die Fristen für die überwiegende Anzahl der Anlagen, die
bisher bis 2010 bzw. 2014 geschützt sind, bis zum Jahr 2020 verlängert. Im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind 12 Kolonien von dieser positiven Neuregelung
betroffen. Damit,
sowie der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan von Berlin und der
Festsetzung in diversen Bebauungsplänen ist für die überwiegende Anzahl der
Kleingartenanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bereits ein umfassender
Schutz gewährleistet. Eine
dauerhafte Sicherung kann es jedoch nur durch Bebauungspläne geben. Diese sind – nach § 1 Abs. 3 BauGB –
aufzustellen, sobald (Planerfordernis) und soweit (Planumfang) es die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Im konkreten Einzelfall
müsste ein erkennbarer Umnutzungsdruck auf eine Kleingartenanlage vorliegen, um
ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Eine „Vorratsplanung“ ist
nicht vorgesehen. Bei privaten Grundstücken ist außerdem zu beachten, dass bei
einer Umwidmung evtl. Entschädigungskosten sowie Kosten für den Ankauf des
Grundstücks für den Bezirk entstehen können. Generell
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in begründeten Einzelfällen für
erforderliche Bedarfe – beispielsweise der sozialen Infrastruktur –
vereinzelt auf die Flächen von Kleingärten zurückgegriffen werden muss. Dies
geschieht jedoch nur nach umfangreicher Abwägung und Überprüfung aller
möglichen Alternativen. Bei einer
vorauseilenden Sicherung aller Kleingartenanlagen durch Bebauungspläne würde
der Bezirk jedoch seine eigene Handlungsfähigkeit unnötig einschränken. |
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