Drucksache - 0999/XVIII  

 
 
Betreff: Kleingärten im Bezirk sichern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.03.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss der BVV (Drucks. Nr. 0999/XVIII) vom 18.03.2009 zum Antrag der Fraktion der CDU, betrifft : Kleingärten im Bezirk sichern – die  BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, inwieweit die vorhandenen Kleingärten im Bezirk nach Möglichkeit durch Bebauungspläne dauerhaft gesichert werden können. Dazu soll zum Zweck einer endgültigen Entscheidung durch die BVV eine Liste erstellt werden, die die jeweiligen Standorte benennt und Möglichkeiten/ Notwendigkeiten zur Standortsicherung darstellt.

- Schlussbericht -

 

 

Der Senat von Berlin hat im Auftrag des Abgeordnetenhauses im April 2004 den Kleingartenentwicklungsplan beschlossen, der derzeit fortgeschrieben werden soll. Demnach werden die Fristen für die überwiegende Anzahl der Anlagen, die bisher bis 2010 bzw. 2014 geschützt sind, bis zum Jahr 2020 verlängert. Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind 12 Kolonien von dieser positiven Neuregelung betroffen.

Damit, sowie der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan von Berlin und der Festsetzung in diversen Bebauungsplänen ist für die überwiegende Anzahl der Kleingartenanlagen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bereits ein umfassender Schutz gewährleistet.

 

Eine dauerhafte Sicherung kann es jedoch nur durch Bebauungspläne geben. Diese  sind – nach § 1 Abs. 3 BauGB – aufzustellen, sobald (Planerfordernis) und soweit (Planumfang) es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Im konkreten Einzelfall müsste ein erkennbarer Umnutzungsdruck auf eine Kleingartenanlage vorliegen, um ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Eine „Vorratsplanung“ ist nicht vorgesehen. Bei privaten Grundstücken ist außerdem zu beachten, dass bei einer Umwidmung evtl. Entschädigungskosten sowie Kosten für den Ankauf des Grundstücks für den Bezirk entstehen können.

 

Generell kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in begründeten Einzelfällen für erforderliche Bedarfe – beispielsweise der sozialen Infrastruktur – vereinzelt auf die Flächen von Kleingärten zurückgegriffen werden muss. Dies geschieht jedoch nur nach umfangreicher Abwägung und Überprüfung aller möglichen Alternativen.

 

Bei einer vorauseilenden Sicherung aller Kleingartenanlagen durch Bebauungspläne würde der Bezirk jedoch seine eigene Handlungsfähigkeit unnötig einschränken.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen