Drucksache - 0937/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-18-2 für die Grundstücke Fuggerstraße 21, 19, Fuggerstraße 17/ Martin-Luther-Straße 12, Martin-Luther-Straße 14 / 20, 20 a, Motzstraße 40 / Geisbergstraße 1-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit ortsüblicher Bekanntmachung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.02.2009 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
11.03.2009 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-18-2 für die Grundstücke Fuggerstraße 21, 19, Fuggerstraße 17/ Martin-Luther-Straße 12, Martin-Luther-Straße 14 / 20, 20 a, Motzstraße 40 / Geisbergs

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-18-2 für die Grundstücke Fuggerstraße 21, 19, Fuggerstraße 17/ Martin-Luther-Straße 12, Martin-Luther-Straße 14 / 20, 20 a, Motzstraße 40 / Geisbergstraße 1-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit ortsüblicher Bekanntmachung

 

 

Begründung

 

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-18-2 wurde am 12. August 2008 gefasst. Ziel des Bebauungsplanes XI-18-2 ist die Sicherung der in Rede stehenden Grundstücke, welche im Bebauungsplan XI-18 im Jahr 1972 als Kerngebiet festgesetzt wurden, bestandsorientiert als Wohngebiet (entweder als allgemeines oder als besonderes Wohngebiet, vgl. unten). Hierdurch können bestehende und sich verschärfende Nutzungskonflikte zwischen kerngebietstypischen Nutzungen, insbesondere aus dem Sex-Gewerbe, und der überwiegenden Wohnnutzung gemindert bzw. ausgeschlossen werden.

Bei dem Bebauungsplan XI-18-2 handelt es sich folglich um einen Textbebauungsplan, der einzig für bereits bebautes und beplantes Gebiet die Art der baulichen Nutzung von Kerngebiet in Wohngebiet umstellen soll. (Bzgl. Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche sowie örtliche Verkehrsflächen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes XI-18 parallel zum Bebauungsplan XI-18-2 weitergelten.)

Mit Einführung des § 13 a besteht die Möglichkeit Bebauungspläne unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt zur Festsetzung zu bringen. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund des sich erhöhenden Druckes zur Umwandlung von Ladeneinheiten und Wohnungen in Bordellbetriebe und kerngebietstypische Vergnügungsstätten geboten.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.

Der innerstädtische Bebauungsplan XI-18-2, welcher im Rahmen der Anpassung an heutige Nutzungsanforderungen von Kerngebiet auf Wohngebiet überleiten soll, erfüllt die o.g. Kriterien. Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich kommt es auch zu keiner Kumulation mit anderen § 13a-Bebauungsplänen.

Der Bebauungsplan XI-18-2 wird darüber hinaus aufgrund der geplanten Gebietsart keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen.

Der Bebauungsplan XI-18-2 erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Trägerbeteiligung verzichtet werden kann, dass die Beteiligungsverfahren auf die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger beschränkt und innerhalb verkürzter Fristen durchgeführt werden können sowie, dass auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann.

Die Möglichkeit eines Parallelverfahrens gemäß § 4 a BauGB bei der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bleibt davon unberührt.

Soweit zweckdienlich sollen umfassende Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens ausgeschöpft werden.

Auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt und einzig die Art der baulichen Nutzung geändert werden soll; und zwar von einer Kerngebietsnutzung mit entsprechenden potentiellen Umweltbelastungen zu einer umweltschonenderen Wohngebietsnutzung.

Aufgrund der neuen Nutzungsart (Wohnen) wird mit einer deutlichen Besserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.

Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur im Plangebiet (neben der überwiegenden Wohnnutzung u.a. Oberbekleidungsgeschäft mit überörtlicher Bedeutung sowie verschiedenen freiberuflichen Nutzungen), aufgrund möglichen Entschädigungsansprüchen wegen der Änderung der Nutzungsart, aufgrund der hohen Nutzungsdichte im Bestand sowie aufgrund der Lage einiger Grundstücke an der übergeordneten Hauptverkehrsstraße Martin-Luther-Straße wird derzeit im Fachbereich Planen die Sicherung des Plangebiet als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO geprüft. Diese Gebietsart entspricht der besonderen Situation im Plangebiet grundsätzlich eher als ein Allgemeines Wohngebiet.

Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses in Verbindung mit Hinweis gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Informationsmöglichkeit für die Öffentlichkeit über die Planung) im Amtsblatt von Berlin wird als nächster Verfahrenschritt den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Auf die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung kann im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

 

Im Rahmen des Miteilungsverfahrens gemäß § 5 AGBauGB bzgl. der Umstellung auf ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren wurden weder von Seiten SenStadt noch der Gemeinsamen Landesplanung Bedenken vorgetragen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 
 

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