Drucksache - 0815/XVIII
Die der Trägervertretung des Jobcenters
Tempelhof-Schöneberg angehörenden
Vertreter des Bezirkamtes Tempelhof-Schöneberg haben den Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung vom 19.11.2008 (Drucksachen Nr. 0815/XVIII) in
die Sitzung der Trägerversammlung am 15.12.2008 eingebracht. Nach rechtlicher Prüfung durch das Jobcenter
Tempelhof-Schöneberg, erfüllt ein Jobcenter-Kunde, der in einem laufenden
Rehabilitationsverfahren betreut wird, die Voraussetzungen zur Teilnahme am ÖBS
nicht: Der Begriff der Behinderung ist in § 2 Abs. 1 SGB IX
definiert und gilt auch für eHb (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Sofern ein eHb
eine Behinderung i.S. des § 2 SGB IX aufweist, entscheidet der zuständige
Rehabilitationsträger über den Bedarf an Reha-Leistungen nach den für ihn (den
Reha-Träger) geltenden Leistungsgesetzen. Leistungen anderer haben grundsätzlich Vorrang vor
Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 SGB II sowie Gesetzesbegründung hierzu).
Es gehört zu den Aufgaben der Grundsicherungsstellen nach §
1 SGB II, entsprechende behindertenbedingte Leistungsansprüche bei der
Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Die
Fördervoraussetzungen des § 16e SGB II können
daher nicht ungeachtet eines Reha-Verfahrens durch den zuständigen
Rehabilitationsträger geprüft werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 33 SGB
IX durch den zuständigen Reha-Träger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu
sichern. Die Leistungen können u.a. auch Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
umfassen. Leistungen zur Beschäftigungsförderung sind keine Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern eine nachrangige Eingliederungsleistung
nach dem SGB II. Solange ein Reha-Träger eine dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben durch die Gewährung von Reha-Leistungen für erreichbar hält,
liegen die Voraussetzungen nach § 16e Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB II objektiv nicht vor, weil hier die einer Integration in den
allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehenden behinderungsbedingten Gründe im
Rahmen der beruflicher Rehabilitation beseitigt werden können. Ein derartiger,
quasi prognostischer Widerspruch einer behinderten-und arbeitsmarktpolitischen
Bewertung im Einzelfall darf bei einer Entscheidung der Grundsicherungsstelle
über die Gewährung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung nicht
unberücksichtigt bleiben. Erst wenn ein Rehabilitationsverfahren förmlich beendet ist,
können Leistungen nach dem § 16e SGB II in Betracht gezogen werden, soweit alle
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch ein Verzicht des Hilfebedürftigen
auf Leistungsansprüche gegenüber dem Reha-Träger würde die
Grundsicherungsstelle nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den vorrangigen
Leistungsanspruch des eHb nach dem SGB IX zu realisieren und an seiner Stelle
den Antrag zu stellen bzw. die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen (§ 5 Abs.
3 SGB II). Vor diesem rechtlichen Hintergund sieht sich das Jobcenter
nicht in der Lage Rehabilitanden vor Beendigung eines Rehabilitationsverfahrens
in ÖBS-Stellen zu vermitteln. |
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