Drucksache - 0815/XVIII  

 
 
Betreff: Keine Benachteiligung von Rehabilitanden.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2008 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Jobcenter Entscheidung
30.10.2008 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.11.2008 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.03.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
MzK

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die der Trägervertretung des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg  angehörenden Vertreter des Bezirkamtes Tempelhof-Schöneberg haben den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 19.11.2008 (Drucksachen Nr. 0815/XVIII) in die Sitzung der Trägerversammlung am 15.12.2008 eingebracht.

 

Nach rechtlicher Prüfung durch das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, erfüllt ein Jobcenter-Kunde, der in einem laufenden Rehabilitationsverfahren betreut wird, die Voraussetzungen zur Teilnahme am ÖBS nicht:

 

Der Begriff der Behinderung ist in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert und gilt auch für eHb (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Sofern ein eHb eine Behinderung i.S. des § 2 SGB IX aufweist, entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger über den Bedarf an Reha-Leistungen nach den für ihn (den Reha-Träger) geltenden Leistungsgesetzen.

 

Leistungen anderer haben grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 SGB II sowie Gesetzesbegründung hierzu).

 

Es gehört zu den Aufgaben der Grundsicherungsstellen nach § 1 SGB II, entsprechende behindertenbedingte Leistungsansprüche bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Die Fördervoraussetzungen des § 16e SGB II können daher nicht ungeachtet eines Reha-Verfahrens durch den zuständigen Rehabilitationsträger geprüft werden.

 

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 33 SGB IX durch den zuständigen Reha-Träger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen können u.a. auch Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber umfassen.

 

Leistungen zur Beschäftigungsförderung sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern eine nachrangige Eingliederungsleistung nach dem SGB II.

 

Solange ein Reha-Träger eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben durch die Gewährung von Reha-Leistungen für erreichbar hält, liegen die Voraussetzungen nach § 16e Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II objektiv nicht vor, weil hier die einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehenden behinderungsbedingten Gründe im Rahmen der beruflicher Rehabilitation beseitigt werden können. Ein derartiger, quasi prognostischer Widerspruch einer behinderten-und arbeitsmarktpolitischen Bewertung im Einzelfall darf bei einer Entscheidung der Grundsicherungsstelle über die Gewährung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Erst wenn ein Rehabilitationsverfahren förmlich beendet ist, können Leistungen nach dem § 16e SGB II in Betracht gezogen werden, soweit alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch ein Verzicht des Hilfebedürftigen auf Leistungsansprüche gegenüber dem Reha-Träger würde die Grundsicherungsstelle nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den vorrangigen Leistungsanspruch des eHb nach dem SGB IX zu realisieren und an seiner Stelle den Antrag zu stellen bzw. die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen (§ 5 Abs. 3 SGB II).

 

Vor diesem rechtlichen Hintergund sieht sich das Jobcenter nicht in der Lage Rehabilitanden vor Beendigung eines Rehabilitationsverfahrens in ÖBS-Stellen zu vermitteln.

 

 
 

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