Drucksache - 0791/XVIII
Der Bedarf an Koisken oder Schankwirtschaften in größeren Grünanlagen darf als gegeben angesehen werden. Zur Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten haben der FB Planen und das Landesdenkmalamt Bereich Gartendenkmalpflege Stellung genommen. Ebenso werden die Vorgaben des Grünanlagengesetzes dargestellt und die finanziellen/wirtschaftlichen Aspekte betrachtet. Folgende Grünanlagen wurden betrachtet und unterliegen folgenden planungsrechtlichen/Gartendenkmalpflegerischen Aussagen: Anlage Planungsrecht Denkmalschutz Kleistpark Nichtbaugebiet § 35 BauGB Gartendenkmal Alter Park Nichtbaugebiet § 35 BauGB Gartendenkmal Parkring NeuTHF Nichtbaugebiet § 35 BauGB Gartendenkmal Franckepark Nichtbaugebiet § 35 BauGB, zT B-Plan Gartendenkmal VP Mariendorf Nichtbaugebiet § 35 BauGB Gartendenkmal Gutspark B-Plan Gartendenkmal Lassenpark B-Plan Nelly-Sachs-Park B-Plan Freizeitpark Nichtbaugebiet § 35 BauGB Insulaner Nichtbaugebiet § 35 BauGB Marienhöhe Nichtbaugebiet § 35 BauGB Britzer Pfuhlrinne B-Plan Radarberg Nichtbaugebiet § 35 BauGB Cheruskerpark Bahnfläche, künftig B-Plan Der Rudolph-Wilde-Park wurde nicht betrachtet, da hier bereits das Milchhäuschen betrieben wird und für die ehemalige Revierunterkunft die Verpachtung an einen Restaurationsbetrieb angestrebt wird.
Der Fachbereich Planen nimmt wie folgt Stellung:
Als Grünfläche – Parkanlage festgesetzte Flächen dienen neben anderen städtebaulichen und ökologischen Funktionen insbesondere der Erholung sowie dem körperlichen und seelischen Wohlbefinden der Menschen.
Grünflächen sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zulässig sind jedoch spezielle, wesensmäßig mit der Nutzung verbundene und für die Nutzung notwendige oder nützliche bauliche Anlagen. Die festgesetzte Zweckbestimmung als Parkanlage muss dabei jedoch erhalten bleiben, daher dürfen die Anlagen im Vergleich zur gesamten Grünfläche nur eine untergeordnete Bedeutung haben, auch dürfen von ihnen keine Störungen für Erholungssuchende z.B. durch Lärm- oder sonstige Emissionen ausgehen.
Im Ergebnis gleiches gilt für im Außenbereich liegende Flächen, die gem. § 35 BauGB zu beurteilen sind. Hier können gem. § 35 BauGB im Einzelfall vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist; insbesondere darf das Vorhaben den Darstellungen des FNP nicht widersprechen.
Es wird unterstellt, dass in Parkanlagen mit intensiver Nutzung durch Erholungssuchende die Bereitstellung einer Möglichkeit, Erfrischungen zu erwerben -also Kioske-, im obigen Sinne für die Nutzung der Grünanlage nützlich ist, solche also zulässig sind. Gleiches dürfte für Schankwirtschaften, insbesondere Gartencafés mit Außengastronomie, gelten. Bei kleinen und/oder ungünstig geschnittenen Flächen ist jedoch darauf zu achten, dass durch Größe bzw. Lage des Cafés die Hauptfunktion nicht beeinträchtigt wird.
Weitere zu beachtende Kriterien sind:
Das Landesdenkmalamt nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich bedarf eine jede solche Nutzung einer individuellen Prüfung und der Genehmigung im Einvernehmen mit der Gartendenkmalpflege.
Gut vorstellbar, ja sogar erwünscht können solche Angebote gerade in größeren Anlagen, wie z.B. dem Volkspark Mariendorf oder dem Kleistpark sein, bei kleineren Flächen ist die Verträglichkeit im Einzelfall festzustellen. Gastronomie kann einen Park gerade auch für ältere Mitbürger positiv beleben und sicherer machen, da diese auch ein Stück soziale Kontrolle, Anlaufpunkt und Kommunikationsmöglichkeiten gewährleistet. Für die Parknutzung sind ganzjährige Angebote vorteilhaft.
Anzustreben ist -soweit vorhanden- vorrangig die Nutzung/Umnutzung ehemaliger leer stehender Parkgebäude, die Wiederbesetzung historischer Gastronomiestandorte ggf. auch mit zurückhaltenden neuen Kleinbauten und selbstverständlich eine denkmalverträgliche Gestaltung und ein entsprechendes Bewirtschaftungsmanagement.
Aussagen des Grünanlagengesetzes zu gewerblicher Nutzung:
Gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG bedürfen alle über die zweckbestimmte Nutzung der Grünanlage hinausgehende Tätigkeiten einer Genehmigung. Diese kann erteilt werden, wenn es das überwiegende öffentliche Interesse erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Dabei ist allerdings nur von temporären Nutzungen die Rede. Die dauerhafte Zweckentfremdung ist in einer öffentlichen Grünanlage rechtlich nicht möglich. Dann muss die betroffene Fläche eingezogen werden. Solche Flächen könnten sich wegen der Erschließung der Kioske/Schankwirtschaften nur am Rand der Grünanlagen befinden.
Wirtschaftliche Aspekte:
Anders als bei der Erstellung des Milchhäuschens müssten die angedachten Kioske oder Schankwirtschaften von Privaten errichtet werden, dies für eine nur temporäre Nutzung in den Sommermonaten. In der Regel wird dies zu einer Unwirtschaftlichkeit führen. Wirtschaftlich lässt sich ein solches Unternehmen nur im Rahmen einer Pachtvereinbarung in einem bestehenden Gebäude und im Kontext mit einem ganzjährig zu betreibenden Lokal führen.
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