Drucksache - 0791/XVIII  

 
 
Betreff: Gastronomieangebot in Parkanlagen ermöglichen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.07.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin (offen)     
Ausschuss für Wirtschaft
19.03.2009 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft vertagt   
Ausschuss für Wirtschaft
25.06.2009 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft vertagt   
Ausschuss für Wirtschaft
24.09.2009 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft      
Ausschuss für Wirtschaft
28.01.2010 
18. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Wirtschaft
22.04.2010 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
10.12.2008 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV wolle bschließen:

Der Bedarf an Koisken oder Schankwirtschaften in größeren Grünanlagen darf als gegeben angesehen werden. Zur Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten haben der FB Planen und das Landesdenkmalamt Bereich Gartendenkmalpflege Stellung genommen. Ebenso werden die Vorgaben des Grünanlagengesetzes dargestellt und die finanziellen/wirtschaftlichen Aspekte betrachtet.

Folgende Grünanlagen wurden betrachtet und unterliegen folgenden planungsrechtlichen/Gartendenkmalpflegerischen Aussagen:

Anlage                            Planungsrecht                                                        Denkmalschutz

Kleistpark                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB                            Gartendenkmal

Alter Park                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB                            Gartendenkmal

Parkring NeuTHF              Nichtbaugebiet § 35 BauGB                            Gartendenkmal

Franckepark              Nichtbaugebiet § 35 BauGB, zT B-Plan              Gartendenkmal

VP Mariendorf              Nichtbaugebiet § 35 BauGB                            Gartendenkmal

Gutspark                            B-Plan                                                                      Gartendenkmal

Lassenpark                            B-Plan

Nelly-Sachs-Park              B-Plan

Freizeitpark                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB

Insulaner                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB

Marienhöhe                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB

Britzer Pfuhlrinne              B-Plan

Radarberg                            Nichtbaugebiet § 35 BauGB

Cheruskerpark              Bahnfläche, künftig B-Plan

Der Rudolph-Wilde-Park wurde nicht betrachtet, da hier bereits das Milchhäuschen betrieben wird und für die ehemalige Revierunterkunft die Verpachtung an einen Restaurationsbetrieb angestrebt wird.

 

 

Der Fachbereich Planen nimmt wie folgt Stellung:

 

Als Grünfläche – Parkanlage festgesetzte Flächen dienen neben anderen städtebaulichen und ökologischen Funktionen insbesondere der Erholung sowie dem körperlichen und seelischen Wohlbefinden der Menschen.

 

Grünflächen sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zulässig sind jedoch spezielle, wesensmäßig mit der Nutzung verbundene und für die Nutzung notwendige oder nützliche bauliche Anlagen. Die festgesetzte Zweckbestimmung als Parkanlage muss dabei jedoch erhalten bleiben, daher dürfen die Anlagen im Vergleich zur gesamten Grünfläche nur eine untergeordnete Bedeutung haben, auch dürfen von ihnen keine Störungen für Erholungssuchende z.B. durch Lärm- oder sonstige Emissionen ausgehen.

 

Im Ergebnis gleiches gilt für im Außenbereich liegende Flächen, die gem. § 35 BauGB zu beurteilen sind. Hier können gem. § 35 BauGB im Einzelfall vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist; insbesondere darf das Vorhaben den Darstellungen des FNP nicht widersprechen.

 

Es wird unterstellt, dass in Parkanlagen mit intensiver Nutzung durch Erholungssuchende die Bereitstellung einer Möglichkeit, Erfrischungen  zu erwerben -also Kioske-, im obigen Sinne für die Nutzung der Grünanlage nützlich ist, solche also zulässig sind. Gleiches dürfte für Schankwirtschaften, insbesondere Gartencafés mit Außengastronomie, gelten. Bei kleinen und/oder ungünstig geschnittenen Flächen ist jedoch darauf zu achten, dass durch Größe bzw. Lage des Cafés die Hauptfunktion nicht beeinträchtigt wird.

 

Weitere zu beachtende Kriterien sind:

 

  • Die Kiosk- oder Cafénutzung muss sich ausschließlich an Parknutzer richten, die Errichtung einer solchen Einrichtung am Rande eines Parks mit Orientierung zur Straße wäre nicht zulässig.
  • Eine Beeinträchtigung der Parknutzung auch durch Anlieferungs- oder Entsorgungsverkehr ist auszuschließen.
  • Die Betriebszeiten sind zu beschränken auf solche, in denen der Park tatsächlich eine hohe Nutzerfrequenz aufweist, insbesondere um die Etablierung von nicht der Parknutzung zugehörigen Gastronomie zu unterbinden.
  • Aus gleichem Grund ist eine Beschränkung auf eine saisonale Nutzung erforderlich.
  • Eine angemessene, zurückhaltende Gestaltung, auch hinsichtlich eventueller Werbung, ist erforderlich.

 

 

Das Landesdenkmalamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich bedarf eine jede solche Nutzung einer individuellen Prüfung und der Genehmigung im Einvernehmen mit der Gartendenkmalpflege.

 

Gut vorstellbar, ja sogar erwünscht können solche Angebote gerade in größeren Anlagen, wie z.B. dem Volkspark Mariendorf oder dem Kleistpark sein, bei kleineren Flächen ist die Verträglichkeit im Einzelfall festzustellen. Gastronomie kann einen Park gerade auch für ältere Mitbürger positiv beleben und sicherer machen, da diese auch ein Stück soziale Kontrolle, Anlaufpunkt und Kommunikationsmöglichkeiten gewährleistet. Für die Parknutzung sind ganzjährige Angebote vorteilhaft.

 

Anzustreben ist -soweit vorhanden- vorrangig die Nutzung/Umnutzung ehemaliger leer stehender Parkgebäude, die Wiederbesetzung historischer Gastronomiestandorte ggf. auch mit zurückhaltenden neuen Kleinbauten und selbstverständlich eine denkmalverträgliche Gestaltung und ein entsprechendes Bewirtschaftungsmanagement.

 

 

Aussagen des Grünanlagengesetzes zu gewerblicher Nutzung:

 

Gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG bedürfen alle über die zweckbestimmte Nutzung der Grünanlage hinausgehende Tätigkeiten einer Genehmigung. Diese kann erteilt werden, wenn es das überwiegende öffentliche Interesse erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist.

Dabei ist allerdings nur  von temporären Nutzungen die Rede. Die dauerhafte Zweckentfremdung ist in einer öffentlichen Grünanlage rechtlich nicht möglich. Dann muss die betroffene Fläche eingezogen werden.  Solche Flächen könnten sich wegen der Erschließung der Kioske/Schankwirtschaften nur am Rand der Grünanlagen befinden.

 

 

Wirtschaftliche Aspekte:

 

Anders als bei der Erstellung des Milchhäuschens müssten die angedachten Kioske oder Schankwirtschaften von Privaten errichtet werden, dies für eine nur temporäre Nutzung in den Sommermonaten. In der Regel wird dies zu einer Unwirtschaftlichkeit führen. Wirtschaftlich lässt sich ein solches Unternehmen nur im Rahmen einer Pachtvereinbarung in einem bestehenden Gebäude und im Kontext mit einem ganzjährig zu betreibenden Lokal führen.

 

 
 

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