Drucksache - 0779/XVIII
Das
Bezirksamt bittet als Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen: Das
Bebauungsplanverfahren zur Schaffung neuen Planungsrechts für das ehemalige
GASAG-Gelände ist zügig durchgeführt worden. Grundlage für die Festsetzungen
des Bebauungsplans 7-29 war die im Stadtplanungsausschuss am 10.09.2008
vorgestellte überarbeitete Planungsvariante. Durch die in der Zeit vom
06.04.2009 bis 06.05.2009 durchgeführte Behördenbeteiligung und die in der Zeit
vom 27.04.2009 bis 27.05.2009 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung wurde
die Planung zudem modifiziert, dennoch sind die Positionen der BVV wie folgt
berücksichtigt worden: 1.
Wohnnutzung ist
gemäß Baunutzungsverordnung im Kerngebiet ausnahmsweise zulässig, ohne dass es
einer ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Besondere
städtebauliche Gründe um zwingend festzusetzen, dass in bestimmten Geschossen
nur Wohnungen zulässig sind oder ein bestimmter Anteil der Geschossfläche in
bestimmten Baufeldern ausschließlich für Wohnungen zu verwenden ist, liegen aber
nicht vor. 2.
Großflächiger
Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Bordelle werden im Bebauungsplan 7-29
durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen. 3.
Die Gebäudehöhen
sind aufgrund der Bürgeräußerungen und der Vertiefung der Verschattungsstudie reduziert
worden. Die höchstzulässigen Gebäudehöhen variieren nunmehr zwischen 29,5m und
57,0m über Gelände. Entlang der Trasse der Wannseebahn beträgt die
höchstzulässige Gebäudehöhe 29,5m bis 38,0m. Im Gasometer ermöglichen die in
Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Bauhöhe von 57,0m.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die beiden oberen Felder des Stahlgerüstes
freigehalten werden. 4.
Die Errichtung
einer Brücke für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr über die Wannseebahn bleibt
weiterhin als langfristige Planung erhalten. Der betreffende Bereich liegt
jedoch außerhalb des Geltungsbereiches auf planfestgestellter Bahnfläche, so
dass der Bebauungsplan 7-29 keine Festsetzungen zur planungsrechtlichen
Sicherung des Steges beinhaltet. Die
Berücksichtigung der größtmöglichen Umwelt- und Anwohnerverträglichkeit bei der
Vorbereitung der Baustellenlogistik ist zu gegebener Zeit zu gewährleisten.
Diesbezügliche Regelungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. |
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