Drucksache - 0681/XVIII  

 
 
Betreff: Denkmalschutz ernst nehmen – Erhalt der Betriebswerkstatt auf dem S-BW Papestraße/Güterbahnhof Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.05.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.10.2010 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.5.2008 folgenden Beschluss:

 

„Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, sich beim Vorhabenträger für die Zugbildungsanlage auf dem S-Bahnbetriebswerk Papestraße und dem Landesdenkmalamt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie beim Landesdenkmalrat für einen weitest möglichen Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Betriebswerkstatt einzusetzen.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Am 29.6.2007 beantragte die DB Netz AG beim Eisenbahnbundesamt (EBA) die Genehmigung gem. § 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Bauvorhaben „Abriss der Betriebswerkstatt Papestraße“ als bauvorbereitende Maßnahme für das Vorhaben „Neubau der Zugbildungsanlage Tempelhof“ an der Strecke 6020, Ring S-Bahn, km 22,420 bis 22,585 in Berlin Tempelhof-Schöneberg.

 

Ein solches Plangenehmigungsverfahren kann an die Stelle eines Planfeststellungsverfahrens treten, wenn (neben anderen Voraussetzungen) das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, hergestellt wird; das „Benehmen“ ist dabei nicht als Einvernehmen zu verstehen, sondern lediglich als Behördenanhörung. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung (Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange).

 

Für die Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist in Berlin gem. § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Denkmalschutzgesetzes Berlin die der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nachgeordnete Denkmalfachbehörde –das Landesdenkmalamt- zuständig.

 

In einer gemeinsamen Stellungnahme von SenStadt zu dem Vorhaben wurde die Erforderlichkeit des Abrisses bezweifelt und eine neue Abwägung zugunsten des Erhaltes der Halle gefordert.

 

Hierzu hat die Vorhabenträgerin wie folgt Stellung genommen:

Die Längenausdehnung der Zugbildungsanlage sei in den bestellten 5 Aufstellgleisen für Vollzüge sowie den dafür in beiden Richtungen erforderlichen 2 Wartegleisen begründet. Nördlich und südlich sei die Zugbildungsanlage in ihrer räumlichen Ausdehnung von je einem Überholgleis begrenzt. Aufgrund der erforderlichen Längen der Zugbildungsgleise und den entsprechend den Vorschriften zu wählenden Gleisabständen sei die Zugbildungsanlage in eine trassentechnisch optimale Lage gebracht worden. Eine Nutzung der vorhandenen Halle der Betriebswerkstatt sei auf Grund der Parameter für die Gleise nicht möglich.

 

Außerhalb der dargelegten Zuständigkeiten hat das Bezirksamt –untere Denkmalschutzbehörde- ebenfalls Stellung gegenüber dem EBA genommen. Unter Bezugnahme auf eine bereits im Jahre 2000 erteilte, jedoch infolge Zeitablaufs erloschene Abrissgenehmigung wurde der Nachweis der finanziellen Absicherung der Maßnahme „Zugbildungsanlage“ gefordert und auf das Erfordernis einer Dokumentation im Abrissfalle hingewiesen.

 

Mit Bescheid vom 26.6.2008 wurde das Vorhaben durch das EBA genehmigt. Darin wurde die Forderung nach dem Erhalt des Gebäudes zurückgewiesen. Die Vorhabenträgerin habe nachvollziehbar nachgewiesen, dass die Nutzung für den Neubau der Zugbildungsanlage aus trassentechnischen Gründen nicht möglich sei.

Die Genehmigung beinhaltete lediglich die Auflage, vor Beginn der Abrissarbeiten eine Dokumentation über die Betriebswerkstatt entsprechend den Anforderungen des Merkblattes zur Herstellung von Dokumentationen des LDA zu erstellen.

 

Die Dokumentation wurde erstellt. Im Februar 2009 wurde mit den Abrissarbeiten begonnen.

 

 
 

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