Die
Erhebung der Gebühren für entsprechende Genehmigungen erfolgt nach der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), welche
Gebührenbefreiungen gemäß § 5, also auch für öffentliche Schulen, zulässt. Für
Elterninitiativen, eingetragene Vereine, u. ä. ist keine Gebührenbefreiung
vorgesehen.
Im Hinblick
auf den Grundsatz der bürgernahen Verwaltung erfolgt in solch gelagerten Fällen
aber in der Regel der Hinweis, dass die Gebührenerhebung vom Erlaubnisnehmer
abhängig ist und somit durch die Schulen -und nicht durch die Elternvertreter-
beantragt werden sollte.