Drucksache - 0572/XVIII  

 
 
Betreff: Benennung des neuen öffentlichen Fußweges im Bereich "Prälat Schöneberg"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beantwortung
12.03.2008 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.10.2008 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
MzK 23.09.08

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der Fachbereich Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde hält die genannte Fläche für eine Benennung entsprechend dem Berliner Straßengesetz für ungeeignet.

 

Es handelt sich um eine Privatfläche.

 

Die Belange des öffentlichen (Fußgänger-)Verkehrs sind weniger stark ausgeprägt. So spricht der städtebauliche Vertrag auch von einer “begrünten Freifläche”.

 

Zwar ist der genannte Weg entsprechend dem zwischen Bezirk und Eigentümer geschlossenen städtebaulichen Vertrag geöffnet und somit allgemein zugänglich, er stellt jedoch keinen “öffentlichen” Weg nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) dar. Eine spätere Widmung ist im städtebaulichen Vertrag nicht vorgesehen und wird vom Fachbereich Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde auch keineswegs angestrebt, da die Fläche nicht den Charakter und auch nicht den zu fordernden Ausbauzustand einer Straße bzw. Wegeverbindung hat.

 

Daneben dienen diese Fläche und der Weg auch noch der internen Erschließung/ Erreichbarkeit des angrenzenden Einkaufsmarktes.

 

Privatwege und -straßen können auf Antrag und auf Kosten des Eigentümers entsprechend den Vorgaben des BerlStrG benannt werden.

 

Der Eigentümer der Fläche hat sich auf entsprechende Anfrage des Fachbereiches Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde zwar schriftlich mit der Benennung einverstanden erklärt; allerdings lehnt er jegliche Kostenübernahme in diesem Zusammenhang ab.

 

Eine Benennung kann aus diesen Gründen leider nicht erfolgen.

 
 

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