Drucksache - 0563/XVIII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des Bebauungsplans 7-33 für die Grundstücke Blohmstraße 35 (Flurstück 165 u.166), 37/61 (Flurstück 167) und 63/69 (Flurstück 13/20), im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Marienfelde und Lichtenrade (Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
09.04.2008 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Begründung

 

Begründung

Die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke sind im Bebauungsplan XIII-B 1 vom 23.08.2005 als Gewerbegebiet festgesetzt. Bezüglich des Nutzungsmaßes gilt der Baunutzungsplan, der für das Gebiet die Baustufe II/2 (GRZ=0,2 / GFZ= 0,4) ausweist.

Nachdem die in der Vergangenheit hier angesiedelte Firma Herdegen den Betrieb eingestellt hat, ist die Änderung des geltenden Planungsrechts zugunsten einer städtebaulich sinnvollen und an die von Einfamilienhäusern geprägte Umgebung angepasste Nutzung geboten. Geplant ist ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 bei zweigeschossiger Bebauung.

 

Bereits im Juni 2006 erfolgte eine entsprechende Anfrage bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen bezüglich einer Umwandlung dieses Gewerbegrundstücks in ein Wohngebiet, die im Hinblick auf die besondere Lage in einem Einfamilienhausgebiet auch von dort mitgetragen wird.

 

Mit Änderungen des Baugesetzbuchs 2007 und der Einführung des § 13a besteht nunmehr die Möglichkeit Bebauungspläne unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt zur Festsetzung zu bringen. Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.

 

Der Bebauungsplan 7-33, welcher im Rahmen der Innenentwicklung allgemeines Wohngebiet und bei einer Gesamtgrundstücksgröße von 57.046 m² und einer geplanten GRZ von 0,3 eine zulässige Grundfläche von maximal 17.114 m² festsetzen soll, erfüllt die o.g. Kriterien. Der Bebauungsplan 7-33 wird darüber hinaus, gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB, einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung tragen.

 

Im beschleunigten  Verfahren gelten die  Vorschriften des vereinfachten  Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass hier auf die frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung und auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann.

 

Auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich um ein Gewerbegrundstück handelt, das sehr weitgehend versiegelt ist. Es soll nur die Art der baulichen Nutzung der Umgebung angepasst werden. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche, die im beschränkten Arbeitsgebiet, Baustufe II/2 gemäß § 7 Nr. 15 der weitergeltenden Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958 bei 0,4 liegt, soll reduziert werden. Es handelt sich nur um die Anpassung des Planungsrechts an die vorhandene Nutzung auf den Nachbargrundstücken. Der Bebauungsplan 7-33 erfüllt die Kriterien eines Innenentwicklungsplanes. Insgesamt sind vom Bebauungsplan 7-33 keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird aufgrund der neuen Nutzungsart (Wohnen) und dem geringeren Versiegelungsgrad mit einer Besserung der Umweltsituation gerechnet. Die zu erwartenden Umweltbelange, hier insbesondere die Altlasten, das Angrenzen an den Außenbereich sowie das Landschaftsbild, sind darzulegen und in die Abwägung mit einzustellen.

 

Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 9. November 2007 (ABl. S. 3096) ist der Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Eine Umwidmung in Wohnbaufläche W2 wird von SenStadt im Hinblick auf die angestrebte Arrondierung mit dem umgebenden Einfamilienhaus gebiet, befürwortet. Es soll von der Möglichkeit der Anpassung des FNPs durch Berichtigung gebrauch gemacht werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2).

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wie die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt I B) wurden mit Schreiben vom 10.12. 2007 über die Absicht unterrichtet, für den o.g. Bereich ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13a Baugesetz-buch durchzuführen.

 

Mit Schreiben vom 14.12 2007 teilte GL 8.1 mit, dass durch die neue Nutzung einer brachgefallenen Baufläche dem Ziel 1.0.1 LEP eV entsprochen wird, dass der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst ist und dass die Festlegungskarte zum Entwurf LEP B-B den betroffenen Bereich als Gestaltungsraum Siedlung darstellt, in dem Wohnsiedlungsflächen zulässig sein sollen.

 

SenStadt I B 16 teilte mit Schreiben vom 07.01. 2008 mit, dass das Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt werden kann, sofern auch die westliche Hälfte des Grundstücks (Flurstück 13/20) weitgehend baulich versiegelt ist bzw. genutzt wurde bzw. ursprünglich zumindest weiträumig von baulichen Anlagen besetzt gewesen sein muss.

Dies ist nach Aktenlage der Fall gewesen. Ursprünglich wurde das Grundstück mit den noch heute vorhandenen Gebäuden von der Firma Herdegen gewerblich genutzt, die unbebauten Grundstücksteile sind als Vorfahrts- und Stellplatzflächen sowie in einigen Bereichen als begrünte Abschirmflächen angelegt und gehörten ursächlich zur gewerblichen Nutzung.  

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine haushaltsmäßige Auswirkungen erwartet.

 

 

Rechtsgrundlage

-          Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

 

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

-          Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 

 
 

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