Drucksache - 0563/XVIII
Begründung Die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke sind im Bebauungsplan XIII-B 1 vom 23.08.2005 als Gewerbegebiet festgesetzt. Bezüglich des Nutzungsmaßes gilt der Baunutzungsplan, der für das Gebiet die Baustufe II/2 (GRZ=0,2 / GFZ= 0,4) ausweist. Nachdem die in der Vergangenheit hier angesiedelte Firma Herdegen den Betrieb eingestellt hat, ist die Änderung des geltenden Planungsrechts zugunsten einer städtebaulich sinnvollen und an die von Einfamilienhäusern geprägte Umgebung angepasste Nutzung geboten. Geplant ist ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 bei zweigeschossiger Bebauung. Bereits im Juni 2006 erfolgte eine entsprechende Anfrage bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen bezüglich einer Umwandlung dieses Gewerbegrundstücks in ein Wohngebiet, die im Hinblick auf die besondere Lage in einem Einfamilienhausgebiet auch von dort mitgetragen wird. Mit Änderungen des Baugesetzbuchs 2007 und der Einführung des § 13a besteht nunmehr die Möglichkeit Bebauungspläne unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt zur Festsetzung zu bringen. Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen. Der Bebauungsplan 7-33, welcher im Rahmen der Innenentwicklung allgemeines Wohngebiet und bei einer Gesamtgrundstücksgröße von 57.046 m² und einer geplanten GRZ von 0,3 eine zulässige Grundfläche von maximal 17.114 m² festsetzen soll, erfüllt die o.g. Kriterien. Der Bebauungsplan 7-33 wird darüber hinaus, gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB, einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung tragen. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass hier auf die frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung und auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann. Auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich um ein Gewerbegrundstück handelt, das sehr weitgehend versiegelt ist. Es soll nur die Art der baulichen Nutzung der Umgebung angepasst werden. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche, die im beschränkten Arbeitsgebiet, Baustufe II/2 gemäß § 7 Nr. 15 der weitergeltenden Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958 bei 0,4 liegt, soll reduziert werden. Es handelt sich nur um die Anpassung des Planungsrechts an die vorhandene Nutzung auf den Nachbargrundstücken. Der Bebauungsplan 7-33 erfüllt die Kriterien eines Innenentwicklungsplanes. Insgesamt sind vom Bebauungsplan 7-33 keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird aufgrund der neuen Nutzungsart (Wohnen) und dem geringeren Versiegelungsgrad mit einer Besserung der Umweltsituation gerechnet. Die zu erwartenden Umweltbelange, hier insbesondere die Altlasten, das Angrenzen an den Außenbereich sowie das Landschaftsbild, sind darzulegen und in die Abwägung mit einzustellen. Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 9.
November 2007 (ABl. S. 3096) ist der Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Eine Umwidmung in Wohnbaufläche W2 wird von SenStadt im Hinblick
auf die angestrebte Arrondierung mit dem umgebenden Einfamilienhaus gebiet,
befürwortet. Es soll von der Möglichkeit der Anpassung des FNPs durch
Berichtigung gebrauch gemacht werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2). Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wie die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt I B) wurden mit Schreiben vom 10.12. 2007 über die Absicht unterrichtet, für den o.g. Bereich ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13a Baugesetz-buch durchzuführen. Mit Schreiben vom 14.12 2007 teilte GL 8.1 mit, dass durch die neue Nutzung einer brachgefallenen Baufläche dem Ziel 1.0.1 LEP eV entsprochen wird, dass der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst ist und dass die Festlegungskarte zum Entwurf LEP B-B den betroffenen Bereich als Gestaltungsraum Siedlung darstellt, in dem Wohnsiedlungsflächen zulässig sein sollen. SenStadt I B 16 teilte mit Schreiben vom 07.01. 2008 mit, dass das Verfahren nach 13 a BauGB durchgeführt werden kann, sofern auch die westliche Hälfte des Grundstücks (Flurstück 13/20) weitgehend baulich versiegelt ist bzw. genutzt wurde bzw. ursprünglich zumindest weiträumig von baulichen Anlagen besetzt gewesen sein muss. Dies ist nach Aktenlage der Fall gewesen. Ursprünglich wurde das Grundstück mit den noch heute vorhandenen Gebäuden von der Firma Herdegen gewerblich genutzt, die unbebauten Grundstücksteile sind als Vorfahrts- und Stellplatzflächen sowie in einigen Bereichen als begrünte Abschirmflächen angelegt und gehörten ursächlich zur gewerblichen Nutzung. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine haushaltsmäßige Auswirkungen erwartet. Rechtsgrundlage |
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