Drucksache - 0524/XVIII
Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss der BVV Schöneberg vom 17.
März 1994 , lfd. Nr. 9, Drucks. Nr. 796; betreffend: Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens für das (ehemalige) Straßenbahndepot Belziger Straße Das Bezirksamt bittet diese Bezirksamtsvorlage als Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat gemäß dem Beschluss Drucks. Nr. 796 der Bezirksverordneten- versammlung Schöneberg vom 17. März 1994 am 11. Oktober 1994 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-229 eingeleitet. Für die vorgesehenen Planungsziele “Gemeinbedarfsfläche für kulturelle und soziale Zwecke” und “Grünfläche, Erholungsfläche” liegt bisher - aus Haushaltsgründen und insbesondere der fortbestehenden Belegung des ehemaligen Straßenbahndepots durch den Fuhrpark Berlin - weder ein tragfähiges städtebauliches Gesamtkonzept noch ein abgesichertes Finanzierungskonzept vor. Die Nutzung durch den Fuhrpark Berlin ist anders als seinerzeit erwartet nicht aufgegeben worden und eine Räumung ist nicht mehr aktuell. Das Bebauungsplanverfahren XI-229 hat ca. 12 Jahre geruht, ohne dass es verfahrensmäßige Fortschritte gegeben hat. Es bestehen somit zur Zeit keine Aussichten für eine Realisierung der Planungsziele des Bebauungsplanes XI-229. Angesichts der allgemeinen sowie der auch bezirklich angespannten Haushaltslage würden die erforderlichen Mittel für eine Realisierung der genannten Planungsziele voraussichtlich nur über eine Zurückstellung anderer gewichtigerer Vorhaben des Bezirksamts verfügbar gemacht werden können. Die Voraussetzungen fehlen aber, weil das ehemalige Straßenbahndepot weiterhin u. a. vom Fuhrpark Berlin genutzt wird. Das Bebauungsplanverfahren XI-229 soll wegen fehlendem Planerfordernis eingestellt werden. Das planaufstellende Bezirksamt ist im Falle eingeleiteter Bebauungsplan- verfahren gehalten, diese nicht zweckentfremdend zur Reservierung nicht realisierbarer Planungsabsichten (mittels sogenannter “Schubladenbebauungspläne”) zu benutzen. Sollten sich wider Erwarten Perspektiven für eine Realisierung der Planungsziele gemäß dem BVV-Beschluss vom 17. März 1994 ergeben, wird vom Bezirksamt ein neuer Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für diesen Bereich gefasst. Der Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens XI-229 wird bisher vom geltenden Baunutzungsplan als “allgemeines Wohngebiet / Baustufe V/3” ausgewiesen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungs- abteilung haben keine Bedenken gegen die vorgesehene Einstellung des Bebauungs- planverfahrens XI-229 erhoben. Das ehemalige Straßenbahndepot bleibt weiterhin als Baudenkmal geschützt. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juni 2006 (GVBl. S. 819). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |