Drucksache - 0468/XVIII
Das
Bezirksamt bittet, den folgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen: Dem vorbezeichneten
Beschluss entsprechend bat das Bezirksamt den Senator für Finanzen um eine
schriftliche Stellungnahme zu dem konzipierten
„Eigentümer-Nutzer-Modell“, insbesondere zu folgenden Aspekten: ·
Rücklagenbildung
für die Bauunterhaltung (Instandsetzungsrücklage); Führung als Sondervermögen ·
Spreizung
der Kostenarten nach den in der Immobilienwirtschaft üblichen Kategorien ·
Zahlung
eines monatlichen Nutzungsentgeltes (Vorauszahlung der Bewirtschaftungskosten
sowie Instandhaltungsrücklage) durch den Nutzer an die bezirkliche SE Facility
Management Mit Schreiben vom 15.11.2009 teilt die Senatsverwaltung für
Finanzen mit: „Ich begrüße die
Überlegungen Ihres Bezirkes zur Modernisierung der Bereiche Gebäude- und Immobilienverwaltung.
Nach Prüfung des „Eigentümer-Nutzer-Modells“ muss ich jedoch
mitteilen, dass eine Umsetzung in der vom Bezirk geplanten Form nicht erfolgen
kann. Vermieter-Mieter-Modell / Zahlung eines
monatlichen Nutzungsentgeltes
In den Grundzügen entspricht das geplante Modell dem
Vermieter-Mieter-Modell. Die gewählten Ansätze für das Nutzungsentgelt sind
jedoch nicht marktkonform und wären damit auch in einem Vergleich mit der privaten
Wirtschaft nicht verwendbar. Marktüblich ist vielmehr, dass die Nettokaltmiete
auch den Anteil für den baulichen Unterhalt enthält und die zuzüglich
anfallenden Betriebs- und Nebenkosten als Vorauszahlung geführt und nach
Verbrauch abgerechnet werden. Die mit Ihrem Modell vorgesehene
Nutzungspauschale stellte eine Vermengung der beiden Komponenten dar. Ebenfalls nicht erkennbar ist, wie der Flächenverbrauch der
Nutzer gesteuert und wie mit Flächenveränderungen umgegangen werden soll. Das
Vermieter-Mieter-Modell basiert u.a. auf den Regelungen der AllARaum und
Sanktionen für den Fall von Mehrflächen, die für das hier beaufsichtigten
Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin im Mietvertrag geregelt sind. In
diesem Zusammenhang spricht auch die Möglichkeit des mit Ihrem Modell geplanten
Vorhaltens von Flächen gegen einen wirtschaftlichen Umgang mit den Immobilien
sowie gegen eine Kostentransparenz. Positiv ist der Ansatz,
anhand des tatsächlichen Instandhaltungsbedarfs Budgets für planmäßige und
objektkonkrete Maßnahmen zu bilden, um so langfristig dem Werteverzehr der
Immobilien entgegenzuwirken. Aus marktwirtschaftlicher Sicht ist auch der
Ansatz zu begrüßen, dass die Instandhaltung der Immobilien langfristig und
planmäßig betrieben werden soll. Kosten-Leistungs-Rechung / Rücklagenbildung
/ Sondervermögen
Mit dem Aufstellungsrundschreiben für den Doppelhaushalt
2010/2011 (AR 10/11 vom 17. Dezember 2009) (Anm.: offensichtlicher Druckfehler gemeint ist: AR 10/11 vom 17. Dezember 2008)
wurde u.a. der Umgang mit den kalkulatorischen Kosten für Gebäude
(Abschreibungen und Zinsen) verändert. Ab 2010 sind die kalkulatorischen Kosten
für Gebäude fester Bestandteil der Bezirkszuweisung und damit zahlungswirksam.
Zur Umsetzung dieser Verfahrensanpassung wird der Bezirksplan um den
bezirksindividuellen Betrag erhöht, der in 2008 auf die kalkulatorischen
Gebäudekosten entfallen ist. Im Gegenzug werden die Bezirke verpflichtet, aus
der erhöhten Zuweisung haushaltswirksame Zahlungen (kamerale Verrechnungen) an
den Landeshaushalt zu leisten Mit der Thematik, wie Veränderungen im Gebäudebestand,
insbesondere Gebäudeabgänge, frühzeitig zu einer Entlastung der nun
zahlungswirksamen Gebäudekosen führen können, beschäftigt sich bereits die von
den Finanzstadträten der Bezirke eingerichtete Arbeitsgruppe
„kalkulatorische Kosten“, deren abschließende Ergebnisse –
voraussichtlich zum Jahresende 2009 – zunächst abzuwarten bleiben. Grundvoraussetzung der
o.g. Verfahrensänderung und einer möglichen Entlastung der zahlungswirksamen
Gebäudekosten ist eine vollständige Abbildung der sich im Eigentum des Landes
Berlin und in der Zuständigkeit der Bezirke befindlichen Gebäude. Die Bewertung
der Gebäude erfolgt dabei berlineinheitlich nach den Regeln der Konzeption zur
Anlagenbuchhaltung. Das geplante Eigentümer-Nutzer-Modell läuft dem Verfahren
der Kostenrechnung als auch der Verwendung der Kostenrechnungsdaten für die
Ermittlung der Globalsummen und der Ermittlung der kameralen
Verrechnungsbeträge für kalkulatorische Kosten zuwider. Anstelle der kalkulatorischen Gebäudekosten sieht das
geplante Modell die bezirksinterne Zahlung einer
„Instandhaltungsrücklage“ sowie die Bildung eines Sondervermögens
aus nicht verausgabten Mitteln dieser Zahlungsbeträge vor. Ein Rückfluss aus der
Instandhaltungsrücklage oder einem solchen Sondervermögen an den Landeshaushalt
ist nicht vorgesehen. Die ausschließlich für die haushaltsneutrale Verrechnung
vorgesehenen zusätzlichen Mittel in der Globalsumme würden nach Ihrem Modell
vollständig beim Bezirk verbleiben und nicht verbrauchte Mittel auf da nächste
Haushaltsjahr übertragen werden. Dieses Vorgehen würde zu zusätzlichen Ausgaben
und Belastungen für den Landeshaushalt führen. Das Verfahren der KLR und der Produktbudgetierung lässt
prinzipiell eine Implementierung eines Vermieter-Mieter-Modell mit den in Ihrem
Schreiben genannten Zielen und Vorteilen zu, bei dem jedoch die Mieten über
Verrechnungen an den Landeshaushalt abgeführt werden müssten. Weiterhin ist gemäß § 62
LHO und deren Ausführungsvorschriften geregelt, dass neben Kassenverstärkungs-
und Erfolgsrücklagen, auch in besonders zu begründenden Ausnahmefällen
„andere Rücklagen“ gebildet werden können. Haushaltsmittel sollen
dabei für einen bestimmten und eng begrenzten Zweck angesammelt werden. Besonders
die in § 62 (2) LHO und deren Ausführungs-vorschriften deutlich betonte
Ansammlung von Mitteln steht im unvereinbaren Gegensatz zu der im Beschluss der BVV
Tempelhof-Schöneberg formulierten Übertragung von nicht verbrauchten Mitteln
der baulichen Unterhaltung, die eine für jedes Haushaltsjahr etatisierte
Standard-Mittelausstattung darstellt. Zu der nach Ihrem Modell vorgesehenen Führung des
Haushaltstitels „Bauliche Unterhaltung“ als Sondervermögen ist
anzumerken, dass die Einrichtung eines Sondervermögens nach § 26 LHO als
rechtlich unselbständiger Teile des Landesvermögens nicht aufgrund eines
BVV-Beschlusses, sondern durch ein Gesetz festzulegen ist. Im Übrigen stellen
Mittel der baulichen Unterhaltung auch kein Vermögen i.S.d. Nr. 10 AV § 26 LHO
dar, die rechtlich unselbständig als Sondervermögen abgesondert werden könnten. Im Ergebnis der hier vorgenommenen Prüfungen ist die
Umsetzung des Eigentümer-Nutzer-Modells in der von Ihnen vorgesehenen Form
leider nicht möglich.“ Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 62 LHO
(Rücklagen) und § 26 LHO (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger) ist davon
auszu- gehen, dass
weitere Initiativen zugunsten
des „Eigentümer-Mieter-Modells“ über den Rat der Bürgermeister (RdB) zu keinen weiteren
Handlungsoptionen führen werden. Daher bittet das Bezirksamt den Prüfauftrag als erledigt zu
betrachten. |
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