Drucksache - 0449/XVIII
Der Fachbereich Natur hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit der Frage angeschrieben, ob sie eine Änderung des Grünanlagengesetzes befürworten würde und folgende Antwort erhalten: “Das
Grünanlagengesetz enthält in der derzeitigen Fassung kein ausdrückliches und
generelles Rauch- und Alkoholverbot für öffentliche Grünanlagen einschließlich
der Kinderspielplätze. Dennoch ist aus juristischer Sicht eine Durchsetzung von
Rauch- und Alkoholverboten auf Grundlage des Grünanlagengesetzes in
unterschiedlicher Weise möglich: 1. Auf
öffentlichen Kinderspielplätzen können Rauchen und Alkoholkonsum als
unmittelbar verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Durch
Rauchen und Alkoholkonsum werden Kinderspielplätze nicht so benutzt, wie es
sich aus der Natur der Spielplätze und
ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Zweckbestimmung ist die Erholung speziell der
vorgesehenen Nutzergruppe - der Kinder. Sowohl Rauchen als auch Alkoholkonsum
sind als kinderschädigendes Verhalten durch die damit einhergehende
Gesundheits- und ggf. Lebensgefährdung
mit der Natur des Kinderspielraums unverträglich. Zuwiderhandlungen gegen § 6
Abs. 1 Grünanlagengesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 7
Grünanlagengesetz angesehen werden. 2.
Weitergehende Rauch- und Alkoholverbote in öffentlichen Grünanlagen können, so
wie auch andere sachlich begründbare Verbote, durch Anordnung der
Bezirksverwaltungen auf Grundlage von § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz erlassen
werden und aufgrund der geltenden Rechtslage nicht als Ordnungswidrigkeit, aber
im Wege des allgemeinen Verwaltungszwang -z.B. mittels Zwangsgeld- durchgesetzt
werden. Generelle
Rauch- und Alkoholverbote in Grünanlagen werden aus fachlicher Sicht von
SenStadt nicht angestrebt.” Vor Beginn
der Spielplatzsaison ist beabsichtigt, durch Allgemeinverfügung ein Alkohol-
und Rauchverbot auf Spielplätzen auszusprechen. Das Ordnungsamt wird im Rahmen
seiner personellen Ressourcen das Einhalten der Verbote überwachen. Daraus
resultiert, dass nach Auffassung von SenStadt das Ordnungsamt ohne weiteres und
ab sofort in diesen Fragestellungen tätig werden und halbjährlich Bericht
erstatten kann. |
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