Drucksache - 0449/XVIII  

 
 
Betreff: Alkoholverbot auf Spiel- und Bolzplätzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Entscheidung
27.04.2009 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.11.2007 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Politik für Menschen mit Behinderungen Vorberatung
28.01.2008 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Politik für Menschen mit Behinderungen erledigt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
12.03.2008 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.03.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Entscheidung
07.04.2009 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Gesundheit und Politik für Menschen mit Behinderungen Entscheidung
27.04.2009 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Politik für Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der Fachbereich Natur hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit der Frage angeschrieben, ob sie eine Änderung des Grünanlagengesetzes befürworten würde und folgende Antwort erhalten:

 

“Das Grünanlagengesetz enthält in der derzeitigen Fassung kein ausdrückliches und generelles Rauch- und Alkoholverbot für öffentliche Grünanlagen einschließlich der Kinderspielplätze. Dennoch ist aus juristischer Sicht eine Durchsetzung von Rauch- und Alkoholverboten auf Grundlage des Grünanlagengesetzes in unterschiedlicher Weise möglich:

 

 

1. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen können Rauchen und Alkoholkonsum als unmittelbar verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Durch Rauchen und Alkoholkonsum werden Kinderspielplätze nicht so benutzt, wie es sich aus der  Natur der Spielplätze und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Zweckbestimmung ist die Erholung speziell der vorgesehenen Nutzergruppe - der Kinder. Sowohl Rauchen als auch Alkoholkonsum sind als kinderschädigendes Verhalten durch die damit einhergehende Gesundheits- und ggf.  Lebensgefährdung mit der Natur des Kinderspielraums unverträglich. Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1 Grünanlagengesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 7 Grünanlagengesetz angesehen werden.

 

2. Weitergehende Rauch- und Alkoholverbote in öffentlichen Grünanlagen können, so wie auch andere sachlich begründbare Verbote, durch Anordnung der Bezirksverwaltungen auf Grundlage von § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz erlassen werden und aufgrund der geltenden Rechtslage nicht als Ordnungswidrigkeit, aber im Wege des allgemeinen Verwaltungszwang -z.B. mittels Zwangsgeld- durchgesetzt werden.

 

 

Generelle Rauch- und Alkoholverbote in Grünanlagen werden aus fachlicher Sicht von SenStadt nicht angestrebt.”

 

Vor Beginn der Spielplatzsaison ist beabsichtigt, durch Allgemeinverfügung ein Alkohol- und Rauchverbot auf Spielplätzen auszusprechen. Das Ordnungsamt wird im Rahmen seiner personellen Ressourcen das Einhalten der Verbote überwachen.

 

Daraus resultiert, dass nach Auffassung von SenStadt das Ordnungsamt ohne weiteres und ab sofort in diesen Fragestellungen tätig werden und halbjährlich Bericht erstatten kann.

 
 

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