Drucksache - 0409/XVIII
Die
Übernahme eines internetfähigen Computers mit Bildschirm und Drucker als
Hilfsmittel für einen Menschen mit Behinderung ist bereits jetzt möglich, wenn
die Nachrangigkeit der Sozialhilfe berücksichtigt wird, d.h. wenn die
Krankenkasse, die Hilfsmittel dem Zeil des Ausgleichs einer Behinderung
(Braille-Zeile u.a.) übernimmt, Übernommen werden jedoch nicht Gegenstände des
täglichen Gebrauchs, zum Beispiel Computer (mit Ausnahme von
Hilfsmittelausstattung der Schüler/innen während der Schulpflicht). Somit
können Gegenstände des täglichen Gebrauchs (nach Einkommens- und
Vermögensprüfung) von der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (§§
53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 9 Eingliederungsverordnung) übernommen
werden, wenn sie zum Ausgleich der Behinderung notwendig sind, und damit eine
bessere Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Dies gilt auch
außerhalb der allgemeinen Schulpflicht für eine Berufsausbildung, ein
Hochschulstudium oder ein Praktikum, wenn es für den angestrebten Beruf
erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der PC für die Erschließung eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums benötigt wird, der auch die
Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit Anderen zur Vermeidung von
Vereinsamung umfasst und wenn die Kosten von keinem anderen Träger
(Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Integrationsamt)
übernommen werden. Das Ziel
des Fallmanagements in der Eingliederungshilfe ist es, die Hilfesuchenden bzw.
Hilfeempfangenden persönlich kennenzulernen, die Hilfeplanung vorzunehmen und
passgenaue Hilfen zu gewähren. Weniger
persönliche Behördengänge können in Berlin nur stattfinden, wenn die
entprechenden Online-Angebote vorhanden sind und eine entsprechende Signatur
für die Datenübertragung ermöglicht wird. |
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