Drucksache - 0374/XVIII  

 
 
Betreff: Kostenneutralität für Anwohner bei der Verbesserung der Regenentwässerung der Friedenauer Senke gewährleisten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.09.2007 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Vorberatung
22.10.2007 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.11.2007 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
21.05.2008 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU
BE Um/Nat/Verk
MzK 15.04.08
4. Version vom 30.04.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Der Bau des Mischwasserkanals und der anderen Entlastungsbauwerke für die Entwässerung der Friedenauer Senke ist nicht straßenausbaubeitragspflichtig, weil es sich um den Ausbau eines Entwässerungssystems handelt, das der Entwässerung eines größeren Siedlungsgebietes in Friedenau dient.

 

Der Ausbau eines Entwässerungssystems wird von der im Straßenausbaubeitragsgesetz begründeten Beitragspflicht nicht erfasst.

 

Demgegenüber sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG nur solche Ausbaumaßnahmen beitragspflichtig, die an einer Verkehrsanlage (Straße, Platz oder Weg) durchgeführt werden und die der Regenentwässerung dieser Verkehrsanlage dienen.

 

Grundsätzlich sind nur solche Straßenentwässerungsanlagen bzw. -anlagenteile beitragspflichtig, die ein Bestandteil einer beitragspflichtigen Verkehrsanlage sind und zusammen mit der Verkehrsanlage abgerechnet werden könnten, wenn die Verkehrsanlage komplett, d.h. insbesondere die Fahrbahnen und die Gehwege, ausgebaut und abgerechnet werden.

 

 
 

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