Drucksache - 0374/XVIII
Der Bau des
Mischwasserkanals und der anderen Entlastungsbauwerke für die Entwässerung der
Friedenauer Senke ist nicht straßenausbaubeitragspflichtig, weil es sich um den
Ausbau eines Entwässerungssystems handelt, das der Entwässerung eines größeren
Siedlungsgebietes in Friedenau dient. Der Ausbau
eines Entwässerungssystems wird von der im Straßenausbaubeitragsgesetz
begründeten Beitragspflicht nicht erfasst. Demgegenüber
sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG nur solche Ausbaumaßnahmen
beitragspflichtig, die an einer Verkehrsanlage (Straße, Platz oder Weg)
durchgeführt werden und die der Regenentwässerung dieser Verkehrsanlage dienen. Grundsätzlich
sind nur solche Straßenentwässerungsanlagen bzw. -anlagenteile
beitragspflichtig, die ein Bestandteil einer beitragspflichtigen Verkehrsanlage
sind und zusammen mit der Verkehrsanlage abgerechnet werden könnten, wenn die
Verkehrsanlage komplett, d.h. insbesondere die Fahrbahnen und die Gehwege,
ausgebaut und abgerechnet werden. |
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