Drucksache - 0334/XVIII
Im Prinzip werden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nur im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich finanziert. Im Einzelfall können unter bestimmten Umständen daher Schwierigkeiten bei der Aufnahme oder Fortsetzung von Maßnahmen für Teilnehmer/innen entstehen, wenn der Aufenthalts-Bezirk nicht mit dem leistungsmäßig zuständigen Jobcenter übereinstimmt. Betroffen sind hiervon wohnungslose Menschen und untergebrachte Nutzer von Pensionsbetrieben. Dies betrifft auch Bewohner von Wohnprojekten nach § 67 SGB XII, denen mitunter im Aufenthalts-Bezirk oder darüber hinaus für ihre Klientel durch das Jobcenter finanzierte Projekte mit dem Ziel der sozialen Integration angeboten werden. Das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg teilt zu der Problematik mit, dass Obdachlose im Rahmen der Integration selten an Maßnahmen teilnehmen, da im Fokus der Integrationsbemühungen in der Regel das Vermittlungshemmnis Obdachlosigkeit steht. Hinzu käme meistens eine zweite Problematik (häufig Sucht oder Überschuldung), so dass der Einsatz der gängigen Instrumente zur Förderung der Integration als kontraproduktiv angesehen wird. Allerdings werden im Jobcenter Tempelhof/Schöneberg für die verschiedenen Problematiken (z.B. Sucht oder psychische Probleme) Maßnahmen vorgehalten. Darüber hinaus gibt es für diesen Personenkreis Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff SGB XII). Die durch die bezirkliche Fachstelle ”Soziale Wohnhilfe” gewährten Hilfen zielen neben der Beseitigung der Wohnungslosigkeit auch auf die Befähigung der Leistungsempfänger/innen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Im Rahmen dieser Hilfe werden auch Angebote unterbreitet, die den Leistungsempfänger befähigen sollen, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, um so den Lebensunterhalt auch selbst bestreiten zu können. Die oben beschriebenen Problematiken lassen sich bisher nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zwischen zwei Jobcentern bei gutem Willen lösen. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg hält in Alternative dazu eine allgemeingültige Regelung in Berlin für notwendig. Inhaltlich sollte sie die Fortsetzung von arbeitsintegrativen Maßnahmen sichern und die Aufnahme für Personenkreise mit Wohnort in zuständigkeitsfremden Bezirken erleichtern und beschleunigen. Der mit Einzelabsprachen verbundene Verwaltungsaufwand ließe sich durch entsprechend schlanke Verfahrensabläufe ebenfalls reduzieren. |
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