Drucksache - 0119/XVIII
Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksamtes vom 15.06 2004 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-12 VE für die Grundstücke Tempelhofer Damm 161, 163 sowie
Tempelhofer Damm 165 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof und
über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-24 VE für Teilflächen der Grundstücke Tempelhofer Damm 161, 163 und 165 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof Begründung
1. Anlass und
Erforderlichkeit
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg strebt seit längerer Zeit zur Stärkung der Versorgungsfunktion des zentralen Bereiches am Tempelhofer Damm und damit der Attraktivitätssteigerung des besonderen Stadtteilzentrums die Entwicklung eines Dienstleistungs- und Einzelhandelszentrums an. Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahren wurde das Areal als Entwicklungsgrundstück zur Stärkung der Versorgungsfunktion des zentralen Bereichs des Tempelhofer Damms für ein Einkaufszentrum erstmals 2003 ausgeschrieben. Es wurde ein Investorenauswahlverfahren durchgeführt, aus dem das Konzept der Unternehmensgruppe Stoffel als 1. Preis hervorging. Dieses Konzept wurde Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-12 VE. Das Vorhaben der Stoffel Holding scheiterte, so dass das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-12 VE nicht weitergeführt werden konnte und nunmehr eingestellt werden soll. Im Rahmen eines in der Folge von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG ausgelobten europaweiten Bieterverfahrens fiel die Wahl zum Kauf und zur Entwicklung der nördlich des Rathauses Tempelhof liegenden Fläche auf die Bietergemeinschaft ING RE / SEPA GbR. Der potentielle Käufer hat einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Er beabsichtigt die Errichtung eines integrierten Dienstleistungs- und Einzelhandelszentrums mit maximal 15.000 m² Verkaufsfläche. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan XIII-80
widerspricht der vorgesehenen Planung eines Sondergebietes für ein
Dienstleistungs- und
Einzelhandelszentrums, so dass hier die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines
neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht. Mit dem Bebauungsplan 7-24 VE
sollen die dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Aufgrund der
integrierten Lage am Tempelhofer Damm und der guten Verkehrsanbindung ist der
Standort für die Ansiedlung eines großen Dienstleistungs- und
Einzelhandelszentrums hervorragend geeignet. Für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB wird als
unselbstständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). 2. Planungsgebiet Der Geltungsbereich hat eine Fläche von
ca. 18.000 m² und erstreckt sich vom Tempelhofer Damm bis annähernd der
Kleingartenkolonie Feldblume, nördlich des Rathauses Tempelhof. Der
Geltungsbereich erfasst Teilflächen des Tempelhofer Damms und der Grundstücke
Tempelhofer Damm 161,163 und 165. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im
Eigentum Berlins und soll kurzfristig an den Vorhabenträger veräußert werden. Im Plangebiet befindet sich gegenwärtig
eine Stellplatzfläche für die Beschäftigten des Rathauses Tempelhof. Darüber
hinaus befinden sich hier ein 1968 vollendeter Erweiterungsbau des Rathauses
Tempelhof und im Norden ein öffentlicher Spielplatz. Die Fläche wird durch
einen starken Baumbewuchs (Wäldchen) im rückwärtigen Bereich geprägt. Das Plangebiet ist vom Tempelhofer Damm
aus ortsüblich erschlossen. 3. Planerische
Ausgangssituation Im Grundsatz aus § 16
Abs. 6 Landesentwicklungsprogramm (LEPro) heißt es, dass “großflächige
Einzelhandelsbetriebe nur dort zuzulassen sind, wo deren Nutzung nach Art, Lage
und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem
Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Der Anteil von
Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist auf ein Maß zu begrenzen,
das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante
Zentrenstruktur nicht gefährdet.” Diesem Grundsatz entspricht die Planung
eines Dienstleistungs- und Einzelhandelszentrums am Rathaus Tempelhof voll, da
der Tempelhofer Damm nach dem Zentrengefüge Berlins die Funktion eines
besonderen Stadtteilzentrums besitzt. Die Stadtentwicklungsplanung für Berlin
sieht hier für die Stärkung der Zentrenfunktion die Notwendigkeit erheblicher
Verkaufsflächenzuwächse. Im Flächennutzungsplan
Berlin FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl.
S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426) ist das Planungsgebiet
als gemischte Baufläche M2 mit einer Einzelhandelskonzentration und mit
rückwärtig Richtung Osten angrenzenden Grünflächen bzw. Parkanlagen
dargestellt. Gemäß RL-FNP stellt die Entwicklung eines “Dienstleistungs-
und Einzelhandelszentrums”, das ansonsten als Kerngebiet seine
planungsrechtliche Entsprechung hätte, aus M2-Flächen einen Regelfall dar, für
den es keine Größenbegrenzung gibt. Der Bebauungsplan kann aus dem FNP
entwickelt werden. Für den Geltungsbereich gilt derzeit der
rechtskräftige Bebauungsplan XIII-80, der teilweise Gemeinbedarfsfläche
“Volkshochschule”, teilweise Gemeinbedarfsfläche “Bezirksverwaltung”
und teilweise öffentliche Grünfläche festsetzt. Gemäß § 5 AGBauGB bzw. Art. 13
Landesplanungsvertrag wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat
II C und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, Berlin- Brandenburg über die Absicht
unterrichten, für den Bereich ”Rathaus-Galerie Tempelhof” ein
vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 7-24 VE einzuleiten.
In diesem Zusammenhang wurden von dort keine Bedenken erhoben; das Verfahren
ist wegen des Vorliegens eines dringenden Gesamtinteresses Berlins nach § 7
AGBauGB durchzuführen. 4. Projektbeschreibung Mit der neuen Rathaus-Galerie Tempelhof
soll das Rathausumfeld seine ursprüngliche stadträumliche und funktionale
Bedeutung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg zurückgewinnen. Das Dienstleistungs-
und Einzelhandelszentrum Rathaus-Galerie Tempelhof soll hochwertige Handels-
und Dienstleistungsbetriebe aufweisen sowie einen im ersten Untergeschoss
befindlichen Lebensmittelmarkt. Im zweiten Obergeschoss ist ein Fitnessclub zur
Abrundung des städtischen Angebotes geplant. Die Bietergemeinschaft ING RE / SEPA GbR
beabsichtigt daher auf dem 16.652 m² großen Standort am Tempelhofer Damm die
Errichtung eines Dienstleistungs- und Einzelhandelszentrums mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 15.000 m². Sie strebt dazu einen Gebäudekomplex mit einer
Grundfläche von ca. 9.000 m² und einer oberirdischen Geschossfläche von ca.
31.000 m² an. Auf dem Gelände sind ca. 350 Kundenstellplätze vorgesehen, die in
einer Tiefgarage untergebracht werden sollen. Die Erschließung des Dienstleistungs-
und Einzelhandelszentrums (Kundenverkehr und Belieferung) soll ausschließlich
vom Tempelhofer Damm erfolgen. Zur verkehrlichen Erschließung des Projektes
wird eine verkehrstechnische Untersuchung durchgeführt. Für die vom
zusätzlichen Verkehr hauptsächlich betroffenen Knotenpunkte des umliegenden
Straßennetzes erfolgen Leistungsfähigkeitsbetrachtungen. Als Maßnahmen, die den zu erwartenden
Eingriffen in Natur und Landschaft innerhalb des Planungsgebietes
entgegenwirken können, sind Dach- und Fassadenbegrünung, Vegetationsflächen mit
Bodenanschluss, Regenwasserversickerung sowie Baumpflanzungen vorgesehen. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der
Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Berlin-Tempelhof-Schöneberg, 2007 Ekkehard Band Bernd
Krömer Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Anlage zur
Bezirksamtsvorlage für die Sitzung am Dienstag, dem
………. 2007 KARTENAUSCHNITT im Maßstab 1:2.000 mit den Grenzen
des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 7-24VE
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