Drucksache - 0117/XVIII
die Aufhebung der
Bezirksamtsbeschlusses vom 12. November 1990 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes XIII-270 für das Grundstück Geiserichstraße 8/12,
Gersdorfstraße 7/21 (Kolonie Geiserich) und die südlich anschließende
Grünanlage (Teilflächen der Grundstücke Grundbuch von Mariendorf, Blatt 3276,
Blatt 954, Blatt 2303 und Blatt 3265) im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg. Begründung
Das am 12. November 1990 insbesondere zur Sicherung der Kleingartenkolonie Geiserich eingeleitete Bebauungsplanverfahren XIII-270 hat bisher nur den Verfahrensstand der abgeschlossenen ”frühzeitigen Bürgerbeteiligung” (§ 3 Abs. 1 BauGB) erreicht. Seit Oktober 1998 wurde das Bebauungsplanverfahren wegen fehlender Dringlichkeit der Planungsabsichten nicht vorangetrieben. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XIII-270 bestand zwischen dem Bezirksamt und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz auf der einen und der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen auf der anderen Seite ein grundsätzlicher Dissens über die Planungsziele des Bebauungsplans XIII-270. Von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, die das Areal mindestens entsprechend dem geltenden Baunutzungsplan (Allgemeines Wohngebiet, Baustufe III/3) bebaut sehen wollte, wurde dem Bezirksamt im März 1991 mitgeteilt, dass ein Kompromiss mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz gefunden worden sei. Danach wurde das Bezirksamt ersucht, vorerst das Bebauungsplanverfahren XIII-270 nicht fortzuführen. Anlässlich der sich im Jahr 1997 abzeichnenden künftigen Darstellung des Areals des Bebauungsplanes XIII-270 als ”Grünfläche, Kleingarten” in der vorgesehenen `Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes Berlin` war die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens aus Sicht des zuständigen Natur- und Grünflächenamtes bereits infrage gestellt. Trotzdem wurde zunächst die ”frühzeitige Bürgerbeteiligung” in der Zeit vom 17. November bis einschließlich 17. Dezember 1997 durchgeführt. Zur ”frühzeitigen Bürgerbeteiligung” gingen insgesamt nur positive Stellungnahmen zur geplanten Sicherung der Kleingartenkolonie Geiserich ein. Ein entsprechender Beschluss des Bezirksamtes zur Beibehaltung der Planungsziele wurde am 5. Oktober 1998 gefasst. Wegen der geringen Dringlichkeit durch die `Neubekanntmachung des Flächen- nutzungsplanes Berlin, Oktober 1998` ruhte das Bebauungsplanverfahren XIII-270 erneut. Neben dem bisherigen Hauptziel der planungsrechtlichen Sicherung der Kleingarten- kolonie Geiseich sollten die nicht mit der Örtlichkeit übereinstimmenden f. f. Straßen- und Baufluchtlinien sowie f. f. Freiflächengrenzen durch den Bebauungsplan XIII-270 korrigiert werden. Alle beabsichtigten Festsetzungen zusammen sind nicht dringlich, weshalb das Bebauungsplanverfahren XIII-270 insbesondere wegen der Länge des bisherigen Verfahrens und des Verfahrenstandes hiermit eingestellt wird. Nach der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens gilt für
den Geltungsbereich der bisher rechtsverbindliche Baunutzungsplan weiter. Der Baunutzungsplan
weist “Allgemeines Wohngebiet, Baustufe III/3” aus. Negative Folgen sind durch die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens XIII-270 nicht zu erwarten: Der geltende Flächennutzungsplan in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004, zuletzt geändert am 29. Juni 2006, stellt
das Areal als “Grünfläche, Kleingarten” dar und das Gelände
befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Die Uferpromenade ist endgültig
hergestellt und ist erschließungsbeitragsfrei. Die f. f. Straßen- und
Baufluchtlinien parallel zum Teltowkanal sind überbaut. Im Geltungsbereich sind
weder Veränderungssperren beschlossen noch Bauvorhaben über Planreife genehmigt
worden. Gegen die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens sind weder
von der Gemeinsamen Landesentwicklungsplanung noch von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung Bedenken vorgebracht worden. Rechtsgrundlagen·
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. S. 3316). ·
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November
2005 (GVBl. S. 692). · Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819). Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine. |
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