Drucksache - 1758/XVII
Das
Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit: Das
ehemalige Kindertagesstätten-Gebäude in der Welserstraße ist mit verschiedenen
Nutzungen belegt. Einerseits befindet sich im Untergeschoss der Ganztagsbereich
der Scharmützelsee-Schule, bis die Baumaßnahme am Schulgebäude abgeschlossen
ist. Dies ist voraussichtlich im Frühherbst 2008 der Fall. Dementsprechend
nutzt der Freie Träger “Nachbarschaftsheim Schöneberg” das Gebäude
als auch die Freifläche sehr intensiv für die Ganztagsbetreuung der Schulkinder.
Zum anderen befinden sich im Obergeschoss Klassenräume für die
Finow-Grundschule, die Freifläche wird im Rahmen des Unterrichtsangebotes
dadurch ebenfalls frequentiert. Das im o.g.
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung formulierte Anliegen wurde dem
Schulamt bereits mit Schreiben der Kindertagesstätte Fuggerstraße vom 28.
August 2005 bekannt gegeben. Darauf erfolgte die Abwägung, dass die
Freiflächennutzung zunächst nur den Nutzern des Gebäudes Welserstraße
vorbehalten sein sollte, um eine angemessene Gestaltung von Unterricht und
Ganztagsbetreuung zu gewährleisten. Zum Herbst
2006 wurden Abstimmungsgespräche zwischen der Kindertagesstätte Fuggerstraße
und dem Nachbarschaftsheim Schöneberg vermittelt. Dabei wurde festgelegt, dass
mit einer geringfügigen Verlagerung des Zaunes eine zusätzliche Freispielfläche
für die Kindertagesstätte Fuggerstraße entstehen kann. Das
Schulamt hat nunmehr als Grundstückseigentümer eine notwendige
Nutzungsvereinbarung mit dem Träger der Kindertagesstätte Fuggerstraße
beginnend ab dem 1. Juni 2007 abgeschlossen. Darin überlässt das Schulamt dem
Träger “Kita Fuggerstraße e.V.” von seinem in Berlin-Schöneberg,
Welserstr. 21 gelegenen Grundstück, eine Teilfläche des Flurstücks 50/8 mit
einer vereinbarten Größe von ca. 190 m² zur Nutzung als Spielfläche. Die
Nutzungsfläche wird temporär und entgeltfrei überlassen. Dafür verpflichtet
sich der Nutzer, die notwendige Einzäunung der Nutzungsfläche und damit
verbundene Abgrenzung zum übrigen Grundstück des Eigentümers auf eigene Kosten
vorzunehmen. Für den
Fall, dass die Nutzungsfläche für Zwecke des Landes Berlin benötigt wird oder
ein Eigentümerwechsel erfolgt, verpflichtet sich der Nutzer, den ursprünglichen
Zustand der Einzäunung und Abgrenzung des Eigentümers auf eigene Kosten wieder
herzustellen. Der Freie Träger ist verpflichtet, die Freifläche dann wieder
zurückzugeben. |
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