Drucksache - 1169/XVII  

 
 
Betreff: Radfahr- und Skatestrecken in Grünanlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Lawrentz, GerhardBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.11.2004      ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.04.2005 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Natur und Umwelt Vorberatung
12.05.2005 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Natur und Umwelt zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2006 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Vorberatung
30.01.2007 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt vertagt   
06.03.2007 
3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Vorberatung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 11.08.2004
MzK 31.10.06

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Möglichkeit Skaterstrecken in öffentlichen Grünanlagen des Bezirkes auszuweisen besteht nach Prüfung durch das Bezirksamt nicht, da geeignete Strecken mit glattem Untergrund von einiger Länge in den bezirklichen Grünanlagen nicht existieren.

 

Ein gemeinsam vom Ordnungsamt und Fachbereich Natur erarbeitetes Konzept zur Neuausweisung von Fahrradstrecken in Grünanlagen wurde von Rechtsamt geprüft und nicht in großen Teilen für umsetzbar befunden.

 

Die Stellungnahmen des Rechtsamtes lauten wie folgt:

 

1. Stellungnahme

“In oben genannter Angelegenheit (Radfahren in Grünanlagen) nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.07.2005. Ihre Anfrage (zur Freigabe von ganzen Grünanlagen zum Radfahren) beantwortet sich hierbei bereits unabhängig von der haftungsrechtlichen Betrachtung aus § 6 Abs. 2 GrünanlG. Hiernach ist das Radfahren neben den dort genannten anderen Tätigkeiten in einer diesem Gesetz unterfallenden öffentlichen Grünanlage grundsätzlich nicht gestattet und kann nur auf dafür besonders auszuweisenden Flächen innerhalb einer öffentlichen Grünanlage  - auf besonders ausgewiesenen Teilflächen also – zugelassen werden. Eine Ausweisung der gesamten Grünanlage als Radfahrzone lässt das Grünanlagengesetz also von vorneherein nicht zu, sondern nur eine Ausweisung von Routen innerhalb einer Grünanlage. Auch aus Gründen der zu gewährleistenden Verkehrssicherungspflicht ist allein die Ausweisung von Routen tragbar.

Die Eröffnung einer besonderen Benutzbarkeit – und um eine solche handelt es sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung beim Fahrradfahren in öffentlichen Grünanlagen – führen zu einer verstärkten Verkehrssicherungspflicht insbesondere zum Schutz der Nutzergruppe, der die Anlage vorrangig und ohne besondere Gestattung offen steht. In diesem Zusammenhang muss damit gerechnet werden, dass von beiden Nutzergruppen in einer der Erholung und Freizeitgestaltung dienenden öffentlichen Grün- und Erholungsanlage nicht die gleiche Vor-, Um- und Rücksicht an den Tag gelegt wird, wie im öffentlichen Straßenverkehr

 

und von einem vermehrten Auftreten spielender Kinder und älterer Menschen wird man auch auszugehen haben. Aufgrund des dann noch hinzukommenden hohen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen Fahrradfahrern und Fußgängern halte ich etwa die Zulassung eines Mischverkehres unter dem Gesichtspunkt der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit grundsätzlich für nicht vertretbar”.

 

2. Stellungnahme (zur Nachfrage des FB Natur hinsichtlich der Mischverkehrsregelungen analog zum Straßenland)

“In o.g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Bitte um ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2005. Ich muss vorausschicken, dass mir Gerichtsentscheidungen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht vorliegen und die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht in Ihren konkreten  Anforderungen sehr wertungsbehaftet ist. Allgemeine technische Vorschriften, wie etwa DIN-Vorschriften o.ä. für die Anlage von öffentlichen Grünanlagen existieren, zumindest diese Fragen betreffend, Ihrer Auskunft nach nicht. Ich halte eine Teilung vorhandener Verkehrswege in zwei Zonen (Fahrradfahrer, Fußgänger), die baulich erkennbar ist, für vertretbar. Für eine Zulassung des Fahrradverkehrs bieten sich aus meiner Sicht Durchgangswege durch Grünanlagen an, die ansonsten u. U. großräumig auf der Straße umfahren werden müssen, wie beispielsweise die Hauptachsen im Tiergarten. Im Gegensatz zu Pfaden, die im Wesentlichen nur der Infrastruktur der Grünanlage selbst dienen, ist dort ein erhöhtes verkehrliches Bedürfnis für die Eröffnung des Fahrradverkehrs anzuerkennen, die baulich erkennbare Trennung der Nutzungsarten aufgrund der Größe und Ausstattung dieser Durchgangswege möglich und sie werden sich durch ihre Größe und Ausgestaltung zu den angrenzenden Spiel- bzw. Freizeitflächen der Grünanlage besser und erkennbarer abgrenzen, man kann dann auch damit rechnen, dass sie von vornherein eher als “straßenähnliche” Verkehrsflächen wahrgenommen werden und so auch von den Nutzern der Grünanlage ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und gegenseitiger Rücksichtnahme vorausgesetzt werden kann”.

 

Auf Grund dieser Stellungnahme wurden vom FB Natur nun einige Fahrradstrecken in Grünanlagen ausgewiesen Hierzu wurden Wege ausgewählt, die ohnehin eine Materialtrennung haben, wie zum Beispiel am Teltowkanal (1m Pflaster, 2m Grant) und Wege, die befestigt sind, so dass die Trennung durch Linierung erfolgen konnte. Hierzu war es nötig kleinere Abschnitte zu pflastern um durchgehende Radwege zu ermöglichen. An Einmündungen wurden überdies Fahrradwegsymbole aufgebracht. Die Radwegausweisung erfolgte als Zusatzschild zum Grünanlagenschild.

 

Neu ausgewiesene Radwege

Marienhöhe von Marienhöher Weg bis Gerdsmeyerstr.

Königsgraben

Hampelsche Baumschule

Rainfarnweg

Manteuffelstr Stichweg zur Stollbergstr.

Franckepark zur Templer Zeile

Achenbachpromenade

Alice-Salomon-Park

 

Alte Radwege mit neuer Markierung

Lichtenrader Graben West

Finchleystr. Am Altersheim

John-Lockestr. Carl-Steffeckstr. Grünzug

Hirzer Weg

Teltowkanal Süd

Birkenweg zwischen Prühßstr. und Rixdorfer Str.

Heilandsweide

FZP Ost-West-Verbindung Nordseite

S-Bahndurchgang Fontanestr. Miethepfad

 

Künftige Ausweisung

Im Nelly-Sachs-Park erfolgt die Ausweisung nach Umbau der Nord-Südachse

 

 
 

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