Auszug - Kinder- und Jugendparlament Tempelhof-Schöneberg
Hierzu liegt ein Änderungsantrag aller
Parteien zu Punkt 12 vor. Einstimmiger Beschluss: A Ziele 1. Politik und Verwaltung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg
respektieren und fördern aktiv die staatsbürgerlichen Rechte von Kindern und
Jugendlichen, indem diese bereits heute an den Entscheidungen beteiligt werden,
die sie in Zukunft als Erwachsene betreffen 2. Wir wollen weniger über Kinder und Jugendliche reden als mit
ihnen ins Gespräch kommen. Junge Menschen sind kompetente
Gesprächspartner/innen, wenn es um ihre Lebenswelt geht. 3. Es soll eine dauerhafte, für alle selbstverständliche
Beteiligungskultur geschaffen werden, die potentiell allen Kindern und
Jugendlichen im Bezirk zugänglich ist. Dazu werden altersgemäße
Beteiligungsverfahren entwickelt, die das Interesse an politischem Engagement
wecken und fördern. 4. Durch ein Kinder- und Jugendparlament (KiJuP) und seine
Arbeitsgemeinschaften und Projekte sollen Kinder und Jugendlichen an
demokratischer Willensbildung im Bezirk und Ausgestaltung von
Entscheidungsprozessen beteiligt werden. 5. Das Kinder- und Jugendparlament Tempelhof-Schöneberg sollte
geschlechtsparitätisch besetzt sein. B Verfahren 1. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments werden durch
Wahlen ermittelt. Jede Schule und jede Jugendfreizeiteinrichtung im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg sollte eine Person für das Kinder- und Jugendparlament
wählen. Vom Schuljahr 2006/07 an ist die
Wahlperiode ein Schuljahr. Die Einrichtungen müssen die Wahl innerhalb von vier
Wochen nach Beginn des Schuljahres durchgeführt haben. 2. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Kinder und Jugendlichen
ab der 3., das aktive und passive Wahlrecht ab der 5. Klassenstufe, die eine
Schule oder Jugendfreizeiteinrichtung im Bezirk besuchen. Das aktive und
passive Wahlrecht endet mit dem Erreichen des 21. Lebensjahres. 3. Das Kinder- und Jugendparlament kann zur Vorbereitung seiner
Arbeit Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften einrichten, an denen sich alle
interessierten Kinder und Jugendliche des Bezirks beteiligen können. 4. Für jedes Mitglied des Kinder- und Jugendparlaments wird
eine Stellvertretung gewählt. Diese vertritt das Mitglied bei Verhinderung und
rückt beim Ausscheiden des Mitglieds in das Kinder- und Jugendparlament nach.
Die Reihenfolge der Stellvertretungen bemisst sich nach der Anzahl der
erhaltenen Stimmen; die Stellvertretungen vertreten gemäß dieser Reihenfolge. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments und ihre
Stellvertretungen werden in einem Wahlgang bestimmt. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Jede gewählte Person kann nur eine
Einrichtung im Kinder- und Jugendparlament vertreten. 5. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Die Schulen
und Jugendfreizeiteinrichtungen sind verpflichtet, Ansprechpartner/innen zur
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Kinder- und Jugendparlament zu
benennen und jedem wahlberechtigten Jugendlichen das aktive und passive
Wahlrecht einzuräumen. Die Einrichtungen melden die Ansprechpartner/innen dem
Bezirksamt. Die Einzelheiten der Durchführung regelt die jeweilige Einrichtung. 6. Je ein/e Vertreter/in des Kinder- und Jugendparlaments
können an allen Ausschüssen des Bezirks, in denen auch Bürgerdeputierte
vertreten sind, mit Rede- und Auskunftsrecht teilnehmen. Die Anfragen des
Kinder- und Jugendparlaments sind von den Ausschüssen zeitnah zu bearbeiten. Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments können an den
verschiedenen Arbeitsgruppen und Kommissionen des Bezirks (z.B. Arbeitsgruppen
nach § 78 oder Spielplatzkommission) beteiligt werden. 7. Die Beschlüsse des Kinder – und Jugendparlaments mit
kommunalpolitischem Bezug werden über das BVV-Büro an die zuständigen
BVV-Ausschüsse weitergeleitet. Die
Beschlüsse sollen in der Regel zu Beginn der Tagesordnung der nächsten Sitzung
aufgenommen werden. Der Jugendhilfeausschuss erhält hierüber und über den
weiteren Fortgang in Form eines zusammenfassenden Berichts Kenntnis. 8. Alle in den Ausschüssen behandelten Beschlüsse des Kinder-
und Jugendparlaments gehen mit der Maßgabe des § 27a Abs. 4 GO BVV zur
Beschlussfassung an die BVV. Sie werden zu einem Tagesordnungspunkt
“Beschlussvorlagen des Kinder- und Jugendparlaments” zusammengefasst und in der
Regel zu Beginn der Sitzung behandelt. Ein/e Vertreter/in des Kinder- und
Jugendparlaments hat zu den von diesen eingebrachten Beschlüssen Rederecht in
der BVV. Das Kinder- und Jugendparlament ist über die Beschlüsse der BVV
schriftlich zu informieren. 9. Beschlüsse ohne kommunalpolitischen Bezug werden vom
Bezirksamt an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Das Bezirksamt berichtet
dem Kinder- und Jugendparlament über die Rückmeldung. 10. Für die Kooperation mit der BVV und ihren Ausschüssen wird
das Kinder- und Jugendparlament vom dem Bezirksamt und den in der BVV
vertretenen Parteien jeweils Ansprechpartner/innen benannt. 11. Das Bezirksamt wird beauftragt, für die Mitglieder des
Kinder- und Jugendparlaments eine organisatorische Begleitung zur Verfügung zu
stellen. Dadurch sollen Arbeitsprozesse und Gruppendynamik unterstützt und
Hilfestellung im Umgang mit Politik und Verwaltung sowie bei organisatorischen
Fragen geleistet werden. Ferner wird den Kindern und Jugendlichen ein
dauerhafter Raum zur Verfügung gestellt und ihnen die Nutzung technischer
Hilfsmittel (PC, Telefon, Fax) ermöglicht. Entsprechende Räumlichkeiten für die Sitzungen des Kinder-
und Jugendparlamentes und der Arbeitsgemeinschaften/Projektgruppen sind (z.B.
im Rathaus Schöneberg) zur Verfügung zu stellen. 12. Es ist ein kostenloses Bildungsangebot in Zusammenarbeit mit
der VHS zu schaffen, um die Mitglieder des KiJuP auf ihre Aufgaben
vorzubereiten und über die Strukturen der bezirklichen Verwaltung zu
informieren. 13. Das Kinder- und Jugendparlament triff zu mindestens einer
Sitzung pro Quartal zusammen. Unabhängig davon treffen sich Projektgruppen und
Arbeitsgemeinschaften des Kinder- und Jugendparlaments nach Bedarf. 14. Das Kinder- und Jugendparlament gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand, bestehend aus einem/einer
Vorsitzenden und sechs gleichberechtigten Stellvertreter/innen. Der Vorstand
lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Dem Vorstand sollen mindestens zwei
Grundschüler/innen und ein/e Vertreter/in einer Jugendfreizeiteinrichtung und
jeweils mindestens zwei Jungen und zwei Mädchen angehören. 15. Zu den Plena des KiJuP sind alle Mitglieder des
Bezirksamtes, der BV-Vorsteher, die Mitglieder des JHA und je ein/e
Vertreter/in der in der BVV vertretenen Parteien einzuladen. Auf Verlangen des
KiJuP hat das für den Sachverhalt zuständige Mitglied des Bezirksamtes oder
eine Vertretung an der Sitzung des KiJuP teilzunehmen. |
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