Auszug - des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) über eine Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Schöneberger Insel", für die Grundstücke zwischen Monumentenstraße, östliche Grenze des Grundstücks Monumentenstraße 13, Verlängerung der Grundstücksgrenze bis zur Kesselsdorfstraße, Kesselsdorfstraße, Kolonnenstraße, Naumannstraße, Torgauer Straße, Cherusker Park und Wannseebahngraben im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, OT Schöneberg
BV Rimmler spricht sich im Namen der CDU-Fraktion für die Erhaltungsverordnung aus, hat aber noch einige Fragen bezüglich des Verkehres, der Regelung verschiedener Bevölkerungsschichten und der Modifizierung der Kriterien. StRin Dr. Klotz antwortet zunächst, dass dort, wo Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen leben, wie es derzeit auf der Schöneberger Insel der Fall ist, öffentliche Verkehrsmittel mehr nachgefragt werden, als in Gebieten, wo teure Eigentumswohnungen vorherrschen. Deshalb sei das Argument des Verkehres auch ein städtebauliches für die Einführung einer sozialen Erhaltungsordnung. Andernfalls würde der individuelle PWK-Verkehr zunehmen. Ferner führt das Verhindern von Luxus-Modernisierungen zu einer Stabilisierung der dortigen Mieter/innen. Zu den Kriterien erklärt sie, dass es hierfür noch zu früh ist. Außerdem müsse sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten werden. Nach einem intensiven Austausch unter den Ausschussmitgliedern, lässt der Vorsitzende über die Verordnung abstimmen. Diese wird einstimmig beschlossen. |
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