Auszug - - Soziale Erhaltungssatzungen für Tempelhof-Schöneberg prüfen! - MzK  

 
 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 6.12
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 15.01.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Casino
Ort: Rathaus Schöneberg
0454/XIX Soziale Erhaltungssatzungen für Tempelhof-Schöneberg prüfen!
     
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPD, LINKEBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
 
Beschluss

Wie im TOP 1 festgelegt werden die Drucksachen 0454/XIX, 0798/XIX und 0800/XIX gemeinsam beraten

Wie in TOP 1 festgelegt, werden die Drucksachen 0454/XIX, 0798/XIX und 0800/XIX gemeinsam beraten.

 

Zu Beginn der Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende sicher, dass die Ausschussmitglieder mit den Redebiträgen der Bürgerinnen und Bürger der Bürgerinitiative einverstanden sind. Im Anschluss daran eröffnet er die Diskussion und übergibt das Wort an BV Olschewski, der das Bezirksamt nach den Kriterien der Bezirksamtsentscheidung befragt. Ferner fragt er nach den angezeigten Maßnahmen und dem Zeitraum der Realisierung der Beschlüsse.

Bezirksstadträtin Dr. Klotz antwortet auf die Fragen. Sie teilt mit, dass der § 172 Baugesetzbuch die Möglichkeit einräumt, die beabsichtigten Erhaltungsziele bereits im Vorfeld des Inkrafttretens entsprechender Erhaltungsverordnungen zu sichern. Zur Realisierung dessen ist die Verabschiedung eines Bezirksamtsbeschlusses über die Aufstellung einer entsprechenden Erhaltungsverordnung notwendig. Hierbei musste ganz klar und räumlich der Geltungsbereich abgesteckt werden, was ebenso Grundvoraussetzung für das weitere Agieren war. Das wurde vonseiten des Bezirksamtes getan, um, vor dem Inkrafttreten einer solchen sozialen Erhaltungsverordnung, die beabsichtigten Erhaltungsziele umsetzen zu können, d. h., dass das Bezirksamt in diesem Jahr die Voruntersuchungen abschließen muss. In diesem Zeitraum hat das Bezirksamt ebenso die Möglichkeit Anträge entgegenzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Von daher benötigt das Bezirksamt (zum jetzigen Zeitpunkt) noch keine Prüfkriterien und hätte die Zeit, Prüfkriterien zu entwickeln.

 

Bezirksstadträtin Dr. Klotz zitiert aus dem juristischen Gutachten. Demnach hat der Bezirk die Möglichkeit Bauanträge bis zu einem Jahr zurückzustellen und genehmigungsfreie Bauvorhaben, zu denen insbesondere der Abriss vorhandener Gebäude zählt, vorläufig zu untersagen.

 

Eine Umwandlungsverordnung kann nicht vonseiten des Bezirks festgesetzt werden, ebenso kann keine Umwandlung von Miet-, in Eigentumswohnungen verhindert werden.

 

Das Bezirksamt erlebt Auseinandersetzungen bei Neubauvorhaben und ist an dieser Stelle der Auffassung, dass das Wohnen der Mieterinnen und Mieter im Bestand zu sichern sei.

Das kann bei einer Umwandlung in Eigentumswohnungen nur unter Vorbehalt für einen bestimmten Zeitraum und mit einem höheren Risiko behaftet stattfinden. Diesbezüglich hat sich das Bezirksamt im November 2013 schriftlich an den Senator für Stadtentwicklung gewandt. In seinem Antwortschreiben teilt der Senator die Auffassung des Bezirks und führt aus, dass es mithilfe einer Umwandlungsverordnung möglich sei, Ziele der sozialen Erhaltungsgebiete wirksam zu unterstützen. Des Weiteren teilt er mit, dass der Abstimmungsvorgang im Senat eingeleitet sei. Es bestehen jedoch noch Vorbehalte in einer mitzeichnenden Verwaltung, die derzeit noch nicht ausgeräumt werden konnten.

 

Auf Nachfrage von BV Rimmler teilt Herr Reitmeyer mit, dass ein Vorgang der geplanten Erhaltungsverordnung im Dezember 2013 zurückgestellt wurde.

 

Nach diesem umfassenden Informationen erteilt der Ausschussvorsitzende einem Vertreter der Bürgerinitiative das Wort. Er führt aus, dass die Bürgerinitiative ca. 80% aller 48 Mietparteien umfasst. Ferner berichtet er von einem Beschluss der Bürgerinitiative, der dem Verkauf der BIMA entgegenzuwirken soll, mithilfe der Gründung einer Genossenschaft.

 

Auf Nachfrage von BV Seltz macht Bezirksstadträtin Dr. Klotz noch einmal deutlich, dass das Bezirksamt kein Vorkaufsrecht besitzt. Für das Vorkaufsrecht sei es nicht ausreichend, einen Aufstellungsbeschluss zu besitzen.

 
 

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