Auszug - MERKBLATT über die Vergabe von Sondermitteln durch die BVV  

 
 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 11.10
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 21.11.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal der BVV
Ort: Rathaus Schöneberg
0443/XIX MERKBLATT über die Vergabe von Sondermitteln durch die BVV
     
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:HauptausschussHauptausschuss
  Böltes, Stefan
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
 
Beschluss

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Die Sondermittel der BVV dienen dazu, außerhalb der durch den Haushalt festgelegten Titelzuordnungen Mittel und Zuschüsse für Vereine, Bürgerinitiativen und Projekte aller Art zur Verfügung stellen zu können. Für bereits begonnene Maßnahmen ist die Vergabe von Sondermitteln unzulässig. Auch ist eine nachträgliche Finanzierung abgeschlossener Projekte haushaltsrechtlich nicht möglich Der Antrag auf Vergabe von Sondermitteln muss daher mindestens 3 Monate vor Beginn einer Maßnahme eingereicht werden. Hierbei sollen die nachstehenden Grundsätze beachtet werden:

  1. Sondermittel müssen schriftlich bei der Bezirksverordnetenvorsteherin beantragt werden.
  2. Die Maßnahme, für die die Zuwendung erfolgen soll, muss genau beschrieben werden.
  3. Die Maßnahme wird in der Regel nur bezuschusst, wenn ein Eigenanteil an der Gesamtsumme von mindestens 20% dargestellt und zugleich deutlich gemacht wird, welche sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen oder nicht in Anspruch genommen werden können.
  4. Der erwünschte Zuschuss ist zu benennen. Hierbei soll die Summe von 2.000 Euro nicht überschritten werden.
  5. Dem Antrag sind in der Regel drei Kostenvoranschläge beizufügen.
  6. Eine Bezuschussung ist nur zulässig, wenn der Begünstigte weder innerhalb des laufenden noch im vorhergehenden Haushaltsjahr bereits eine Bezuschussung erhalten hat.
  7. Eine Bezuschussung ist ausgeschlossen, wenn eine Finanzierung des Antragsgegenstandes bereits durch andere Anspruchsgrundlagen gegeben ist.
  8. Die Bezuschussung erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Anschubfinanzierung. Eine regelmäßige oder dauerhafte Finanzierung ist ausgeschlossen.
 
 

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