Auszug - Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barbarossaplatz 4/Barbarossastr. 59/60  

 
 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 11.9
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 28.10.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal der BVV
Ort: Rathaus Schöneberg
1199/XVIII Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barbarossaplatz 4/Barbarossastr. 59/60
     
 
Status:öffentlichAktenzeichen:Auch durch DS 1227/XVIII erledigt
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für StadtentwicklungBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
 
Beschluss

Die Fraktion der CDU beantragt abschnittsweise Abstimmung

Die Fraktion der CDU beantragt Abstimmung über die einzelnen Absätze.

 

Einstimmiger Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung nimmt das Vorhaben des Vorhabenträgers am Barbarossaplatz ein neues Mehrfamilienhaus auf dem historischen Stadtgrundriss zu errichten zur Kenntnis. Es dient auch der Aufwertung des Stadtplatzes Barbarossaplatz. Die Idee der städtebaulichen Aufwertung des Barbarossaplatzes ist im architektonischen Entwurf sowie der Baukörper und Fassadengestaltung des geplanten Gebäudes durch das Bezirksamt sicherzustellen.

 

Mehrheitsbeschluss:

I.

Vor Beschluss des Aufstellungsbeschlusses im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat der Vorhabenträger folgende Aspekte vertraglich mit dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin zu regeln:

  1. Der Vorhabenträger hat ein Sozialplanverfahren nach § 180 BauGB zu akzeptieren. Dazu wird durch den Bezirk eine unabhängige Mieterberatungsgesellschaft benannt, die auf Kosten des Vorhabenträgers die soziale Situation der Bewohnerinnen und Bewohner ermittelt und Vorschläge zur Vermeidung oder Milderung von nachteiligen Auswirkungen für die Betroffenen macht. Die Feststellung des Sozialplans durch den Bezirk ist verbindlich. Den Bewohnerinnen und Bewohnern des abzureißenden Gebäudes ist im Sozialplanverfahren mindestens und unabhängig von bereits bestehenden Auflösungsvereinbarungen ein entsprechender Ersatzwohnraum in der Umgebung des Vorhabens nachzuweisen. Die Kosten eines Umzuges sind vom Vorhabenträger zu tragen.
    Auf Wunsch der Mieterinnen und Mieter ist alternativ eine billige Entschädigung in Geld zu leisten, die sich an den Kosten des Umzuges und dem 12fachen der monatlichen Nettokaltmiete orientiert, mindestens aber EUR 3.500 beträgt.
  2. Der Vorhabenträger ist ferner bereits vor dem Aufstellungsbeschluss vertraglich zu verpflichten zur Verbesserung des Wohnumfeldes beizutragen. Dazu gehören namentlich die öffentliche Park- und Grünanlage und der angrenzende Spielplatz. Abschließende Regelungen sind im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu treffen. Dieser ist dem Ausschuss für Stadtplanung vor der Unterzeichung schriftlich vorzulegen.
  3. Der Vorhabenträger hat sich zu verpflichten, für Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben durchzuführen. Eine Abgeltung durch eine Ablöse soll ausgeschlossen werden.

 

Mehrheitsbeschluss:

II.

 

  1. Mit dem Aufstellungsbeschluss ist sicherzustellen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen zur energetischen Ausgestaltung des Vorhabens nicht nur gerecht wird. Vielmehr soll das Vorhaben die Mindestvorgaben der EnEV 2009 übertreffen und den Bedingungen des KfW-Förderprogramms  „KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV2009)“ entsprechen.

 

  1. Die gesamte Dachfläche – mit Ausnahme von verschatteten Anteilen - ist für Kollektoren (Warmwasserbereitung, Heizungsunterstützung) oder mit Photovoltaik-Anlagen auszunutzen. Eine Kombination ist zulässig.

 

  1. Der Vorhabenträger soll sich vertraglich verpflichten, einen zugelassenen Energieberater zu beauftragen, der den Vorhabenträger beratend zur Seite stehen soll. Der Energieberater soll vom Bezirksamt ausgewählt werden und die o.g. Kriterien überwachen bzw. deren Einhaltung bestätigen. Diese Vorgehensweise entspricht weitgehend dem KfW-Förderprogramm.

 

Der gesamte Antrag wird mehrheitlich beschlossen.

 
 

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