Auszug - Mindeststandards für ein bezirkliches Forderungsmanagement  

 
 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 11.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 30.09.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal der BVV
Ort: Rathaus Schöneberg
1088/XVIII Mindeststandards für ein bezirkliches Forderungsmanagement
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPHauptausschuss
  Zauner, Margrit
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
 
Beschluss

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Das Bezirksamt wird ersucht, ein Konzept mit Mindeststandards für ein umfassendes bezirkliches Forderungsmanagement mit einheitlichen Standards für alle Organisationseinheiten des Bezirksamts zu entwickeln und zu prüfen, inwieweit eine Aufgabenverlagerung in die Inkassostelle insgesamt sinnvoll erscheint.

Dem mit der Rechnungsprüfung betrauten Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung ist bis Jahresende 2009 zu berichten. Der Bericht soll insbesondere Angaben enthalten über

personelle und materielle Ausstattung, Gesamtkosten, Aufgaben, Kompetenzen und Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle durch die einzelnen Organisationseinheiten des Bezirksamts;

Gründe für die bisherige und/ oder künftige Nichtinanspruchnahme der zentralen Inkassostelle, sofern und soweit dies bei einzelnen Organisationseinheiten der Fall ist sowie Darlegung der Strukturen des bisherigen bzw. künftigen Forderungsmanagements dieser Organisationseinheiten;

Stand und Struktur der offenen Forderungen zum 31.12.2008, unterteilt nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sowie nach den Aussichten, diese Forderungen auch einzutreiben;

Möglichkeiten und potentielles und tatsächliches Volumen der Verwertung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beizutreibender Forderungen. Hier ist insbesondere auch zu begründen, bei welcher Art von Forderungen ggf. aus welchen Gründen eine Verwertung nicht in Frage kommt bzw. vom Bezirksamt nicht gewollt wird.

 
 

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