Häufig gestellte Fragen (Friedhöfe)

Figur lehnt sich an die aufeinander gestapelten Buchstaben F A Q
  • Wo kann ich mich ausführlich beraten lassen?

    Sie können sich gern in der Friedhofsverwaltung beraten lassen (z. B. über die verschiedenen Grabarten, Möglichkeiten der Grabstättenverlängerungen, Grabmalvorschriften, Grabstättenabdeckungen und -einfassungen).

  • Wie werde ich Nutzungsberechtigte_r?

    Nutzungsberechtigte_r kann nur eine Person werden, das heißt, die Angehörigen müssen sich auf eine Person einigen.

    Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der Bezahlung der Friedhofsgebühren für die Beerdigung und alle damit verbundenen Leistungen.

    Inhaber_in des Nutzungsrechts wird im Normalfall daher diejenige bzw. derjenige, die_der den Gebührenbescheid erhält und die Forderung begleicht.

    Streitigkeiten familiärer Art, die nach der Verleihung des Nutzungsrechtes auftreten, sind von den Hinterbliebenen zivilrechtlich auszutragen.

    Möchte die_der bisherige Nutzungsberechtigte_r auf das Nutzungsrecht verzichten, so ist eine Nutzungsrechtsübertragung auf eine andere Person jederzeit auf Antrag möglich (gebührenpflichtig). Die_der Nachfolger_in muss ihre_seine schriftliche Zustimmung zur Nutzungsrechtsübertragung erteilen.

  • Welche Rechte und Pflichten habe ich als Nutzungsberechtigte_r?

    Die_der Nutzungsberechtigte_r darf darüber entscheiden, wer in der Grabstätte bestattet werden soll.

    Außerdem sind mit dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte grundsätzlich das Recht und die Pflicht verbunden, diese entsprechend den Gestaltungsvorschriften zu gestalten, bis zum Ablauf zu pflegen und instand zu halten.

    Die_der Nutzungsberechtigte_r erhält nach der Beerdigung zusammen mit dem Gebührenbescheid eine Graburkunde und die Gestaltungsvorschriften für die gewählte Grabstättenart (anderenfalls bitte in der Friedhofsverwaltung melden).
    Die Graburkunde wird aufbewahrt und bei allen Vorsprachen bezüglich der Grabstätte vorgelegt.

    Jede Änderung des Namens oder der Adresse muss die_der Nutzungsberechtigte_r der Friedhofsverwaltung mitteilen.

  • Wie entscheide ich mich für die richtige Grabstättenart?

    1. Ruhezeit

    Die Ruhezeit beträgt in Berlin für jede_n Verstorbene_n 20 Jahre.

    2. Grablaufzeit (Dauer des Nutzungsrechts)

    Die Grablaufzeit ist abhängig von der ausgewählten Grabstättenart.
    Die Grablaufzeit für Erd- und Urnenreihengrabstätten (hierzu zählen auch Gemeinschaftsgrabstätten) beginnt mit dem Datum der Beerdigung und endet genau 20 Jahre später.

    Bei Wahlgrabstätten beginnt die Grablaufzeit mit dem Datum der ersten Beerdigung bzw. dem Datum des Erwerbs (Erwerb zu Lebzeiten).
    Mit jeder weiteren Beerdigung auf der Grabstätte verlängert sich das Nutzungsrecht.

    Auch ohne Beerdigung kann die Grablaufzeit bei Wahlgrabstätten auf Antrag verlängert werden.

    Der Ablauf des Nutzungsrechts muss selbst überwacht werden.

    3. Weitere Unterschiede zwischen Reihen- und Wahlgrabstätten

    Auf Erd- und Urnenreihengrabstätten wird der Reihe nach beerdigt. Die/der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte.

    Reihengrabstätten (hierzu zählen auch Gemeinschaftsgrabstätten) sind nur für die Beerdigung von einem Verstorbenen vorgesehen.

    Bei Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Grabmal errichtet werden.
    Reihen- und Wahlgrabstätten müssen entsprechend den Gestaltungsvorschriften gestaltet und gepflegt werden.

    Gemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

    Bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten sucht sich die_der Nutzungsberechtigte_r unterstützt durch Beschäftigte des Friedhofs eine bestimmte Grabstätte aus.
    Auf Wahlgrabstätten können mehrere Verstorbene beerdigt werden.
    Bei Beerdigungen, bei denen kein_e Angehörige_r das Nutzungsrecht übernehmen möchte, kommt nur eine Gemeinschaftsgrabstätte in Betracht.
    Das gilt auch für Vorverträge, bei denen die Grabpflege für die Dauer der Grablaufzeit nicht nachgewiesen werden kann.

  • Was muss ich bei einer Zubettung auf einer vorhandenen Wahlgrabstätte beachten?

    Bei einer anstehenden Erdbestattung auf einer vorhandenen Erdwahlgrabstätte muss die/der Nutzungsberechtigte unmittelbar nach der Anmeldung durch den Bestatter für die Abräumung der gesamten Bepflanzung und ggf. des Grabmals, der Steineinfassung und/oder der Steinabdeckung auf der von der Friedhofsverwaltung benannten Stelle sorgen.

    Die Friedhofsverwaltung empfiehlt, eine Gärtnerei bzw. einen Steinmetz mit dieser Aufgabe zu betrauen.

    Wird die Stelle zum Zeitpunkt des Erstellens der Gruft nicht abgeräumt vorgefunden, wird die Bepflanzung vernichtet. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Grabmal, eine Steineinfassung und/oder eine Steinabdeckung auf dieser Grabstelle befinden, ist das Erstellen einer Gruft nicht möglich und die Bestattung kann nicht zum geplanten Termin stattfinden.

    Auch bei Urnenzubettungen auf Wahlgrabstätten kann eine teilweise Beräumung der Grabstätte für die Urnenbeisetzung notwendig sein.
    Auch in diesen Fällen informiert die Friedhofsverwaltung den Bestatter darüber, was entfernt werden muss.

    Überurnen (sogenannte Schmuckurnen)

    Sollte der_die Auftraggeber_in beim Bestatter eine sogenannte Schmuckurne erworben haben, darf diese nach der Friedhofsordnung höchstens 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe bzw. einen Außendurchmesser von 0,21 m haben.

    Aus- und Umbettungen

    Aus- und Umbettungen sind nur ausnahmsweise möglich. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags der_des Nutzungsberechtigte_n, den die Friedhofsverwaltung dann im Einzelfall prüft Ausbettungen aus Gemeinschaftsgrabstätten sind nicht möglich.

    Grabpflege

    Die_der Nutzungsberechtigte kann die Pflege entweder selbst vornehmen oder damit Dritte, insbesondere Friedhofsgärtner, beauftragen.

    Die_der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

    Grabmal

    Das Errichten eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.

    Dasselbe gilt für die Errichtung einer Steineinfassung oder das Aufstellen einer Sitzbank.

    Grabmäler und Fundamente dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet werden.

    Provisorische Grabzeichen

    Für die Dauer eines Jahres nach der Bestattung kann ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Dieses muss entweder nach Ablauf der Jahresfrist oder bei Aufstellung eines Grabmals wieder entfernt werden.

  • Ist es gestattet, auf den anonymen Grabfeldern Blumen und Kerzen abzulegen?

    An allen anonymen Grabfeldern befindet sich eine gemeinsame, zentrale Stelle wo Sie als Angehörige Blumen und Kerzen zum Gedenken ablegen können. Wir bitten Sie höflich, nur dort den Blumenschmuck zu platzieren, da Blumen und Gegenstände auf der Rasenfläche, die Mäharbeiten erheblich erschweren und verzögern.

  • Wann werden abgelaufene Gräber abgeräumt?

    Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von 20 Jahren besteht bei Wahlgrabstätten die Möglichkeit der Verlängerung. Wird kein Antrag auf Verlängerung gestellt, werden die Wahl- und Reihengrabstellen durch den Fachbereich Grünflächen (Friedhofsunterhaltung) abgeräumt. Die Abräumungen werden in der Tagespresse und per Aushang vor Ort angekündigt.