Hilfe zur Pflege am Standort Amt für Soziales Tempelhof-Schöneberg
große Karte
Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Amt für Soziales Tempelhof-Schöneberg
- Tempelhofer Damm 165 , 12099 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030) 90277 7559
- E-Mail: sozialwesen@ba-ts.berlin.de
Ein ebenerdiger Zugang ist nur am Hintereingang des Rathauses über den Parkplatz erreichbar. Das Amt für Soziales Tempelhof ist über eine Rampe erreichbar (rechter Seiteneingang). Ein Fahrstuhl ist über den Hintereingang des Rathauses erreichbar. Behindertenparkplätze sind vor dem Rathaus vorhanden. Es sind behindertengerechte WC im Untergeschoss vorhanden.
Öffnungszeiten
-
-
Eine Sprechstunde ist Dienstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr eingerichtet für:
• Fälle von Mittellosigkeit und
• akute Fälle von Wohnungsnot/Obdachlosigkeit zur Unterbringung in einer Unterkunft
Alle anderen Anliegen sind nach Möglichkeit schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch an das Amt für Soziales zu richten. Termine außerhalb der Sprechstunden vereinbaren Sie bitte persönlich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung. -
Donnerstag
-
Eine Sprechstunde ist Donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr eingerichtet für:
• Fälle von Mittellosigkeit und
• akute Fälle von Wohnungsnot/Obdachlosigkeit zur Unterbringung in einer Unterkunft
Alle anderen Anliegen sind nach Möglichkeit schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch an das Amt für Soziales zu richten. Termine außerhalb der Sprechstunden vereinbaren Sie bitte persönlich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Tempelhof: 184 Alt-Tempelhof: M46, 140, 246 (jeweils mit Fußweg)
- S-Bahn
-
- S+U Tempelhof: S41, S42, S46, S47 (mit 10 Min. Fußweg)
- U-Bahn
-
- Alt-Tempelhof: U6 Kaiserin-Augusta-Straße: U6
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege umfasst:
ambulante Hilfen
ambulante Hilfen
- häusliche Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegegeld
- in Tagesstätten
- Kurzzeitpflege
- im Hospiz
- Heimpflege
Voraussetzungen
-
Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft. -
keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Bedarfes nach Ausschöpfen aller vorrangigen sonstigen Hilfen
beispielsweise Pflegeversicherung
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlagen -
gültige Personaldokumente
gegebenenfalls Meldebestätigung - gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis
-
Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung - soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
-
gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
Schwerbehindertenausweis - Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
-
Vermögensnachweise
beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz - Kontoauszüge
- Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige
-
Mietvertrag
gegebenenfalls Mietänderungsschreiben - gegebenenfalls Heimvertrag
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Pflegen und Leben - Angehörige stärken
- Pflegestützpunkte in Berlin
- Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Demenz
- Bundesministeriums für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflegeleistungen
- Bundesministeriums für Gesundheit: Informationen zum Thema Pflege
- Wegweiser Demenz
- Pflege zu Hause
- Berliner Sozialrecht
- Hilfe für die Helfer
Hinweise zur Zuständigkeit
Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks
- Für die ambulante Hilfe zur Pflege (in der eigenen Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft).
- Für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Heim gelebt hat.
- War der Wohnsitz außerhalb Berlins, bleibt das Amt für Soziales des bisherigen Wohnortes zuständig.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist für alle Menschen zuständig, die bisher in Berlin gelebt haben und in Einrichtungen der Hilfe zur Pflege außerhalb der Stadt Berlin betreut werden.