Tempelhof-Schöneberg is(s)t draußen - Terrassen für die Gastronomie

Pressemitteilung Nr. 190 vom 19.06.2020

Achtung! Fristverlängerung!

Bedarfe anmelden bis Dienstag, den 23. Juni 2020 um 10 Uhr

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg möchte Gastronomiebetrieben die Möglichkeit bieten, zusätzliche Flächen im Straßenraum temporär am Wochenende und/oder Werktags von 10 bis 22 Uhr zum Aufstellen von Tischen zu nutzen. So können diese die Vorgaben der Corona-Eindämmungsverordnung umsetzen und dennoch Ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Um den genauen Bedarf zu erfassen, können Sie als Gastronomiebetreiber_in ab heute Abend um 18 Uhr ihr Interesse und den Bedarf an Flächen im Straßenraum bekunden, wenn Sie auf Grund der Abstandsgebote zusätzliche Flächen benötigen. Nach Sichtung der Bedarfsmeldungen entscheidet das Bezirksamt über das weitere Vorgehen.

Melden Sie Ihren zusätzlichen Flächenbedarf online an!

Die Anmeldung ist nur befristet möglich von

Freitag, dem 19.06.2020, 18 Uhr
bis
Dienstag, dem 23.06.2020, 10 Uhr

Der Link wird heute ab 18 Uhr freigeschaltet.

Im Zuge der Lockerungen der Covid-19 Eindämmungsverordnung können Restaurants zum 15. Mai 2020 wieder Tischbedienung durchführen, müssen dabei aber einen Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Gästen gewährleisten.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg möchte zunächst die Bedarfe an zusätzlichen Flächen im Bereich des Gehwegs und des ruhenden Verkehrs für das Aufstellen von Tischen und Stühlen durch die Gastronomie prüfen. Das Bezirksamt wertet die Bedarfsmeldungen aus und wird auf dieser Grundlage weitere Entscheidungen treffen.

Die Bedingung für die Genehmigung von Schank- und Auslagenbereichen im Straßenland wären folgende:
  1. Eigenverantwortliche Durchführung der verkehrsrechtlichen Anordnung, inklusive Stellung von Sperren, Schildern und ggf. Ordnerpersonal. Regelmäßige Überprüfung des Absperrmaterials.
  2. Verpflichtung zur Einführung eines Pfandsystems für Einweggebinde bei der Herausgabe von Speisen
  3. Freihalten von ausreichend breiten Gehwegen (mindestens 2 Meter).

Grund für die Maßnahme ist die notwendige Aufrechterhaltung des 1,50m-Abstandsgebotes. Dieses führt zu einem erhöhten Bedarf an Flächen im Innen- und Außenbereich gegenüber den Verhältnissen vor der Pandemie. Insbesondere für die unter den Beschränkungen der Pandemie existenziell bedrohten Gastronomiebetriebe steigt der Druck, entsprechend große Außenflächen zur Sicherung der ökonomischen Existenz anzubieten. Im Gehwegbereich ist dies mit Blick auf die dort auch jetzt häufig schon sehr engen Platzverhältnisse für zu Fuß Gehende nicht möglich und wird seitens des Bezirksamtes strikt unterbunden. Für solche Fälle, in denen eine nutzbare Gehwegbreite nicht gewährleistet werden kann, sind alle bestehenden Schankvorgärten und Auslagen in ihrer Breite entsprechend zu reduzieren.