Drucksache - 2158/V
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, auf der Basis des Beschlusses der BVV Nr. 1069/V eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob und wie der notwendige Flächenbedarf am Standort der Dreilinden-Grundschule und des Dreilinden-Gymnasiums an der Dreilindenstraße realisiert werden kann. In der Machbarkeitsstudie soll ebenfalls untersucht werden, welche baulichen Maßnahmen für eine kurzfristige Lösung der räumlichen Bedarfe, z.B. durch eine MEB, erforderlich sind, um einen Start des Dreilinden-Gymnasiums im Schuljahr 2021/2022 und der Dreilinden-Grundschule im Schuljahr 2023/2024 zu gewährleisten. Dabei sollen nicht nur die von der Dreilinden-Grundschule und dem Gymnasium genutzten Flächen einbezogen werden, sondern ebenfalls die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen landeseigenen Grundstücke.
In der 45. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 17.02.2021 ist die FDP-Fraktion dem Antrag beigetreten.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
Der Antrag wurde am 01.06.2021 in der 15. Sitzung des Schulausschusses beraten und mit 10 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags empfohlen.
Mertens Ausschussvorsitzende
Die BVV hat in ihrer 49. Sitzung am 16.06.2021 beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, auf der Basis des Beschlusses der BVV Nr. 1069/V eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob und wie der notwendige Flächenbedarf am Standort der Dreilinden-Grundschule und des Dreilinden-Gymnasiums an der Dreilindenstraße realisiert werden kann. In der Machbarkeitsstudie soll ebenfalls untersucht werden, welche baulichen Maßnahmen für eine kurzfristige Lösung der räumlichen Bedarfe, z.B. durch eine MEB, erforderlich sind, um einen Start des Dreilinden-Gymnasiums im Schuljahr 2021/2022 und der Dreilinden-Grundschule im Schuljahr 2023/2024 zu gewährleisten. Dabei sollen nicht nur die von der Dreilinden-Grundschule und dem Gymnasium genutzten Flächen einbezogen werden, sondern ebenfalls die sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen landeseigenen Grundstücke.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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