Drucksache - 1856/V  

 
 
Betreff: Wie bestehen geflüchtete Schüler in Steglitz-Zehlendorf den Schulalltag?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-FraktionAfD-Fraktion
Verfasser:1. Döhnert
2. Gollombeck
 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung

Sachverhalt

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)   Wie liegen die Zeugnisnoten geflüchteter Schüler im Vergleich zu ihren Mitschülern im Durchschnitt?

 

2)   Werden geflüchtete Schüler mit dem gleichen Benotungsverfahren und -maßstäben beurteilt wie einheimische Schüler?

 

3)   In welchem Umfang bestehen Angebote zur Sprachförderung?

 

4)   Welche Unterstützung erhalten geflüchtete Kinder und ihre Eltern, um soziale Kontakte zu fördern?

 

5)   Achten die Lehrkräfte bei der Kommunikation zwischen Kindern darauf, dass diese in der deutschen Sprache erfolgt?

 

 

Die Kleine Anfrage wird wegen Sitzungsausfalls schriftlich beantwortet.

 

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

das Bezirksamt beantwortet o.g. Anfrage wie folgt:

 

Da es sich bei dieser Thematik um eine innere Schulangelegenheit handelt, der Bezirk jedoch „nur“ für die sogenannten äußeren Schulangelegenheiten zuständig zeichnet, haben wir die Anfrage an die hierfür zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie –Außenstelle Steglitz-Zehlendorf - weitergeleitet, die diese wie folgt beantwortet:

 

1)   Es wird kein Vergleich zwischen Zeugnisnoten von geflüchteten Schülerinnen und Schülern (nachfolgend SuS) gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern vorgenommen.

Wenn die SuS aus den Willkommensklassen in Regelklassen wechseln, unterliegen sie den jeweiligen Regelungen zur Zensierung und Leistungsbewertung der jeweiligen Schulart. Alle SuS haben ein Anrecht auf individuelle Förderung.“

 

2)   Die Bewertungen von SuS ohne hinreichende Deutschkenntnisse ist in der Grundschulverordnung und in der Sekundarstufenverordnung in § 17 geregelt.

Grundschule:

Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausdrücklich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen.

Jedes während dieses Zeitraums erstellte Zeugnis erhält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

Innerhalb dieses Zeitraums kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (Notenschutz).

Bei Schülerinnen und Schülern, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.

Sekundarstufe I:

SUS, die nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache haben, werden besonders gefördert. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

 

3)   Neu zugewanderte SuS ohne Deutschkenntnisse werden ab der Jahrgangsstufe drei in Willkommensklassen unterrichtet.

Jede Schule entwickelt ein eigenes Sprachbildungskonzept, das Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse einschließt. Sie werden entsprechend ihren Vorkenntnissen in der deutschen Sprache und so umfassend wie möglich auch in den Regelklassen unterrichtet. Der Unterrichtsumfang von Willkommensklassen beträgt an Grundschulen 28 und in der Sekundarstufe 31 Wochenstunden.

Geflüchteten SuS steht bei einem Besuch einer Regelklasse die gleiche Sprachförderung zu wie allen anderen Kindern mit Sprachschwierigkeiten auch integriert oder additiv zum Unterricht in Einzel- oder Gruppenbeschulung.“

 

4)   Wie alle anderen Bedarfsgruppen auch, haben Geflüchtete die Möglichkeit, über das Bildungs- und Teilhabegesetz am kulturellen und sozialen Leben (Musikschulen, Sportvereine, …) teilzunehmen.

Die Schule als Lern- und Lebensort bietet an sich eine Vielzahl an sozialen Kontakten, insbesondere der Ganztag mit seinen Angeboten erweitert die vorhandenen Möglichkeiten.

Eltern können die Angebote im Sozialraum und die der Freien Träger der Jugendhilfe in Anspruch nehmen.“

 

5)   Ja, das Personal ist angehalten, die Amtssprache anzuwenden.“

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Frank Mückisch

Bezirksstadtrat

 
 

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