Drucksache - 1675/V  

 
 
Betreff: Das leer stehende Haus Gardeschützenweg/Hindenburgdamm
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV MierBV Mier
Verfasser:Mier 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
13.11.2019 
34. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Schriftliche Beantwortung vom 25.11.2019

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)   Ist dem Bezirksamt das Verwaltungsgerichtsurteil vom 30.10.2019 (VG 6 K 126.18) bekannt, und welche Schlüsse zieht das Bezirksamt daraus für die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes für das leerstehende und zerfallende Haus Gardeschützenweg Ecke Hindenburgdamm?

 

2)   Wie ist der aktuelle Stand in der Auseinandersetzung mit dem Hauseigentümer (wie viel Zwangsgelder wurden bezahlt, welche stehen noch aus)?

 

3)   uft gegen den Hausbesitzer eine aktuelle Wiederherstellungsaufforderung oder hat der Hausbesitzer den Wiederherstellungsaufwand als unzumutbar bereits abgelehnt?

 

4)   Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt zur Beendigung des Leerstandes?

 

 

Harald Mier

 

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

die o.g. Kleine Anfrage wird für das Bezirksamt schriftlich wie folgt beantwortet:

 

1)   Ist dem Bezirksamt das Verwaltungsgerichtsurteil vom 30.10.2019 (VG 6 K 126.18) bekannt, und welche Schlüsse zieht das Bezirksamt daraus für die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes für das leerstehende und zerfallende Haus Gardeschützenweg Ecke Hindenburgdamm?

Ja, das Urteil ist dem Bezirksamt bekannt, wobei ich einschränkend sagen muss: Den Volltext des Urteils und seine Begründung kennen wir noch nicht, da sie noch nicht verfügbar sind.

Unsere Schlüsse können wir deshalb vorläufig nur aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zu diesem Urteil ziehen. Diese enthält den Tenor der Entscheidung.

Demnach erscheint als wichtigste Botschaft: Die bereits vorliegende und auch bereits vom OVG bestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu „unserem“ Leerstands-Gebäude Hindenburgdamm/ Ecke Gardeschützenweg wird noch einmal bestätigt.

r unseren Fall enthält das Urteil keinen neuen Sachstand, zumindest soweit wie sich das jetzt beurteilen lässt.

Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetz auf das leerstehende und verfallende Haus Gardeschützenweg Ecke Hindenburgdamm war für das Bezirksamt zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 31.1.2019 bestätigt. Und anders als im Fall des neuen Urteils ist dies auch bereits rechts-kräftig, da das OVG die Berufungsklage des Ei-gentümers verworfen hat.

 

2)   Wie ist der aktuelle Stand in der Auseinandersetzung mit dem Hauseigentümer (wie viel Zwangsgelder wurden bezahlt, welche stehen noch aus)?

Zur Durchsetzung der Wiederherstellungs- und Rückführungsanordnung vom 4.7.2017 wurde am 26.1.2018 ein 1. Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen den Eigentümer verhängt und vollstreckt. Ein 2. Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro wurde am 13.6.2019 beim Eigentümer vollstreckt. Außerdem stellt die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand eine Ordnungswidrigkeit dar.  Aufgrund dessen wurde neben den Zwangsgeldern auch ein Bußgeld  verhängt.  Vom Amtsgericht wurde die ursprüngliche Höhe des Bußgeldes von 187.000 Euro im gerichtlichen Verfahren auf 15.000 Euro gesenkt.

 

3)   uft gegen den Hausbesitzer eine aktuelle Wiederherstellungsaufforderung oder hat der Hausbesitzer den Wiederherstellungsaufwand als unzumutbar bereits abgelehnt?

Es besteht weiterhin eine rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung für das Wohnhaus. Ja, der Eigentümer hat diese Anordnung als für ihn unzumutbar abgelehnt. Genau darum ging es im Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht hat dieses Vorbringen einer Unzumutbarkeit durch den Eigentümer verworfen. Und diese Entscheidung ist wie gesagt rechtskräftig.

 

4)   Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt zur Beendigung des Leerstandes?

Zum weiteren Vorgehen in der Angelegenheit fand in der vergangenen Woche eine Besprechung zwischen Wohnungsamt, Bau- und Wohnungsaufsicht und dem Rechtsamt statt. Geplant ist als nächster Schritt eine Aufforderung an den Eigentümer zu erlassen, mit Hilfe eines Sachver-ständigengutachtens einen Sanierungsplan für das Gebäude aufzustellen und dem Bezirksamt vorzulegen. Sollte dieser der Aufforderung nicht nachkommen, werden die erforderlichen Schritte vorbereitet, um dieses dann auf seine Kosten in Form der Ersatzvornahme zu erledigen. Dies sind aus Sicht des Bezirksamts notwendige Schritte, die der immer wieder diskutierten Treu-händer-Lösung nach § 4a Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vorzuschalten sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Michael Karnetzki

Bezirksstadtrat

 

 
 

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