Drucksache - 1258/V
Ich frage das Bezirksamt:
1) Trifft es zu, dass der Senat die Angelegenheit Schmarjestraße an sich gezogen hat?
2) Falls ja zu 1:
a) Hat das Bezirksamt Kenntnis von Planungen des Senats die Nutzung des Objektes betreffend? Was beinhalten diese Planungen?
b) Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt jetzt noch, Einfluss nehmen zu können?
Volker Graffstädt
Antwort des Bezirksamts:
Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,
das Bezirksamt beantwortet o.g. Anfrage wie folgt:
1) Trifft es zu, dass der Senat die Angelegenheit Schmarjestraße an sich gezogen hat? 2) Falls ja zu 1: a) Hat das Bezirksamt Kenntnis von Planungen des Senats die Nutzung des Objektes betreffend? Was beinhalten diese Planungen? b) Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt jetzt noch, Einfluss nehmen zu können? Nein. Das Grundstück Schmarjestraße 14 befindet sich nach wie vor im Vermögen des nach dem Wortlaut des Testaments begünstigten Bezirks Steglitz-Zehlendorf („Stadt Zehlendorf“) und damit auch in der Verfügungs- und Entscheidungsgewalt des Bezirksamts hinsichtlich einer weiteren Planung zur zweckgebundenen Nutzung oder auch verwaltungs- und vermögensmäßigen Abgabe der Immobilie.
Diese Auffassung wurde im Rahmen der Sitzung des Portfolioausschusses am 10.01.2019 auch vom anwesenden Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen ausdrücklich bestätigt. Derzeit besteht jedoch weder für eine zweckgebundene Nutzung noch für eine verwaltungs- und vermögensmäßige Abgabe ein Bezirksamtsbeschluss.
Form und Inhalt der derzeitigen Berichterstattung in den Medien lässt bei Dritten die Vermutung zu, die Senatsverwaltung für Finanzen würde die Entscheidungsgewalt über das weitere Vorgehen mit der Immobilie besitzen oder beanspruchen.
Dieser Eindruck ist einerseits den Presseberichten über den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin geschuldet, nach der es dem Eigentümer des Grundstücks Schmarjestraße 14 verboten ist, das Grundstück zum Nachteil des angeblichen Nacherben des Erblassers zu veräußern.
Im Grundbuch des Grundstücks eingetragener Eigentümer und somit Beklagter ist das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, vertreten durch Senator Dr. Kollatz. Die beklagte Senatsverwaltung hat Ende Dezember 2018 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Die Entscheidung steht aus.
Der Eindruck ist andererseits aber auch durch Veröffentlichungen der Presse von internen und als vertraulich gekennzeichneten Überlegungen und Planungen der Senatsverwaltung für Finanzen zum weiteren Umgang mit dem Grundstück als Eigentum des Landes Berlin entstanden.
Dazu gehört, den Presseberichten folgend, offensichtlich auch die Idee, das Grundstück aus dem Vermögen des Bezirks herauszulösen, dieses durch die BIM verwalten und „sozialen Zwecken“ zuführen zu lassen.
Die in der Berichterstattung verwendete Formulierung einer seitens der Senatsverwaltung angestrebten Nutzung des Grundstücks „zu sozialen Zwecken“ entspricht nicht der dem Bezirk gegenüber bisher vertretenen Vorgabe einer engen Auslegung des Testaments im ausschließlichen Sinne der Förderung der Alten- bzw. Seniorenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Cerstin Richter-Kotowski Bezirksbürgermeisterin |
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