Drucksache - 0946/V  

 
 
Betreff: Unhaltbare Zustände im ehemaligen Schwesternwohnheim des Oskar-Helene-Heims, Waltraudstraße 45?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:VorsteherVorsteher
Verfasser:Rögner-Francke 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
19.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf vertagt   
17.10.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 28.06.2018

r die Große Anfrage „Unhaltbare Zustände im ehemaligen Schwesternwohnheim des Oskar-Helene-Heims, Waltraudstraße 45? (Drs. 0889/V) der Linksfraktion wurde entsprechend § 23 (1) GO BVV die schriftliche Beantwortung beantragt.

 

Die schriftliche Beantwortung des Bezirksamtes gebe ich nachstehend zur Kenntnis:

 

 

„Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

das Bezirksamt beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:

 

1)   Liegen dem Bezirksamt Anträge des Eigentümers der Immobilie Waltraudstraße 45 (ehemaliges Schwesternhaus des Oskar-Helene Heims) zu einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, einem Umbau oder einem Abriss vor? Wenn ja, gibt es eine Begründung?

Es liegen keine Anträge vor.

Am 23.07.2015 wurde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für 72 Wohneinheiten gefertigt.

 

2)   rde das Bezirksamt einem Abriss des Gebäudes zustimmen und eine Baugenehmigung für einen Neubau erteilen? Wenn ja, wie hoch dürfte auf dem Grundstück heute gebaut werden und wie viele Quadratmeter Wohnfläche würden im Vergleich zur jetzigen Bebauung schätzungsweise wegfallen?

Der Abbruch des Gebäudes nach § 63 b BauO Bln kann genehmigt werden, wenn die positiven Stellungnahmen der Stadtplanung und des Wohnungsamtes (Zweckentfremdung von Wohnraum) vorliegen.

Zurzeit sind 72 Wohnungen mit je 34 m² vorhanden (gesamt ca. 2448 m²).

Einen Abbruch könnte das Bezirksamt nach Bauordnungsrecht oder Planungsrecht nicht verhindern, da das Gebäude keinerlei besonderen Schutzstatus im baurechtlichen Sinne genießt.

Ob ein Neubau möglich ist, kann aktuell nicht abschließend beantwortet werden, da der Altbau in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die rechtliche Situation wäre zu prüfen.

 

3)   Womit wird der seit dem Brand im Jahr 2016 stetig zunehmende Leerstand der insgesamt 79 1-Zimmer-Wohnungen begründet?

Der Leerstand wurde im bezirklichen Wohnungsamt nicht angezeigt und daher auch nicht begründet.

 

4)   Ist dem Bezirksamt bekannt, dass derzeit nur noch 13 Mieterinnen und Mieter mit Dauermietverträgen in dem Haus leben (u. a. ehemalige Schwestern und Pflegerinnen des Oskar-Helene-Heims) und ist dem Bezirksamt vielleicht auch bekannt, dass diese Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnungen bleiben möchten?

Es ist bekannt, dass noch einige Mieterinnen und Mieter im Gebäude wohnen. Die Wohnsituation ist zumindest nach dem Brand nicht komfortabel und es ist nun Abwägung des Eigentümers, ob er für die Mieterschaft andere Wohnungen bereitstellt oder die Wohnsituation so verbessert, dass das Gebäude wieder insgesamt bewohnbar ist.

 

5)   Liegt hier aus Sicht des Bezirksamtes ein Fall von Zweckentfremdung vor, der verfolgt werden sollte? Gab es wegen des Leerstandes bereits Beschwerden/Anzeigen?

Aus Sicht des Bezirksamtes liegt kein Fall von Zweckentfremdung vor. Es wurde ein Antrag auf Beseitigung von Wohnraum in Aussicht gestellt. Daher wird aktuell auf Leerstandsanträge verzichtet.

 

6)   Hat die Bauaufsicht die im November 2016 entstandenen Brandschäden im 7. Stockwerk und die Folgen für die Statik des Gebäudes seit dem 23. November 2016 erneut begutachtet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

Nach dem 23.11.2016 erfolgte keine erneute Begutachtung durch die Bauaufsicht.

Da es hinsichtlich der Standsicherheit keine Beanstandungen des Prüfstatikers gab und die Wohnungen nach der Beseitigung des Löschwassers und der Entfernung der durchnässten Deckenplatten wieder an die Mieter übergeben werden konnten, war bauaufsichtlich eine erneute Begutachtung nicht erforderlich.

 

7)   Welche Maßnahmen wurden nach dem Brand zur Sicherung und zum Erhalt des Gebäudes eingeleitet?

Auf dem Grundstück wurde vor der Außenwand des Gebäudes mit der ausgebrannten Wohnung der Bereich weiträumig mit Flatterleine abgesperrt.

Die Besichtigung der Bauaufsicht nach dem Brand erfolgte unter Hinzuziehung eines Prüfingenieurs für Baustatik. Es gab hinsichtlich der Standsicherheit keine Beanstandungen.

Ein Vertreter des Grundstückseigentümers sicherte die Erledigung der Sicherungsmaßnahmen vor Einzug der Mieter zu.

 

8)   Ist mittlerweile bekannt, wie die Brandschutzversicherung des Eigentümers den Brand und seine Folgen beurteilt?

Das Bezirksamt ist in die Schadensbeurteilung durch eine private Brandschutzversicherung nicht einzubeziehen; demzufolge liegen dem Bezirksamt keine Angaben vor.

 

9)   Gab es in den letzten Monaten Untersuchungen bezüglich der vom Eigentümer in einem Schreiben an die Mieterinnen und Mieter genannten Toxinbelastung? Müsste bei einem solchen Verdacht nicht umgehend das Gesundheitsamt tätig werden?

Der Eigentümer versicherte dem Gesundheitsamt, dass zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben an die Mieter gegangen ist, das mögliche Toxinbelastungen in der Immobilie Waltraudstraße 45 zum Gegenstand hatte.

Insgesamt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass das Gesundheitsamt mit seinem Bereich Hygiene und Umweltmedizin in der Waltraudstraße 45 tätig werden müsste.

 

10)    Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Heizungs- und Entlüftungsanlage im Haus immer wieder Probleme machen und dadurch teilweise über Tage keine Entlüftung und Beheizung der Badezimmer möglich ist?

Zur Heizungs- und Entlüftungsanlage können keine Aussagen getroffen werden, da sich Mitarbeiter des Gesundheitsamtes im Rahmen einer Begehung am 14.06.2018 keinen Zutritt zu einzelnen Räumen verschaffen konnten.

 

11)    Ist dem Bezirksamt zudem bekannt, dass die Klingelanlage und der Fahrstuhl im Haus immer wieder ausfallen und sich Schimmel im Haus ausbreitet?

Bei der schon angesprochenen Begehung durch das Gesundheitsamt am 14.06.2018 war der Fahrstuhl intakt. Da bei der besagten Begehung keine Mieter angetroffen wurden, konnte die Funktionsfähigkeit der Klingelanlage nicht getestet werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Schimmelpilzbildung eine Folge der Löscharbeiten war und es im Zuge der kontinuierlichen Austrocknung nicht, wie angedeutet, zu einer darüberhinausgehenden Schimmelpilzausbreitung gekommen ist oder kommt.

 

12)    Wie beurteilt das Bezirksamt die Bereitschaft und die Bemühungen des Eigentümers, diese teilweise gravierenden (Sicherheits-) Mängel zu beheben? Müsste in einigen Fällen nicht ebenfalls das Gesundheitsamt tätig werden?

Die Bewohner sind im Erdgeschoss des Hauses durch einen Aushang schriftlich darauf hingewiesen worden, dass Bauarbeiten im Haus stattfinden. Abschließend ergibt sich auch hier kein Hinweis darauf, dass das Gesundheitsamt in der Waltraudstraße 45 tätig werden müsste.

 

13)    Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Eigentümer die Bewohnerinnen und Bewohner der Waltraudstraße 45 von der Notwendigkeit überzeugen will, dass es das Beste für sie sei, die Wohnung aufzugeben und das Haus zu verlassen?

Dem Bezirksamt ist bekannt, dass der Eigentümer verschiedenste Überlegungen zum Fortbestand oder Abbruch des Gebäudes anstellt. Bei Abbruch oder größeren Sanierungsarbeiten wird es nicht möglich sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner im Haus verbleiben.

In diesem Fall muss der Eigentümer für Ersatzwohnraum sorgen und dies auch mit der Mieterschaft besprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Cerstin Richter-Kotowski

Bezirksbürgermeisterin“

 

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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