Drucksache - 0869/V  

 
 
Betreff: Pädagogische Programme von Kindertagesstätten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV MierBV Mier
Verfasser:Mier 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.05.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz­Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
KLeine Anfrage vom 09.05.2018
Schriftliche Beantwortung vom 04.06.2018

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)      Gibt es in Steglitz-Zehlendorf Kindertagesstätten, die von dem Träger GFJ (Gemeinnützige Gesellschaft für Familien und Jugendhilfe) oder einem freien Träger mit vergleichbarer pädagogischer Ausrichtung Offene Arbeit geführt werden?

 

2)      Welche Einflussmöglichkeiten hat das Bezirksamt (Fachaufsicht) auf das pädagogische Programm von staatlichen Kindertagesstätten und auf das von freien Trägern von Kindertagesstätten?

 

3)      Wer bestimmt aus der Sicht des Bezirksamts über das pädagogische Programm einer Kindertagesstätte, ausschließlich der Träger, der Träger unter Genehmigungsvorbehalt des Bezirksamtes, welche Beteiligungsformen der Mitwirkung und Mitbestimmung gibt es für die Erziehungsberechtigten?

 

4)      Wie beurteilt das Bezirksamt die programmatische Ausrichtung der so genannten „Offenen Arbeit“ in Kindertagesstätten?

 

 

Harald Mier

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner- Francke,

 

die oben genannte Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1)   Gibt es in Steglitz-Zehlendorf Kindertagesstätten, die von dem Träger GFJ (Gemeinnützige Gesellschaft für Familien und Jugendhilfe) oder einem freien Träger mit vergleichbarer pädagogischer Ausrichtung Offene Arbeit geführt werden?

Mit Stand vom 30.4.2018 betreibt der Träger GFJ keine Kita im Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Ein Kontakt des Jugendamtes zum Träger besteht nicht.

Dem Jugendamt ist keine Kita im Bezirk bekannt, die ein ähnliches Konzept wie der Träger GFJ verfolgt.

 

2)   Welche Einflussmöglichkeiten hat das Bezirksamt (Fachaufsicht) auf das pädagogische Programm von staatlichen Kindertagesstätten und auf das von freien Trägern von Kindertagesstätten?

und

3)   Wer bestimmt aus Sicht des Bezirksamtes über das pädagogische Programm einer Kindertagesstätte, ausschließlich der Träger, der Träger unter Genehmigungsvorbehalt des Bezirksamtes, welche Beteiligungsformen der Mitwirkung und Mitbestimmung gibt es für die Erziehungsberechtigten?

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat nicht die Aufsicht über die Kitas im Bezirk inne. Diese liegt bei der Einrichtungsaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Die Möglichkeit eines Genehmigungsvorbehaltes bei der Errichtung einer neuen Kindertagesstätte besteht für das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten im Land Berlin nicht. Die „staatlichen Kindertagesstätten“ sind in fünf Kita-Eigenbetrieben als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert.

Die Eigenbetriebe werden jeweils von 2 Geschäftsführern sowie dem Verwaltungsrat geleitet. Herr Mier ist Mitglied im Verwaltungsrat und erlebt die regelmäßige Berichterstattung der Frau Castello in den Sitzungen.

Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) festgeschrieben:

§ 10 Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung

Abs. 9:In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 in der täglichen Arbeit der  Einrichtung beschreibt.

Zum Thema Elternbeteiligung schreibt das Kitafördergesetz folgendes vor:

§ 14 Elternbeteiligung

Abs 1: In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren.

Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

Abs. 2: Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

Abs. 6: In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Kindertagesstättenausschuss gebildet, der an den wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken hat. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Ihm gehört auch ein Vertreter des Trägers an.

Grundlage der pädagogischen Arbeit im Land Berlin sind das von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie herausgegebene „Berliner Bildungsprogramm“ mit den sechs Bildungsbereichen, welches als verbindlicher Leitfaden für die Ausgestaltung der pädagogischen Arbeit dient.

Jede Kindertagesstätte hat über eine eigene, am Berliner Bildungsprogramm orientierte Konzeption zu verfügen.

Zur Sicherung der Umsetzung der Vorgaben des Bildungsprogramms hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit allen Trägern von Kindertagesstätten die Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Bildungseinrichtungen (QVTAG) verbindlich beschlossen.

Die Überwachung der Einhaltung und der Umsetzung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben durch die Träger der Kindertagesstätten liegt bei der Einrichtungsaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

 

4)   Wie beurteilt das Bezirksamt die programmatische Ausrichtung der so genannten „Offenen Arbeit“ in Kindertagesstätten?

Der Begriff „offene Arbeit“ wird seit Ende der 1970er Jahre im Bereich der Kindertagesstätten für eine Vielzahl von Konzepten benutzt, in denen die Pädagogen den Fokus auf die Entwicklungsbedürfnisse der ihnen anvertrauten Kinder legen und die Erkenntnisse in die Ausgestaltung ihrerdagogischen Arbeit einbeziehen wollen.

Grundlagen sind die Ideen, Beobachtungen und Schriften der Reformpädagogen wie z.B. Jean-Jacques Rousseau oder Maria Montessori.

Einer der führenden Vertreter war und bleibt aber sicherlich Janusz Korczak, der bis heute durch seine Schriften und Handlungen beeindruckt. Er forderte bereits 1919 eine Grundrechtscharta für Kinder ein, die ihre Rechte auf eine selbstbestimmte Entwicklung festhalten werden. Vielleicht kommen wir ja im Jahr 2019 dazu, diese Idee umzusetzen, das hat sich die Koalition auf Bundesebene ja vorgenommen.

  1. Das Recht des Kindes auf seinen eigenen Tod
  2. Das Recht des Kindes auf den heutigen Tag
  3. Das Recht des Kindes, so zu sein, wie es ist
  4. Das Recht des Kindes auf Achtung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Carolina Böhm

Bezirksstadträtin

 
 

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