Drucksache - 0755/V
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, keine weiteren Fahrradangebotsstreifen im Bezirk mehr anzuordnen, ohne für die vorgesehenen Straßenabschnitte den Bedarf für einen Fahrradangebotsstreifen ermittelt zu haben, z. B. mittels Verkehrszählung. In Straßen mit vorhandenem Radweg sollen grundsätzlich keine Fahrradangebotsstreifen angelegt werden, die vorhandenen Radwege sind zu sanieren und sollen dann eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen, bestmöglich die Sollbreite von 2,00 m erreichen. Hierdurch soll eine Gefährdung der Fußgänger möglichst ausgeschlossen werden. Bei Einmündungen sind Sichtfelder freizuhalten, um Abbiegeunfälle bestmöglich zu vermeiden.
Begründung:
Bei Fahrradangebotsstreifen handelt es sich nicht um Radwege und auch nicht um Sonderwege, denn die Markierung nach § 39 Abs. 3 StVO weist keinen Radweg aus. Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Weiterhin sind die Schutzstreifen auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Das Halten auf Schutzstreifen ist gestattet, das Parken verboten. Fahrradangebotsstreifen können eingerichtet werden, wenn
oder
Radwege hingegen sind vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen. Sie können baulich hergestellt sein, durch Markierungen gegen benachbarte Verkehrsflächen abgegrenzt sein oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen eingerichtet werden (z. B. eine Fahrradstraße).
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 14. März 2018
Ehrhardt und die übrigen Mitglieder der FDP-Fraktion
Der Antrag wurde am 06.06.2018 in der 14. Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste beraten und bei einer Abstimmung mit 1 Ja-Stimme und 8 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.
Ammer Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 21. Sitzung am 20.06.2018 beschlossen:
Der Antrag ist abgelehnt.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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