Drucksache - 0755/V  

 
 
Betreff: Keine weitere Anlage von Fahrradangebotsstreifen ohne Bedarfsanalyse
Status:öffentlichAktenzeichen:482/V
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-FraktionFDP-Fraktion
Verfasser:Ehrhardt 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
21.03.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Empfehlung
04.04.2018 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste vertagt   
06.06.2018 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
20.06.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 14.03.2018
BE OVB vom 06.06.2018
Beschluss vom 20.06.2018

 

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, keine weiteren Fahrradangebotsstreifen im Bezirk mehr anzuordnen, ohne für die vorgesehenen Straßenabschnitte den Bedarf für einen Fahrradangebotsstreifen ermittelt zu haben, z. B. mittels Verkehrszählung.

In Straßen mit vorhandenem Radweg sollen grundsätzlich keine Fahrradangebotsstreifen angelegt werden, die vorhandenen Radwege sind zu sanieren und sollen dann eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen, bestmöglich die Sollbreite von 2,00 m erreichen. Hierdurch soll eine Gefährdung der Fußgänger möglichst ausgeschlossen werden.

Bei Einmündungen sind Sichtfelder freizuhalten, um Abbiegeunfälle bestmöglich zu vermeiden.

 

Begründung:

 

Bei Fahrradangebotsstreifen handelt es sich nicht um Radwege und auch nicht um Sonderwege, denn die Markierung nach § 39 Abs. 3 StVO weist keinen Radweg aus. Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Weiterhin sind die Schutzstreifen auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Das Halten auf Schutzstreifen ist gestattet, das Parken verboten. Fahrradangebotsstreifen können eingerichtet werden, wenn

 

  • eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines entsprechenden Sonderweges (Radweg, Radfahrstreifen) jedoch nicht möglich ist,
    oder
  • eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (5.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) ein besonderer Schonraum geboten werden soll,

oder

  • es in Anbetracht der Breite der Fahrbahn, der Verkehrsbelastung (regelmäßig bis zu 10.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) und der Art des Verkehrs (in der Regel der Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500 Lkw innerhalb von 24 Stunden) grundsätzlich zulässig ist.

 

Radwege hingegen sind vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen. Sie können baulich hergestellt sein, durch Markierungen gegen benachbarte Verkehrsflächen abgegrenzt sein oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen eingerichtet werden (z. B. eine Fahrradstraße).

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 14. März 2018

 

Ehrhardt und die übrigen Mitglieder

der FDP-Fraktion

 

 

Der Antrag wurde am 06.06.2018 in der 14. Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste beraten und bei einer Abstimmung mit 1 Ja-Stimme und 8 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

 

Ammer

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 21. Sitzung am 20.06.2018 beschlossen:   

 

Der Antrag ist abgelehnt.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 
 

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