Drucksache - 0370/IV  

 
 
Betreff: Berufung eines stellvertretenden beratenden Mitglieds als Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten in den Jugendhilfeausschuss für die IV. Wahlperiode der BVV Steglitz-Zehlendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
14.11.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsvorlage vom 06.11.2012
2. Zurückziehung vom 13.11.2012

1

 

1. Gegenstand der Vorlage:

Berufung eines stellvertretenden beratenden Mitglieds als Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten in den Jugendhilfeausschuss für die IV. Wahlperiode der BVV Steglitz-Zehlendorf

2. Berichterstatterin:

Bezirksstadträtin Christa Markl-Vieto

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, Folgendes zu beschließen:

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Die Bezirksverordnetenversammlung beruft ab sofort für die IV. Wahlperiode der BVV Steglitz-Zehlendorf als Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten als stellvertretendes beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss:

Lfd. Nr.

Ordentliches Mitglied:

Stellvertretendes Mitglied:

1

Das ordentliche Mitglied wurde durch die BVV bereits am 25.04.2012 berufen.

Herr

……….

Begründung:

Gemäß § 35 Abs. 7 Ziff. 5 AG KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkselternausschusses an. Gem. § 35 Abs. 8 AG KJHG werden diese Personen durch den Ausschuss selbst benannt und durch die BVV berufen.

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Christa Markl-Vieto
Bezirksstadträtin

 

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Die Vorlage wurde am 13.11.2012 vom Bezirksamt zurückgezogen.

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 

 

(Anmerkung:

Drucksachen (- z.B. Wahlvorschläge, Abberufungen, Beschlüsse - ), die persönliche Angaben zu den genannten Personen enthalten, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Internet veröffentlicht werden. Den Bezirksverordneten, die über die Drucksache zu beschließen haben, liegen die Angaben in Papierform vollständig vor.)

 
 

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