Drucksache - 0889/III  

 
 
Betreff: Erlass der Veränderungssperre 6-15/36 (Curtiusstraße 28/34)
Status:öffentlichAktenzeichen:562
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Empfehlung
02.12.2008 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
10.12.2008 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsvorlage vom 18.11.2008
Übersichtskarte
BE Stapl vom 02.12.2008
Beschluss vom 10.12.2008

1

 

 

1.        Gegenstand der Vorlage:

Erlass der Veränderungssperre 6-15/36
(Curtiusstraße 28/34)

 

2.        Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Uwe Stäglin

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten über den Erlass der Verordnung über die Veränderungssperre 6-15/36 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden.

Auf den beigefügten Verordnungsentwurf einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung wird verwiesen.

 

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat

 

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Die Vorlage wurde am 02.12.2008 in der 25. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 13 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hampel

Ausschussvorsitzender

 

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Die BVV hat in ihrer 24. Sitzung am 10.12.2008 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten über den Erlass der Verordnung über die Veränderungssperre 6-15/36 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden.

 

Auf den beigefügten Verordnungsentwurf einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung wird verwiesen.

 

 

Rögner-Francke

BVVorsteher


 

 

Entwurf der Verordnung
über die Veränderungssperre 6-15/36
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde

Vom               2008

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

Für die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

§ 2

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht -, aus.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuchs) und

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 18 Abs. 3 Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den                2008

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

       Norbert Kopp                                   Uwe Stäglin
                       Bezirksbürgermeister                                              Bezirksstadtrat

 

 



 

A   Begründung

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Dies setzt voraus, dass konkretisierte, erreichbare Planvorstellungen vorhanden sind, der Erlass erforderlich ist und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gefolgt wird. Die Voraussetzungen zum Erlass liegen im Fall der Veränderungssperre 6-15/36 vor. Der Beschluss über die Veränderungssperre 6-15/36 ist zur Sicherung des Bebauungsplanentwurfs 6-15 erforderlich, da die Durchführung der Planung durch beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Es sind hinreichend konkrete positive Planvorstellungen vorhanden. Diese können auch durch die Planungsinstrumente des BauGB in zulässiger Weise erreicht werden.

Bebauungsplanverfahren

Am 22. Januar 2008 hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit Beschluss-Nr. 168/2008 beschlossen, den Bebauungsplan 6-15 für die Grundstücke Curtiusstraße 28/36, 40/56 und 64 sowie für das Flurstück 14/8-Flur 7 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 5 vom 01. Februar 2008 auf Seite 219 bekannt gemacht.

Sicherungszweck

Der Geländestreifen zwischen S-Bahn und Curtiusstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 6-15 unterliegt seit längerer Zeit einem hohen Veränderungsdruck: Kleinere Gewerbebetriebe geben auf, Grundstücke werden verkauft, ein Lebensmittelmarkt hat sich angesiedelt.

Ziel des Bebauungsplans ist es, auf den beobachteten Veränderungsdruck, der sich auch in einem vorliegenden Vorbescheidsantrag widerspiegelt (s. u.), planungsrechtlich bzw. städtebaulich zu reagieren und insbesondere die Einzelhandelsentwicklung im Interesse der bezirklichen Zentren- und Nahversorgungsstruktur stadtverträglich zu steuern und zu begrenzen. Durch die geplante Verlagerung bestehender Einzelhandelseinrichtungen aus der Drakestraße in die Curtiusstraße kann es zu einer Schwächung des Ortteilszentrums Drakestraße (OTZ) kommen, die aus gesamtstädtischer Sicht nicht erwünscht ist. Die Steuerung bzw. Entwicklung einer verträglichen Größenordnung für die Gesamtheit aus vorhandener und künftiger - teilweise großflächiger - Einzelhandelsnutzung für den Bereich Curtiusstraße über einen Bebauungsplan ist daher grundsätzlich erforderlich. Besonders zu beachten sind hierbei die Leistungsfähigkeit der Erschließungsanlagen sowie der notwendige Schutz der umliegenden Wohnnachbarschaft und der gegenüberliegenden Grundschule.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 6-15 soll im Bereich Drakestraße eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Beabsichtigt sind Festsetzungen als Gewerbe- und Sondergebiet (Nahversorgung) mit entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich der Größe und damit verbundener Emissionen. Insoweit ist für das Sondergebiet Nahversorgung insgesamt eine Geschossfläche von 2.800 m² geplant. Davon entfallen auf die im Geltungsbereich der Veränderungssperre 6-15/36 liegenden Grundstücke Curtiusstraße 28/34 lediglich 1600 m² Geschossfläche. Das angrenzende Gewerbegebiet wird durch Baugrenzen gegliedert und strukturiert; Einzelhandel soll hier ausgeschlossen werden.

Die planerischen Vorstellungen sind für den Erlass der Veränderungssperre hinreichend konkret.

Erforderlichkeit

Für die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 wurde am 20. Dezember 2007 ein Vorbescheidsantrag gestellt. Entsprechend dieses Antrages soll das Grundstück überwiegend mit Einzelhandelseinrichtungen sowie untergeordnet mit Kleingewerbe und Dienstleistungen (gesamt ca. 4175 m² BGF) bebaut werden. Das beantragte Vorhaben kann auf Grundlage des hier geltenden Planungsrechts (Baunutzungsplan, beschränktes Arbeitsgebiet) nicht abgelehnt werden.

In den durch den vorliegenden Antrag dokumentierten Bau- und Entwicklungsabsichten des Eigentümers liegt die Gefahr, dass die künftige Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. Januar 2008 (Stellungnahme zur Planungsabsicht) sollen die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 6-15 zu ermittelnden tolerierbaren Flächengrößen für eine angemessene Einzelhandelsentwicklung erheblich unter den Rahmendaten des beantragten Vorhabens liegen. Das beantragte Vorhaben auf den Grundstücken zuzulassen, würde insoweit zu einer Durchbrechung der künftigen Planung führen. Der Bebauungsplan könnte in seinen beabsichtigten Festsetzungen mit einer ggü. dem beantragten Vorhaben geringeren BGF nicht mehr durchgeführt werden und hätte damit hinsichtlich einer angemessenen Einzelhandelsentwicklung keinen Steuerungsspielraum mehr.

Zur Sicherung der Ziele des Bebauungsplanentwurfs 6-15 erfolgte vom Fachbereich Bauaufsicht die Zurückstellung der Entscheidung über das beantragte Vorhaben gemäß § 15 BauGB durch Bescheid Nr. 139/08 vom 05. Februar 2008 für die Dauer von 12 Monaten.

Gegen die Zurückstellung ist der Antragsteller mit Schreiben vom 05. März 2008 in den Widerspruch gegangen. Dieser wurde mit Schreiben vom 08. September 2008 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zurückgewiesen.

Da das Bebauungsplanverfahren 6-15 aufgrund des Verfahrensstandes innerhalb der genannten Frist nicht zur Festsetzung und damit zum Abschluss gebracht werden kann, wird für die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 die Veränderungssperre 6-15/36 gemäß § 14 BauGB erlassen.

Verhältnismäßigkeit

Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hier die Veränderungssperre auf die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 zu beschränken, da zur Zeit nur auf diesen Grundstücken die Aktivitäten der Eigentümer ein Vorhaben entgegen den künftigen Festsetzungen erwarten lassen.

Rechtswirkungen

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ist umgehend über den der Sperre zugrundeliegenden Antrag bauaufsichtlich zu entscheiden. Für Vorhaben, die mit den planerischen Zielen übereinstimmen, kann ggf. eine positive bauaufsichtliche Entscheidung als Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB getroffen werden.

B  Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)        Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

C  Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549).

Berlin, den 13.11.2008

    Uwe Stäglin                                                         Sabine Lappe

   Bezirksstadtrat                                                                 Fachbereichsleiterin Stadtplanung

 

 
 

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