Drucksache - 0305/III  

 
 
Betreff: Neue Geschäftsordnung für die BVV Steglitz-Zehlendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-Fraktion
Verfasser:Karnetzki, Müller 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.05.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Geschäftsordnung und Bürgerbeteiligung Vorberatung
23.05.2007    7. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
20.06.2007 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss vom 20.06.2007

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, die im Anhang befindliche Geschäftsordnung zu beschließen

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die im Anhang befindliche Geschäftsordnung wird angenommen.

 

 

Begründung:

Erfolgt mündlich.

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 09.05.2007

 

 

 

Für die SPD-Fraktion

 

 

 

Karnetzki                            Müller


Entwurf der SPD-Fraktion Steglitz-Zehlendorf

 

für eine Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung

Steglitz-Zehlendorf

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

 

I.              Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

§ 1

Pflichten

§ 2

Rechte

§ 3

Bürgerdeputierte

II.              Fraktionen und Gruppen

§ 4

Bildung von Fraktionen

§ 5

Bildung von Gruppen

§ 6

Reihenfolge und Beteiligung

III.              Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlung

§ 7

Einberufung, Alterspräsident

§ 8

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

§ 9

Wahlverfahren

§ 10

Aufgaben des Bezirksverordnetenvorstehers

§ 11

Aufgaben des stellvertretenden Bezirksverordnetenvorstehers

§ 12

Aufgaben des Schriftführers

§ 13

Verhandlungen des Vorstandes

IV.              Ältestenrat

§ 14

Zusammensetzung

§ 15

Aufgaben

§ 16

Einberufung

V.              Ausschüsse

§ 17

Bildung der Ausschüsse

§ 18

Ausschussmitglieder

§ 19

Aufgaben

§ 20

Konstituierung, Einladung

§ 21

Arbeitsweise der Ausschüsse

VI.              Bezirksverordnetenversammlung

§ 22

Verteilung von Drucksachen

§ 23

Anträge

§ 24

Dringlichkeitsanträge

§ 25

Bezirksamtsvorlagen

§ 26

Änderungsanträge

§ 27

Entscheidungsverfahren

§ 28

Große Anfragen

§ 29

Dringende Große Anfragen

§ 30

Kleine Anfragen

§ 31

Schriftliche Anfragen

VII.              Eingaben und Beschwerden

§ 32

Behandlung

§ 33

Entscheidungen des Ausschusses

§ 34

Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung

VIII.              Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung

§ 35

Einberufung

§ 36

Leitung der Sitzung

§ 37

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

§ 38

Tagesordnung

§ 39

Beratung

§ 40

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung

§ 41

Anträge auf Schluss der Beratung, Unterbrechung und Vertagung

§ 42

Wortmeldung und Worterteilung

§ 43

Persönliche Bemerkungen

§ 44

Abgabe von Erklärungen

§ 45

Form der Rede

§ 46

Rededauer

§ 47

Sitzungsbericht

IX.              Abstimmungen und Wahlen

§ 48

Beschlussfähigkeit

§ 49

Beschlussfassung

§ 50

Abstimmung

§ 51

Behandlung von Anträgen

§ 52

Wahlen

§ 53

Missbilligung

X.              Bürgerbeteiligung

§ 54

Bezirksverordnetenversammlung, Einwohnerfragestunde

§ 55

Ausschüsse, Einwohnerfragestunde

§ 56

Seniorenvertretung

XI.              Ordnungsbestimmungen

§ 57

Ordnungsgewalt gegenüber dem Bezirksamt

§ 58

Sach- und Ordnungsruf

§ 59

Wortentziehung

§ 60

Ausschluss von Bezirksverordneten

§ 61

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

§ 62

Störende Unruhe

§ 63

Ordnung auf der Zuhörertribüne

§ 64

Allgemeine Ordnungsgewalt

XII              Allgemeine Bestimmungen

§ 65

Auslegung der Geschäftsordnung

§ 66

Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

§ 67

Inkrafttreten

 

 


Präambel

 

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Steglitz-Zehlendorf von Berlin gibt sich auf der Grundlage des § 8 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) folgende Geschäftsordnung.

 

Für die sprachliche Gleichstellung von Männern und Frauen gilt: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Geschäftsordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

 

 

I.              Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

 

§ 1              Pflichten

 

(1) Die Bezirksverordneten sind verpflichtet an der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind gehalten, sich in die für die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und Sitzungen der Ausschüsse ausgelegten Anwesenheitslisten einzutragen.

 

(2) Jeder Bezirksverordnete, der an der Teilnahme verhindert ist, soll dies dem Vorsteher bzw. dem Ausschussvorsitzenden anzeigen und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung angeben. Das gilt auch für ein vorzeitiges Verlassen von Tagungen und Sitzungen.

 

(3) Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Sie sind verpflichtet, vor der Aussprache und Entscheidung zu einem Gegenstand mögliche Interessenkollision offen zu legen.

 

 

§ 2              Rechte

 

(1) Bezirksverordnete haben das Recht Anträge einzubringen und Anfragen an das Bezirksamt (BA) zu stellen.

 

(2) Die Bezirksverordneten sind berechtigt alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung der Bezirksverordnetenversammlung oder eines Ausschusses befinden.

 

(3) Der Absatz 2 gilt nicht für

1.Personalakten der Beschäftigten des Bezirksamtes,

2.persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der Bezirksverordnetenversammlung über ihre Mitglieder geführt werden, mit der Ausnahme, dass jeder Bezirksverordnete in die eigenen persönlichen Akten und Abrechnungen einsehen kann,

3.für Verschlusssachen.

 

(4) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt in drei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss. Gruppenmitglieder können sich gegenseitig vertreten.

 

 

§ 3              Bürgerdeputierte

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt auf Vorschlag der Fraktionen gemäß BezVG sachkundige Bürgerinnen und Bürger als Bürgerdeputierte und deren Stellvertreter. Die Wahl der Bürgerdeputierten und ihrer Stellvertreter für den Jugendhilfeausschuss erfolgt gemäß der Regelungen des AG KJHG.

 

(2) Bürgerdeputierte sind verpflichtet an der Arbeit der Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind gehalten, sich in die für die Tagungen der Sitzungen der Ausschüsse ausgelegten Anwesenheitslisten einzutragen.

 

(3) Bürgerdeputierte haben in den jeweiligen Ausschüssen die gleichen Rechte und Pflichten wie Bezirksverordnete.

 

 

II.              Fraktionen und Gruppen

 

§ 4              Bildung von Fraktionen

 

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, sofern es sich um mindestens drei Bezirksverordnete handelt.

 

(2) Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder sowie die Namen der Vorstände und die Anschriften der Fraktionen sind dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Stärke einer Fraktion wird nach der Zahl ihrer Mitglieder festgestellt. Erloschene Mandate zählen längstens für drei Monate bis zu deren Neubesetzung bei der Fraktion mit, welcher der Ausgeschiedene bisher angehört hat.

 

 

§ 5              Bildung von Gruppen

 

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Gruppe, sofern es sich um zwei Bezirksverordnete handelt.

 

(2) Die Bildung der Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder sowie die Namen der Vorstände und die Anschriften der Gruppe sind dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 6              Reihenfolge und Beteiligung

 

(1) Die Fraktionsstärken werden nach der jeweiligen Zahl ihrer Mitglieder berechnet.

 

(2) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der Stimmen im Wahlergebnis und bei gleichem Wahlergebnis das Los, das vom Alterspräsident in der konstituierenden Tagung der Bezirksverordnetenversammlung gezogen wird.

 

(3) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand und in den Ausschüssen. Jede Fraktion erhält jedoch mindestens einen Sitz.

 

 

III.              Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 7              Einberufung, Alterspräsident

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl gemäß den Vorschriften des BezVG zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird durch den bisherigen Bezirksverordnetenvorsteher einberufen.

 

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt zu ihrer ersten Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident) zusammen; lehnt dieser den Vorsitz ab, tritt jeweils das nächstälteste Mitglied der Versammlung an seine Stelle.

 

(3) Der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu vorläufigen Beisitzern, für die Abs. 1, 2. Halbsatz sinngemäß gilt, und bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Er lässt die Namen der Bezirksverordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und leitet die Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers.

 

(4) Die Tätigkeit des Alterspräsidenten endet nach der Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers, die der vorläufigen Beisitzer nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

 

 

§ 8              Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand, und zwar

- den Bezirksverordnetenvorsteher (nachstehend "Vorsteher" genannt),

- den stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteher,

- den Schriftführer, sowie

- die stellvertretenden Schriftführer.

 

(2) Das Vorschlagsrecht für den Vorsteher steht der stärksten Fraktion zu. Das Vorschlagsrecht für den stellv. Vorsteher steht der zweitstärksten Fraktion zu.

 

(3) Die Besetzung des Vorstandes wird auf Grund der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse der Fraktionen nach dem Zählverfahren nach Hare-Niemeyer vorgenommen.

 

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann den Vorstand unter Maßgabe des Abs. 3 jederzeit durch weitere Mitglieder ergänzen.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt in der nächsten ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung die Nachwahl. Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 7 GO BVV sinngemäß zu verfahren.

 

(6) Eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Wahl eines Nachfolgers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dem Vorstandsmitglied steht der Rechtsweg gegen die Abberufung zu.

 

 

§ 9              Wahlverfahren

 

Der Vorsteher, der Schriftführer und ihre Stellvertreter sind jeder in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen. Im Übrigen gilt § 52 Abs. 3 und 4 GO BVV.

 

 

§ 10              Aufgaben des Bezirksverordnetenvorstehers

 

(1) Der Vorsteher führt die Geschäfte der Bezirksverordnetenversammlung und vertritt diese nach außen. Er hat das Hausrecht im Sitzungssaal und in den Zugangs- und Nebenräumen.

 

(2) Der Vorsteher beruft die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung ein. Er wahrt die Würde und die Rechte der Bezirksverordnetenversammlung und fördert ihre Arbeit.

 

(3) Der Vorsteher hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Zugangs- und Nebenräumen zu sorgen, insbesondere um die Beratungen der Bezirksverordnenten von äußeren Einflüssen freizuhalten.

 

(4) Der Vorsteher prüft alle für die Bezirksverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen des Bezirksamtes, der Ausschüsse, der Fraktionen, der Bezirksverordneten wie Dritter und führt den damit verbundenen Schriftwechsel.

 

(5) Der Vorsteher unterzeichnet den von der Bezirksverordnetenversammlung ausgehenden Schriftwechsel. Den Schriftverkehr der Ausschüsse nach außen zeichnet der Vorsteher mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Der Schriftverkehr des Ausschussvorsitzenden mit einem Mitglied des Bezirksamtes kann ohne Beteiligung des Vorstehers geführt werden.

 

(6) Das Büro der Bezirksverordnetenversammlung ist dem Vorsteher unterstellt. Die personelle Besetzung des Büros bedarf seiner Zustimmung. Das Büro verwaltet und verwahrt alle Akten der Bezirksverordnetenversammlung, diese stehen allen Bezirksverordneten zur Einsicht bereit.

 

(7) Der Vorsteher ist Wirtschafter der Haushaltsmittel der Bezirksverordnetenversammlung.

 

(8) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ältestenrat.

 

 

§ 11              Aufgaben des stellvertretenden Bezirksverordnetenvorstehers

 

(1) Der Stellvertreter unterstützt den Vorsteher in seiner Amtsführung. Er vertritt ihn während seiner Verhinderung in allen Rechten und Pflichten.

 

(2) Sind Vorsteher und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so vertritt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der jeweils älteste stellvertretende Schriftführer.

 

 

§ 12              Aufgaben des Schriftführers

 

(1) Der Schriftführer hat den Vorsteher zu unterstützen, die Rednerliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen, die Stimmen zu zählen, eingegangene Schriftstücke zu verlesen und die Sitzungsberichte zu prüfen.

 

(2) Sind der Schriftführer und seine Stellvertreter zu einer Sitzung verhindert, ernennt der Vorsteher aus den Reihen der Bezirksverordneten einen Stellvertreter bis zum Erscheinen des Schriftführers oder eines seiner Stellvertreter.

 

 

§ 13              Sitzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorsteher beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung; auf Antrag von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes hat der Vorsteher diesen unverzüglich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

 

(2) Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzulegen. Diese wird vom Vorsteher und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

(3) Der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung beschließt in allen inneren Angelegenheiten der Bezirksverordnetenversammlung, die vorstehend nicht einem seiner Mitglieder zugewiesen sind.

 

(4) Der Vorstand berät den Entwurf des Haushaltes der Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

IV.              Ältestenrat

 

§ 14              Zusammensetzung

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte den Ältestenrat.

 

(2) Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind Mitglieder kraft Amtes. Jede Fraktion entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter.

 

(3) Gruppen werden durch ein beratendes Mitglied vertreten.

 

(4) Jede Fraktion und Gruppe benennt dem Vorsteher die Mitglieder schriftlich.

 

(5) Stellvertretung durch Bezirksverordnete der jeweiligen Fraktion bzw. Gruppe ist zulässig.

 

(6) Der Bezirksbürgermeister kann auf Antrag beratend an den Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 15              Aufgaben

 

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, die von der Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen vorzubereiten und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Darüber hinaus schlägt er den Verteilungsschlüssel für die von den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

 

(2) Der Ältestenrat bereitet die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung vor.

 

(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(4) Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers sind im Ältestenrat vorzubringen und zu beraten. Der Vorsteher gibt bei der Beratung der Beschwerde die Leitung der Sitzung ab.

 

(5) Für den Ältestenrat gilt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß.

 

 

§ 16              Einberufung

 

(1) Der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Sitzungen; die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen.

 

(2) Der Ältestenrat tritt, wenn er nichts anderes beschließt, vor jeder Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen.

 

(3) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder Gruppe verlangt. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

 

 

V.              Ausschüsse

 

§ 17              Bildung der Ausschüsse

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Ausschüsse, indem sie die Zahl seiner stimmberechtigten Mitglieder nach dem Zählverfahren Hare-Niemeyer festsetzt.

 

(2) Für einzelne sachlich und zeitlich begrenzte Angelegenheiten kann die Bezirksverordnetenversammlung auf Antrag beschließen, einen zeitweiligen Ausschuss zu bilden. Die Aufgabenstellung und den Tätigkeitszeitraum stellt die Bezirksverordnetenversammlung durch Beschluss fest.

 

(3) Ausschuss für den Geschäftsbereich Jugend ist der Jugendhilfeausschuss. Er wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt und bleibt solange tätig, bis der neue Ausschuss gebildet ist. Der Ausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Weiteres ist im AG KJHG geregelt.

 

(4) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in drei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss sowie den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.

 

(5) Die Mindestzahl der in die Ausschüsse zur Kontrolle der Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes zu entsendenden Bezirksverordneten ist fünf.

 

 

§ 18              Ausschussmitglieder

 

(1) Die Fraktionen bestimmen die auf sie entfallenden regelmäßigen Ausschussmitglieder und schlagen die auf sie entfallenden Bürgerdeputierten zur Wahl vor. Sie sind jederzeit berechtigt, Ausschussmitglieder auszuwechseln oder durch ein anderes Fraktionsmitglied vertreten zu lassen.

 

(2) Der Vorsteher hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen.

 

(3) Jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, den Ausschusssitzungen beizuwohnen, ihm soll auf sein Verlangen Rederecht erteilt werden.

 

(4) Bürgerdeputierte nehmen nach Maßgabe des § 3 GO BVV an den Ausschussberatungen teil. Jeder Stellvertreter eines Bürgerdeputierten ist berechtigt, an den Sitzungen des seines Ausschusses beratend teilzunehmen.

 

(5) Die Vertreter der Seniorenvertretung nehmen nach Maßgabe des § 56 GO BVV an den Ausschussberatungen teil.

 

 

§ 19              Aufgaben

 

(1) Die Ausschüsse erledigen die ihnen durch Gesetz oder Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung übertragenen Aufgaben und berichten der Bezirksverordnetenversammlung mündlich oder schriftlich in Form einer Vorlage zur Kenntnisnahme. Die ihnen von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Vorlagen bereiten sie zur Beschlussfassung vor und berichten über das Ergebnis ihrer Beratung unter Vorlage einer Beschlussempfehlung.

 

(2) Die Ausschüsse können auch jeweils auf eigene Initiative ohne an sie überwiesene Vorlage tätig werden.

 

(3) Ein Ausschuss kann in Ausübung seiner Kontrollrechte vom Bezirksamt jederzeit Information und Akteneinsicht nach Maßgabe der Gesetze verlangen.

 

 

§ 20              Konstituierung, Einladung

 

(1) Der Vorsteher beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

 

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach dem von der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Ältestenrates entsprechend der Maßgabe des § 6 Abs. 2 GO BVV festgestellten Verteilungsschlüssels.

 

(3) Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn drei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt; der Vorsitzende hat alle beantragten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

(4) Die Einladung ist den Mitgliedern, den Fraktionen, den Gruppen und dem Bezirksamt bis spätestens vier Werktage vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung zuzuleiten.

 

(5) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

 

(6) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; es ist an die Teilnahme gebunden.

 

 

§ 21              Arbeitsweise der Ausschüsse

 

(1) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt.

 

(2) Die Ausschüsse für Geschäftsordnung, für Eingaben und Beschwerden, für Rechnungsprüfung sowie zur Kenntnisnahme und Beratung von Unregelmäßigkeiten tagen grundsätzlich nicht öffentlich.

 

(3) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(4) Die Ausschüsse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen. Den hinzugezogenen Personen ist das Rederecht zu erteilen. Die Anhörung von Sachverständigen ist, soweit dadurch Kosten entstehen nur aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses und nach Zustimmung des Vorstehers zulässig.

 

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses erstattet der Bezirksverordnetenversammlung Bericht, soweit nicht der Ausschuss einen anderen Berichterstatter wählt.

 

(6) Über die Verhandlung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. § 48 GO BVV gilt entsprechend.

 

(7) Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Vorsteher durch den Ausschussvorsitzenden zur Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung mitzuteilen; soll die Stellungnahme eines weiteren Ausschusses eingeholt werden, ist ebenso zu verfahren.

 

(8) Berührt ein Beratungsgegenstand den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet nach Anhörung der übrigen beteiligten Ausschüsse der federführende Ausschuss. Erklärt sich ein Ausschuss bezüglich eines Beratungsgegenstandes für unzuständig, so hat er den Beratungsgegenstand an den zuständigen Ausschuss über den Vorsteher zu überweisen. Kann über die Zuständigkeit keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung erneut und endgültig. Dies muss aus der Beschlussvorlage hervorgehen.

 

(9) Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte haben über Verhandlungsgegenstände und Akteninhalte, die nichtöffentlich behandelt worden sind oder gemäß § 37 GO BVV als vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen an die Fraktionen und Gruppen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich diesbezüglich auch auf die Protokolle.

 

(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß.

 

 

VI.              Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 22              Verteilung von Drucksachen

 

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung, Einladungen, Vorlagen, Anträge, Anfragen, Berichte usw. werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, an ihre Wohnanschrift oder abweichend angegebene Anschrift zugesandt.

 

 

§ 23              Anträge

 

(1) Anträge der Bezirksverordneten müssen von einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Bezirksverordneten unterzeichnet oder als Einwohnerantrag nach dem BezVG gestellt sein und spätestens sieben Tage vor der Sitzung dem Vorsteher schriftlich eingereicht werden; der Eingang vor Dienstbeginn am Tag nach Ablauf der Frist wahrt diese. Dies gilt auch für Anträge der Ausschüsse.

 

(2) Setzt der Vorsteher diese nicht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, so hat er dies den Antragstellern unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Antragsteller können bis zum Beginn der auf die Ablehnung folgenden Bezirksverordnetenversammlung gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet nach Begründung und Beratung des Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zugrunde liegt, zu verhandeln.

 

(4) Einer der Antragsteller hat das Recht zur Begründung; Beratung und Beschlussfassung schließen sich an.

 

(5) Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einer Fraktion, einer Gruppe oder mindestens drei Bezirksverordneten wieder aufgenommen werden.

 

(6) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in der Bezirksverordnetenversammlung auch mündlich zu begründen.

 

 

§ 24              Dringlichkeitsanträge

 

(1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn die Bezirksverordnetenversammlung die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Vor der Beschlussfassung können je ein Redner für und gegen die Dringlichkeit sprechen.

 

(2) Dringlich ist ein Antrag nur dann, wenn der Antrag Vorgänge betrifft, die nach der Antragsabgabefrist eingetreten oder öffentlich geworden sind, und deren Behandlung erst in der nächsten Bezirksverordnetenversammlung aus terminlichen Gründen den beabsichtigten Zweck verfehlen würde. Sie müssen spätestens in der letzten Sitzung des Ältestenrates eingebracht werden.

 

(3) Dringlichkeit gilt nur dann als gegeben, wenn nicht eine Fraktion, oder mindestens vier Bezirksverordnete dieser widersprechen. Diesem Widerspruch kann die Bezirksverordnetenversammlung endgültig mit den Stimmen von 2/3 ihrer Mitglieder abhelfen.

 

 

§ 25              Bezirksamtsvorlagen

 

(1) Vorlagen zur Beschlussfassung werden wie Anträge behandelt.

 

(2) Vorlagen zur Kenntnisnahme und Berichte des Bezirksamtes über die Führung der Geschäfte (§ 15 BezVG) werden auf Verlangen einer Fraktion, Gruppe oder mindestens drei Bezirksverordneter in der Bezirksverordnetenversammlung zur Aussprache gestellt. Sie können einem Ausschuss überwiesen werden.

 

(3) Das Bezirksamt hat der Bezirksverordnetenversammlung für jede beschlossene Drucksache innerhalb von sechs Monaten eine Vorlage zur Kenntnisnahme als Schlussbericht oder in Ausnahmefällen als Zwischenbericht über den Stand der Erledigung vorzulegen. Bei Vorlage eines Zwischenberichtes verlängert sich die Frist um maximal weitere sechs Monate. Begründete Ausnahmen sind zulässig.

 

(4) Vorlagen zur Ermittlung eines Finanzierungsbedarfes gelten mit Einbringung beim Vorsteher als dem für Haushalt zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

(5) Bebauungspläne betreffende Vorlagen gelten mit Eingang beim Vorsteher als dem für Stadtplanung zuständigen Ausschuss überwiesen; die Vorlage ist allen Bezirksverordnenten mit den Sitzungsunterlagen der folgenden Versammlung zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 26              Änderungsanträge

 

(1) Bis zum Schluss der Beratung können jederzeit Änderungsanträge gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Sie sind dem Vorsteher schriftlich zu übergeben und danach zu verlesen. Änderungsanträge sind auch solche, die Zusätze zum Beratungsgegenstand enthalten.

 

(2) Änderungsanträge und Zusätze müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. Ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Redner zum ursprünglichen Beratungsgegenstand stattfinden.

 

(3) Wird ein Änderungsantrag oder ein Zusatz gegen den Willen des Antragsstellers angenommen, so ist auf dessen Verlangen vor dem geänderten Antrag auch der ursprüngliche Antrag zur Abstimmung zu stellen.

 

(4) Über Geschäftsordnungsanträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall zuerst abgestimmt.

 

(5) Über Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

§ 27              Entscheidungsverfahren

 

(1) Anträge und Vorlagen können sofort erledigt oder Ausschüssen überwiesen werden, auf Antrag einer Fraktion muss eine Ausschussüberweisung vorgenommen werden. In Ausschüsse überwiesene Anträge und Vorlagen sind nach der Berichterstattung des Ausschusses in zweiter Beratung in der Bezirksverordnetenversammlung zu behandeln oder erneut zur Beratung zu überweisen. Anträge, bei denen über die zuständigen Ausschüsse im Ältestenrat Einvernehmen besteht, können durch Annahme einer Beschlussempfehlung des Ältestenrats (Konsensliste) überwiesen werden.

 

(2) Anträge und Vorlagen, die den Haushalt berühren, außer im Falle der Vergabe von Sondermitteln, müssen dem für Haushalt zuständigen Ausschuss überwiesen werden. In dringlichen Fällen kann sie der Vorsteher dem Ausschuss direkt zur Behandlung zuleiten.

 

(3) Wird ein Antrag gleichzeitig mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen, bestimmt der Ältestenrat den federführenden Ausschuss, soweit ihn die Bezirksverordnetenversammlung nicht benannt hat.

 

(4) Prüfungsberichte des Rechnungshofes und des Senators für Finanzen leitet der Vorsteher dem für Rechnungsprüfung zuständigem Ausschuss zu.

 

 

§ 28              Große Anfragen

 

(1) Eine Große Anfrage der Bezirksverordnetenversammlung kann von einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Bezirksverordneten gestellt werden. Sie ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorsteher schriftlich einzureichen, der sie auf die Tagesordnung der Bezirksverordnetenversammlung setzt und unverzüglich an das Bezirksamt weiterleitet; der Eingang vor Dienstbeginn am Tag nach Ablauf der Frist wahrt diese. § 23 Abs. 2 und 3 GO BVV gelten sinngemäß.

 

(2) Das Bezirksamt ist verpflichtet, diese Anfrage in der darauffolgenden Sitzung mündlich zu beantworten, auf Verlangen des Anfragenden muss die Beantwortung alternativ binnen zweier Wochen nach der Sitzung schriftlich erfolgen.

 

(3) Bei schriftlicher Beantwortung wird die Beantwortung als Vorlage zur Kenntnisnahme auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksverordnetenversammlung gesetzt.

 

(3) Die Fragesteller haben das Recht die Große Anfrage zunächst mündlich begründen. An die Beantwortung schließt sich die Aussprache an.

 

 

§ 29              Dringende Große Anfragen

 

(1) Dringende Große Anfragen sind spätestens im Laufe der letzten der Bezirksverordnetenversammlung vorausgehenden Sitzung des Ältestenrates schriftlich einzubringen. § 24 GO BVV findet entsprechend Anwendung.

 

(2) Wird die Dringlichkeit anerkannt, so ist die Große Anfrage vom Bezirksamt in derselben Sitzung mündlich zu beantworten.

 

(3) § 28 findet entsprechend Anwendung.

 

 

§ 30              Kleine Anfragen

 

(1) Jeder Bezirksverordnete kann in der ersten dreiviertel Stunde einer ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Anfragen an das Bezirksamt richten.

 

(2) Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.

 

(3) Die Anfragen sind am vorletzten Tag vor Beginn der Sitzung bis 12:00 Uhr der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beim Vorsteher einzureichen. Sie sind unverzüglich an das Bezirksamt weiterzuleiten.

 

(4) Nicht den vorstehenden Anforderungen genügende Anfragen können vom Vorsteher zurückgewiesen werden.

 

(5) Liegen Anfragen aus mehreren Fraktionen vor, so werden sie gemäß § 38 Abs. 2 GO BVV in wechselnder Reihenfolge aufgerufen. Das Bezirksamt hat die Anfrage mündlich zu beantworten.

 

(6) Eine Aussprache findet nicht statt. Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu fünf Zusatzfragen gestellt werden, von denen mindestens zwei dem insoweit vorrangig zu berücksichtigenden Fragesteller zustehen. Zusatzfragen sind nur solche Fragen, die den Sachverhalt der Anfrage betreffen und sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben. Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

 

(7) Anfragen, die nicht erledigt werden können, werden schriftlich binnen einer Woche oder auf Verlangen des Anfragenden in der nächsten Sitzung vorrangig beantwortet und die Beantwortung der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.

 

 

§ 31              Schriftliche Anfragen

 

(1) Anfragen können von einem Bezirksverordneten schriftlich beim Vorsteher eingereicht werden. Schriftliche Anfragen sind vom Bezirksamt innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten. Ist das Bezirksamt nicht in der Lage, die Frist einzuhalten, kann der Vorsteher nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise eine angemessene Verlängerung der Frist zur Beantwortung gewähren; der Antragsteller ist umgehend über die Fristverlängerung durch den Vorsteher zu informieren.

 

(2) Anfrage und Antwort werden in den Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung veröffentlicht. Antworten auf schriftliche Anfragen, die schutzwürdige Rechte Dritter berühren, oder nur nichtöffentlich zu behandeln sind, werden unter Anbringung eines deutlich sichtbaren auf erstes Überfliegen erkennbaren Aufdrucks "Nichtöffentlich" nur den Bezirksverordneten gesondert zugeleitet.

 

 

VII.              Eingaben und Beschwerden

 

§ 32              Behandlung

 

(1) An die Bezirksverordnetenversammlung gerichtete Eingaben und Beschwerden leitet der Vorsteher unverzüglich an den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.

Sondermittel betreffende Eingaben leitet der Vorsteher unverzüglich den Fraktionen, den Gruppen, den Mitgliedern des für Haushalt zuständigen Ausschuss sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten zu.

 

(2) Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen über die Eingabe der Beschwerde durch einfachen Mehrheitsbeschluss und unterrichtet die Petenten sowie den Vorsteher zur Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung darüber, soweit und solange der Petent nicht den Rechtsweg beschreitet. Der Schriftwechsel mit Petenten wird vom Vorsitzenden und dem Vorsteher unterzeichnet. Der Petent erhält Nachricht über die Behandlung seiner Einsendung.

 

(3) Der Ausschuss kann seine gesetzlichen Rechte jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausüben, für Ermittlungen gilt § 21 Abs. 4 GO BVV entsprechend.

 

 

§ 33              Entscheidungen des Ausschusses

 

(1) Folgende Entscheidungen sind möglich:

a)Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme oder Überprüfung des der Eingabe oder Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungshandelns überwiesen. Eine Stellungnahme oder ein Verlangen des Ausschusses kann angefügt werden.

b)Die Eingabe oder Beschwerde wird dem fachlich zuständigen Ausschuss zur Beratung und Stellungnahme überwiesen.

c)Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt mit der Empfehlung überwiesen, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.

d)Die Eingabe oder Beschwerde wird nach Erklärung des Bezirksamtes oder Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung für erledigt erklärt.

e)Eine Stellungnahme wird abgelehnt, da der Petent den Rechtsweg beschreitet.

f)Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet für die weitere Behandlung erklärt, zurückgewiesen oder in Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet.

 

(2) Eine Beratung findet nicht statt, wenn Eingaben und Beschwerden keine Namensunterschrift und Adresse tragen. Stellt der Ausschuss fest, dass die Eingabe oder Beschwerde gegen das Grundgesetz oder die Verfassung des Landes Berlin verstößt, findet ebenfalls keine Beratung statt. Verstößt die Eingabe oder Beschwerde gegen Strafbestimmungen, wird diese an die Strafverfolgung zuständigen Behörden weitergeleitet.

 

(3) Wird eine Eingabe oder Beschwerde mit einer Empfehlung überwiesen, so ist das Bezirksamt verpflichtet, innerhalb von drei Wochen dem Ausschuss schriftlich darüber zu berichten, was es aufgrund der überwiesenen Eingabe oder Beschwerde veranlasst hat. Der Ausschuss kann die Frist verlängern. Kann das Bezirksamt die gesetzte Frist nicht einhalten, teilt es die Gründe der Verzögerung und deren wahrscheinliche Dauer mit.

 

(4) Die gemäß Abs. 1 Buchstabe b) überwiesenen Eingaben oder Beschwerden sind vom fachlich zuständigen Ausschuss auf der ersten Sitzung nach Überweisung zu behandeln. Das Beratungsergebnis ist als Empfehlung dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden unverzüglich gem. § 22 Abs. 8 GO BVV unverzüglich zu übermitteln.

 

 

§ 34              Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung

 

Die Entscheidungen des Ausschusses werden in einer Übersicht der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben, dabei ist der Gegenstand der Eingabe summarisch anzugeben, sowie in welcher Weise diese nach § 33 GO BVV erledigt wurden. Wenn eine Fraktion, einer Gruppe oder drei Bezirksverordnete es verlangen, ist die Entscheidung des Ausschusses diesem zu einer zweiten Beratung zu erneuter Beratung und Entscheidung zu überweisen.

 

 

VIII.              Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 35              Einberufung

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist vom Vorsteher nach Bedarf, in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem 2. Monat, einzuberufen. Über Wochentag und Stunde der ordentlichen Sitzungen beschließt die Bezirksverordnetenversammlung, soweit ein Beschluss fehlt, beruft der Vorsteher die Sitzung für einen Mittwoch, 17:00 Uhr ein.

 

(2) Die Sitzungsdauer beträgt bis zu 4 ½ Stunden, zuzüglich der Dauer der Einwohnerfragestunde; auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe kann diese durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung die Sitzungsdauer verlängert werden.

 

(3) Nach Zustimmung des Ältestenrats kann der Vorsteher von der Einladung zu einer Sitzung absehen, soweit der Mindestturnus nicht unterschritten wird, auch wenn die Bezirksverordnetenversammlung zuvor einen Sitzungstermin festgelegt hatte, dies gilt nicht für außerordentlich anzuberaumende Sitzungen.

 

(4) Außerordentliche Sitzungen finden statt auf Verlangen

a)von mindestens einem Zehntel der Bezirksverordneten,

b)des Vorstehers im Benehmen mit dem Ältestenrat,

c)des Bezirksamtes.

 

Die Fristen hinsichtlich Ladung, Einbringung Großer Anfragen und Anträge finden zu einer außerordentlichen Sitzung keine Anwendung, soweit vorstehende Gegenstände mit der Tagesordnung in Zusammenhang stehen. Zwischen Zugang der Einladung bei den Bezirksverordneten und Beginn der Sitzung müssen 24 Stunden liegen.

 

(5) Über sitzungsfreie Zeiten beschließt die Bezirksverordnetenversammlung.

 

(6) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung einzuladen. Die Bezirksverordnetenversammlung erwartet die Anwesenheit aller Mitglieder des Bezirksamtes.

 

 

§ 36              Leitung der Sitzung

 

(1) Der Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über Recht- und Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen ist in öffentlicher Sitzung unzulässig.

 

(2) Der Vorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn er zur Sache sprechen will.

 

 

§ 37              Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tagt öffentlich.

 

(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes gänzlich oder für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Über diesen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

 

(3) Der Vorsteher ist im Benehmen mit dem Ältestenrat ermächtigt, Tagesordnungspunkte, die sich für eine öffentliche Sitzung nicht eignen, gesondert auf die Tagesordnung unter "nichtöffentliche Sitzung" zu setzen. Wird hiergegen bei Beginn der Sitzung kein Widerspruch einer Fraktion, einer Gruppe, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes erhoben, so hat die Bezirksverordnetenversammlung ihre Zustimmung gegeben.

 

(4) Über Inhalt und Ergebnis der nichtöffentlichen Sitzung ist Vertraulichkeit zu wahren, wenn nicht anders beschlossen wird. Die Vertraulichkeit erstreckt sich insoweit auch auf die diesbezüglichen Protokolle bzw. von Teilen der Protokolle.

 

(5) In nichtöffentlicher Sitzung sind unter Wahrung der Vertraulichkeit in jedem Falle zu behandeln:

a)alle persönlichen Angelegenheiten aller im Dienste des Landes Berlin stehenden Personen,

b)die Behandlung von Anstellungen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,

d)Angelegenheiten, hinsichtlich derer die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,

c)Beschwerden über die Geschäftsleitung des Vorstehers einschließlich der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,

e)Beratungen über An- und Verkäufe von Grundstücken,

d)Berichte der Ausschüsse, die vertraulich behandelt werden (§ 21 Abs. 9 GO BVV).

 

(6) Bei der Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das Privatinteresse eines Bezirksverordneten oder eines seiner Angehörigen berühren, darf dieser Bezirksverordnete in nichtöffentlicher Sitzung nicht zugegen sein; er muss jedoch auf sein Verlangen gehört werden.

 

 

§ 38              Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der Einladung spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich vom Vorsteher bekannt gegeben. Anträge werden nach den Großen Anfragen behandelt, von denen zu nächst die dringlichen behandelt werden.

 

(2) Innerhalb des betreffenden Tagungsordnungsblockes wird jeweils eine Anfrage bzw. ein Antrag pro Fraktion nacheinander auf die Tagesordnung gesetzt; die Reihenfolge ihrer Anfragen bzw. Anträge legen die Fraktionen fest. Die Reihenfolge der Fraktionen wechselt turnusmäßig von Sitzung zu Sitzung. Dann schließen sich die Anfragen bzw. Anträge der Gruppen und einzelner Bezirksverordnenten an.

 

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf die nächste ordentliche Sitzung verweisen. Ebenso kann sie die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.

 

(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur nach den Bestimmungen der §§ 24 und 29 GO BVV beraten werden.

 

(5) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

 

(6) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder von drei Bezirksverordneten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden. Unerledigte Gegenstände der Tagesordnung werden an den Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt.

 

(7) Der Bezirksbürgermeister oder sein Vertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Aussprache der Erklärung beschließen; Sachanträge dürfen nicht gestellt werden, soweit diese nicht nach den sonstigen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zulässig ist.

 

 

§ 39              Beratung

 

(1) Der Vorsteher hat mit Ausnahme der Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht und einer Beschlussfassung unterliegt, die Beratung zu eröffnen.

 

(2) Der Vorsteher schließt die Beratung, wenn kein Redner gemeldet ist oder die Bezirksverordnetenversammlung so beschließt.

 

(3) Nimmt ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so ist die Beratung erneut eröffnet.

 

 

§ 40              Anträge auf Übergang zur Tagesordnung

 

(1) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Wird widersprochen, so sind vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.

 

(2) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor Änderungsanträgen abzustimmen. Beim Vorliegen von Änderungsanträgen ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Begründung zu geben.

 

(3) Wird der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

 

(4) Über Vorlagen des Bezirksamtes sowie über Große Anfragen kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

 

 

§ 41              Anträge auf Schluss der Beratung, Unterbrechung und Vertagung

 

(1) Anträge auf Schluss der Beratung oder Vertagung bedürfen der Unterstützung einer Fraktion, einer Gruppe oder mindestens drei anwesender Bezirksverordneter.

 

(2) Der Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung dem Antrage auf Vertagung vor. Er ist erst zulässig, wenn mindestens ein Bezirksverordneter jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, nach dem Antragsteller oder dem Bezirksamt das Wort zu nehmen.

 

(3) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn eine Fraktion es verlangt. Die Dauer der Unterbrechung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

§ 42              Wortmeldung und Worterteilung

 

(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Schriftführer in die Rednerliste eintragen zu lassen. Dabei werden Frauen und Männer abwechselnd eingetragen (quotierte Redeliste). Der Vorsteher erteilt ihnen das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Will der Vorsteher sich als Redner an der Beratung beteiligen, muss er sich in die Rednerliste eintragen lassen.

 

(2) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, dürfen zuvor nicht selbst zur Sache gesprochen haben, erhalten als nächster Redner das Wort erhalten. Nach Eröffnung der Abstimmung darf nicht mehr zur Geschäftsordnung gesprochen werden.

 

(3) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung sprechen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden. Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.

 

 

§ 43              Persönliche Bemerkungen

 

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.

 

(2) Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.

 

 

§ 44              Abgabe von Erklärungen

 

(1) Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit den Beratungen der laufenden Sitzung steht, kann der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm mindestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich vorzulegen.

 

(2) § 46 Abs. 3 GO BVV gilt entsprechend.

 

 

§ 45              Form der Rede

 

(1) Die Redner haben von der Rednertribüne zu sprechen.

 

(2) Das Ablesen von Reden ist mit Ausnahme der Beantwortung von Anfragen durch Bezirksamtsmitglieder nicht zulässig.

 

(3) Schriftstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Vorstehers verlesen werden, die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Verlesung sachdienlich ist und den Sitzungsablauf oder Zweck nicht beeinträchtigt oder rechtswidrig ist.

 

(4) Zwischenfragen von Bezirksverordneten sind zulässig, soweit der Redner sie gestattet.

 

 

§ 46              Rededauer

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung kann für einzelne Gegenstände der Tagesordnung eine Begrenzung der Redezeit für ihre Mitglieder beschließen.

 

(2) Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen oder persönlichen Bemerkungen ist die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten begrenzt.

 

(3) Überschreitet der Redner die Redezeit, so entzieht ihm der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

 

 

§ 47              Sitzungsbericht

 

(1) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Mit der Niederschrift können Verwaltungsangehörige betraut werden. Die Niederschrift ist von demjenigen, der die Sitzung geleitet hat, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wird nach dem Empfang des Berichtes bis zur übernächsten ordentlichen Sitzung kein Einspruch erhoben, gilt er als genehmigt.

 

(2) Die gemäß §§ 48 ff GO BVV gefassten Beschlüsse werden vom Vorsteher beurkundet und in einer Beschlusssammlung zusammengefasst. Sie sind dem Bezirksamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Sämtliche Redebeiträge in der Sitzung werden technisch aufgezeichnet. Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder mindestens drei Bezirksverordneter ist ein Wortprotokoll zu erstellen.

 

 

IX.              Abstimmungen und Wahlen

 

§ 48              Beschlussfähigkeit

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung trifft der Vorsteher.

 

(2) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsteher im Benehmen mit dem Ältestenrat die Sitzung sofort zu schließen. Er kann in diesem Falle den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Sitzung festsetzen.

 

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zurückgestellt worden, und tritt die Bezirksverordnetenversammlung zur Verhandlung über den selben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

(4) Sämtliche Tagesordnungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit einer BVV nicht mehr behandelt werden können, sind in der Tagesordnung der nächsten BVV vorrangig vor anderen neuen Tagesordnungspunkten zu behandeln.

 

(5) § 38 Abs. 6 S. 2 GO BVV gilt entsprechend.

 

 

§ 49              Beschlussfassung

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung, Gesetze oder diese Geschäftsordnung nicht ein anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

(3) Bei der Abstimmung über den bezirklichen Haushaltsplan muss auf Antrag einer Fraktion über die Einzelpläne getrennt abgestimmt werden.

 

 

§ 50              Abstimmung

 

(1) Die Bezirksverordneten stimmen in der Regel durch Handaufheben ab; das Ergebnis ist nach Ja-, Nein-Stimmen und Enthaltungen festzuhalten und zu protokollieren.

 

(2) Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine Wiederholung der Abstimmung. Zeigt auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, so werden die Stimmen gezählt. Auf Aufforderung des Vorstehers nehmen zu diesem Zwecke die Bezirksverordneten ihre Plätze ein. Die Saaltüren werden geschlossen, und zwei von dem Vorsteher beauftragte Bezirksverordnete nehmen die Zählung im Saal vor.

 

(3) Die Nichtbeteiligung an der Abstimmung ist auf Verlangen des Betroffenen zu Protokoll zu nehmen.

 

(4) Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens fünf Bezirksverordneten verlangt wird. Die Bezirksverordneten werden nach Fraktionen geordnet alphabetisch aufgerufen; jeder Bezirksverordnete ruft dem Vorsteher seine Entscheidung zu, diese wird von den Schriftführern in die Niederschrift aufgenommen.

 

 

§ 51              Behandlung von Anträgen

 

(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Vorsteher ausdrücklich die Abstimmung. Er stellt die Abstimmungsfrage so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lässt.

 

(2) Jeder Bezirksverordnete kann die Teilung einer Abstimmungsfrage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, im Übrigen die Bezirksverordnetenversammlung.

 

(3) Über die Reihenfolge und die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten beschließt die Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

§ 52              Wahlen

 

(1) Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung durch Handaufheben erfolgen.

 

(2) Unter der gleichen Voraussetzung können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden.

 

(3) Bei Widerspruch gegen die offene Wahl wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen. Die Stimmkarte ist in einer Wahlkabine auszufüllen. Bezirksverordnete, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine ankreuzen, ist zurückzuweisen.

 

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so scheidet der Anwärter mit den geringsten Stimmenzahlen aus, und es wird erneut gewählt. Ergibt sich im Wahlgang der letzten beiden verbliebenen Anwärter Stimmengleichheit, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt; endet dieser ergebnislos, entscheidet das vom Vorsteher oder seinem Stellvertreter zu ziehende Los.

 

(5) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang durch Stimmzettel gewählt, und erhalten mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als zu wählen sind, so sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinen. Wenn unter diesen an letzter Stelle mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl stehen, so erfolgt die Entscheidung entsprechend Abs. 4.

 

(6) Bei der Wahl eines Mitgliedes des Bezirksamtes ist geheim abzustimmen.

 

 

§ 53              Missbilligung

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung kann auf Antrag dem Bezirksamt oder einem seiner Mitglieder die Missbilligung aussprechen.

 

(2) Antragsberechtigt sind Fraktionen, Gruppen und einzelne Bezirksverordnete.

 

(3) Über den Antrag wird in der laufenden Sitzung, falls nicht anders beschlossen,  entschieden. Sie gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Bezirksverordneten zustimmen.

 

 

X.              Bürgerbeteiligung

 

§ 54              Bezirksverordnetenversammlung, Einwohnerfragestunde

 

(1) Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung findet eine Einwohnerfragestunde statt; sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.

 

(2) Jeder Einwohner, der nicht Bezirksverordneter ist, kann sich mit Fragen innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes in der Einwohnerfragestunde an das Bezirksamt wenden, ein inhaltlicher Zusammenhang mit der bestehenden Tagesordnung ist hierbei nicht erforderlich. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen.

 

(2) Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Sie müssen im Ganzen vorgetragen werden.

 

(3) Jeder Fragesteller hat das Recht auf zwei Zusatzfragen. Die Redezeit der Fragenden darf pro Frage drei Minuten nicht überschreiten.

 

(4) Im Übrigen gilt § 30 GO BVV mit der Maßgabe, dass der Vorsteher den fragenden Einwohner von den maßgeblichen Regelungen dieser Geschäftsordnung unverzüglich schriftlich zu unterrichten hat.

 

(5) Eine Diskussion unter den Bezirksverordneten findet nicht statt.

 

(6) Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung wie ihrer Ausschüsse werden zur Unterrichtung der Einwohner durch Aushang wie durch das Internet veröffentlicht.

 

 

§ 55              Ausschüsse, Einwohnerfragestunde

 

(1) Zu Beginn jeder öffentlichen Ausschusssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt; sie soll 15 Minuten nicht überschreiten.

 

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich; allerdings ist zur Sicherstellung einer qualifizierten Beantwortung der Frage durch das Bezirksamt gemäß § 54 Abs. 4 GO BVV eine Anmeldung angeraten. Erfolgt eine Anmeldung beim Vorsteher, hat er sie unverzüglich an das Bezirksamt und Ausschussvorsitzenden weiterzuleiten.

 

(3) Das Verfahren bestimmt der jeweilige Ausschuss im Einzelfall selbst.

 

 

§ 56              Seniorenvertretung

 

(1) Die Seniorenvertretung unterstützt und fördert die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung.

 

(2) Die Seniorenvertretung entsendet Vertreter in die Ausschüsse; diese sind dem Vorsteher und dem Ausschussvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Vertreter haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

 

(4) Der Seniorenvertretung bzw. den entsandten Vertretern sind die Unterlagen der Bezirksverordnentenversammlung durch das BVV-Büro zur Verfügung zu stellen.

 

 

XI.              Ordnungsbestimmungen

 

§ 57              Ordnungsgewalt gegenüber dem Bezirksamt

 

Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Vorstehers oder des Vorsitzenden des Ausschusses, die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend für sie.

 

 

§ 58              Sach- und Ordnungsruf

 

(1) Der Vorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

 

(2) Wenn ein Bezirksverordneter die Ordnung verletzt, ruft ihn der Vorstehe unter Namensnennung "zur Ordnung".

 

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

 

 

§ 59              Wortentziehung

 

(1) Ist ein Redner dreimal zu demselben Punkt der Tagesordnung "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweitenmal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm der Vorsteher das Wort. Ist einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.

 

(2) Ausführungen, die ein Redner nach Entziehung des Wortes gemacht hat, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

 

 

§ 60              Ausschluss von Bezirksverordneten

 

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Vorsteher einen Bezirksverordneten von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal auf Aufforderung, des Vorstehers sofort zu verlassen.

 

(2) Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Der Bezirksverordnete ist in diesem Falle bis zum Ende der übernächsten Sitzung auch von allen Sitzungen der Ausschüsse sowie Veranstaltungen der Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen.

 

 

§ 61              Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

Gegen einen Sach- oder Ordnungsruf oder den Ausschluss kann der Bezirksverordnete binnen sieben Tagen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung nach Verlesen der Einspruchsschrift ohne Beratung. Dem Bezirksverordneten steht dagegen der Rechtsweg offen.

 

 

§ 62              Störende Unruhe

 

(1) Wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht, kann der Vorsteher die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.

 

(2) Kann der Vorsteher sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist hierdurch für eine Stunde unterbrochen.

 

(3) Der Ältestenrat tritt sofort zusammen.

 

 

§ 63              Ordnung auf der Zuhörertribüne

 

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, muss nach wiederholter Ermahnung durch den Vorsteher den Sitzungssaal und die dazugehörenden Nebenräume verlassen.

 

(2) Der Vorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

 

 

§ 64              Allgemeine Ordnungsgewalt

 

Der Vorsteher kann jederzeit die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Sitzungssaal, seinen Nebenräumen und Zuwegungen treffen, um die Beratung in beeinflussungsfreier Atmosphäre durchzuführen zu lassen.

 

 

XII.              Allgemeine Bestimmungen

 

§ 65              Auslegung der Geschäftsordnung

 

(1) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung entscheidet der Vorstand; der Vorsteher hat hierzu ggf. die Sitzung für eine Vorstandssitzung zu unterbrechen.

 

(2) Bei einer über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung entscheidet auf Antrag und nach Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss die Bezirksverordnetenversammlung.

 

(3) Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss beschlossen werden.

 

 

§ 66              Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

 

(1) Alle Vorlagen, Anträge und Anfragen gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, auch wenn nicht endgültig über sie entschieden wurde. Der Vorsteher legt zur letzten Sitzung der ablaufenden Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung eine Liste dieser Vorgänge zur Kenntnisnahme vor.

 

(2) Eingaben und Beschwerden, die in einer Wahlperiode nicht abschließend behandelt worden sind, gelten als dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden der folgenden Wahlperiode überwiesen, der sie zu behandeln hat, als ob diese in der nachfolgenden Wahlperiode eingegangen wären.

 

 

§ 67              Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Bezirksverordnetenversammlung in Kraft.

 

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Der Antrag wurde am 23.05.2007 in der 7. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 3 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

 

 

Schellenberg

Ausschussvorsitzende

 

 
 

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