Auszug - Schonung der Eiche in der Gartenstraße
BzStR Karnetzki erklärt, dass im bezeichneten Teilabschnitt der Gartenstraße auf der Westseite angeordnetes halbseitiges Gehwegparken nach Z 315-56/-58/-57 StVO bestehe. Zum Schutz des Straßenbaumes und zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Fußgängerverkehrs - es bestehe eine erhebliche Profileinschränkung des Gehweges durch die Eiche - sei das Gehwegparken zwischen der Parkhauszufahrt des Grundstücks Nr. 17 und dem Grundstück Gartenstraße 18 auf einer Länge von 12 Metern mittels straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 15.8.2014 aufgehoben worden. Die Anordnung sei durch den Fachbereich Tiefbau bereits am 15.9.2014 umgesetzt worden. Aktuell parkten dort die Fahrzeuge im Bereich der 6m breiten Fahrbahn gemäß § 12 Absatz 4 StVO am westlichen Fahrbahnrand, am gegenüberliegenden Fahrbahnrand bestehe seit jeher eingeschränktes Haltverbot (Z 286 StVO). Zusätzlich würden durch das Straßen- und Grünflächenamt zwei Poller im Abstand von 25 cm vom Bordstein eingebaut werden, um ein Beparken dieses Bereichs zu verhindern. Der Antrag wird vertagt, um zu klären, ob der Antrag durch Amtshandeln erledigt wurde. |
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