Auszug - Rückübertragung des Spielplatz-Grundstücks Osteweg durch den Senat  

 
 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Immobilienverwaltung
TOP: Ö 4.5
Gremium: Ausschuss für Bauen und Immobilienverwaltung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 23.01.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: ordentliche Sitzung
0790/IV Rückübertragung des Spielplatz-Grundstücks Osteweg durch den Senat
   
 
Status:öffentlichAktenzeichen:563
 Ursprungaktuell
Initiator:GRÜNE-FraktionGRÜNE-Fraktion
Verfasser:Köhne, Steinhoff 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll

Herr Hollmann (ImVerRef) gibt dazu eine Erläuterung

Herr Hollmann (ImVerRef) gibt dazu eine Erläuterung. Die Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses würde dem künftigen Bedarfs- bzw. Vermögensträger, dem Tiefbau- und Grünflächenamt obliegen, da deren Fachvermögen nicht von der SE FM verwaltet wird. Unabhängig davon, müsste das Bezirksamt als aufnehmende Stelle eine entsprechende Anforderung an den LiFo stellen. Die Übertragung wird im Bereich der ZAK des Bürgermeisters koordiniert. Die Abteilungen werden im Vorfeld einer Übertragung üblicherweise um Stellungnahme gebeten. Aus den Unterlagen des Dezernats sei eine Abfrage der SE FM für das gegenständliche Grundstück Osteweg nicht erkennbar.

Das TGA wurde im Vorfeld für den Bauausschuss um Stellungnahme gebeten und teilt mit:

„Der Antrag soll das Bezirksamt unterstützen, das Flurstück 3752, das dem LiFo wohl schon zur Vermarktung übertragen wurde, in das bezirkliche Vermögen zurückzuholen, damit an dem Plan festgehalten werden kann, dort einen in der Gegend dringend benötigten öffentlichen Kinderspielplatz anzulegen. Der FB Grünflächen hat vor, eine entsprechende I-Maßnahme für die I-Planung anzumelden. Insofern sprechen wir uns für die Annahme des Antrages aus.

Die Übertragung der Fläche an den LiFo war ohne Beteiligung von Stapl erfolgt, die Festsetzung im B-Plan als Fläche für den Gemeinbedarf Kindertagesstätte, Schule, Spielplatz verhindert, dass die Fläche vermarktet werden kann."

Hinsichtlich des Planungsrechtes wird folgender Hinweis gegeben:

Die Senatsverwaltung könnte das Planungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGBauGB an sich ziehen und ändern, wenn sich ein gesamtstädtisches Interesse konstruieren lässt und der RdB mit 2/3-Mehrheit nicht widerspricht.

Hinsichtlich der Rückübertragungsmöglichkeit des Grundstücks wird. folgender Hinweis gegeben::

Das Grundstück würde nach Stellung des Rückübertragungsantrags als sogenannter Dissensfall im Rahmen des Steuerungsausschusses beraten werden müssen, sollte der LiFo bzw. die SenFin dieser widersprechen.

Die Fraktion der Grünen bemerkt, dass der damals dort geplante Schulstandort nicht realisiert worden sei und daher nicht mehr an einen Spielplatz gedacht wurde. 

Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 
 

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