Auszug - Fahrbahnmarkierungen Domicil Seniorenpflegeheim
Einleitend führt bezugnehmend auf eine Stellungnahme der Unteren Straßenverkehrsbehörde BzStR Karnetzki aus, dass u.a. § 12 StVO das Parken vor Grundstückszufahrten regele. Eine Grundstückzufahrt setze eine örtliche Gestaltung voraus, die erkennbar der befahrbaren Verbindung zwischen Grundstück und öffentlichem Verkehrsraum diene. Dieses sei in der Frobenstraße nicht gegeben. Es befinde sich an dieser Stelle lediglich der Haupteingang, jedoch keine erkennbare Zufahrt oder Ähnliches, ein Haltverbot bestehe daher hier nicht. Die zuständige Kollegin in der Unteren Straßenverkehrsbehörde habe nach Rücksprache mit der Einrichtungsleiterin des Domicil-Seniorenpflegeheimes am 12.10.2011 das örtlich bereits bestehende eingeschränkte Haltverbot gegenüber Nr. 86 auf die Bedürfnisse des Pflegeheimes angepasst. In der Frobenstr. bestehe allerdings ein erhöhter Parkdruck für die Anwohner. Das dort vorhandene Z 286 sei daher erforderlich, um die Abfallentsorgung des Wohnblockes über die Zufahrt zur Nr. 86 zu ermöglichen. Dieser Bereich befinde sich unmittelbar am Seniorenheim und könne daher gut von Krankentransporten etc. zum kurzfristigen Be- und Entladen genutzt werden. Neben der Pflegeeinrichtung befinde sich eine Kita mit Betreuung von Integrationskindern. Auch für diese Einrichtung sei seinerzeit eine Ladezone eingerichtet, um den Eltern das Holen und Bringen der Kinder zu ermöglichen. Die Untere Straßenverkehrsbehörde habe arge Bedenken, nun noch eine Ladezone in diesem Straßenstück einzurichten und den Anwohner somit noch mehr Parkraum zu nehmen. Auf Antrag wurde der Leiterin, Frau von Puttkamer, Rederecht erteilt. Diese erklärt, dass das Ordnungsamt das ihrer Meinung nach vorhandene Halteverbot vor dem Haupteingang nicht kontrolliere. Die anderen beschriebenen Halteverbotszonen seien vom Eingang zu weit entfernt. BzStR Karnetzki erläutert erneut, dass vor dem Haupteingang kein Halteverbot existiere und daher sich dort parkende Fahrzeughalter auch nicht ordnungswidrig verhalten. Ein solches Halteverbot könne zwar angeordnet werden. Dies sei jedoch mit weiteren Interessen der Anwohner und dem allgemeinen Parkdruck abzuwägen. Seitens der Straßenverkehrsbehörde sei ein Anordnen einer weiteren Halteverbotszone schwer zu rechtfertigen. Die Fraktionen erklären, dass der Wegfall eines einzelnen Parkplatzes durch Anordnen eines Halteverbots akzeptabel wäre. Unter dieser Voraussetzung solle das Bezirksamt die Anordnung prüfen. Bei einer Abstimmung wird der Antrag mit 15 Ja-Stimmen bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen. |
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