Auszug - Vorkaufsrecht der Länder nach § 66 BundesnaturschutzG - Folgen für den Bezirk  

 
 
31. öffentliche Sitzung des Umweltausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Umweltausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 16.09.2010 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum C 21
Ort: Rathaus Zehlendorf
 
Wortprotokoll

BV Kronhagel berichtet, dass den zuständigen Stellen auch im Land Berlin beim Grundstücksverkehr ein gesetzliches Vorkaufsrecht u. a. an Naturschutzgebieten und Gewässern zusteht. Er fragt nach der Zuständigkeit in der Bezirksverwaltung.

 

Das Amt teilt mit, dass naturschutzrechtliche Zuständigkeiten beim Tiefbau- und Grünflächenamt, Bereich Naturschutz liegen. Im Hinblick auf Gewässer 2. Ordnung wäre ggfs. das Umweltamt als zuständige Wasserbehörde einzubeziehen.

 

Da sowohl das Naturschutz- als auch das Wasserrecht private Grundstückseigentümer zur Unterhaltung und Pflege verpflichtet, ergibt sich meist keine zwingende Notwendigkeit, das Grundstück oder den Grundstücksteil in Bezirksverwaltung zu übernehmen. Sollte sich ein solches in § 66 BNatSchG genanntes Gebiet in einem zu verkaufenden Grundstück befinden, muss der jeweilige Notar die zuständige Behörde auf die Möglichkeit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts hinweisen. Dabei können unterschiedliche Dienststellen des Landes bzw. des Bezirkes betroffen sein.

 

Hr. BD Dr. Förster erinnert an die bedeutende Rolle von Frischluftschneisen im Bezirk für das Stadtklima Berlin.

 
 

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