Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Momentan entfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.

Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.
Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.

Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.
In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte telefonisch unter 030/90299 7474 oder schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A

Öffnungszeiten

  • Mittwoch

      08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite

Hinweis für Terminkunden

Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
S-Bahn
  • S Zehlendorf: S1

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung eines Kindes beantragen

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil eine andere Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Ehenamen einbenannt werden.

Voraussetzungen sind, dass ein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und das Kind im selben Haushalt wie die Ehegatten lebt. Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.

Eine Einbenennung ist unwiderruflich! Auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen sollte!

Voraussetzungen

  • Eheschließung eines sorgeberechtigten Elternteils
    Ein sorgeberechtigter Elternteil hat eine Person geheiratet, die nicht Elternteil des Kindes ist.
  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
  • Die Ehegatten und das Kind leben im gemeinsamen Haushalt
    Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im gleichen Haushalt leben.
  • Ggf. Zustimmungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie dessen Ehepartner/in.
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.
    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Haushaltbescheinigung / Meldebescheinigung
    Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartner/in und das Kind im selben Haushalt leben.
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
    Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.
  • Ggf. Einwilligungserklärung
    Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
    Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Einbenennung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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