Ukraine
- Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
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Geburt im Ausland – Beratung und Nachbeurkundung einer Geburt
Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist möglich, diese Geburt nachträglich in ein deutsches Geburtenregister eintragen zu lassen.
Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt.
Der Eintrag in das deutsche Geburtsregister kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.
Voraussetzungen
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Zuständig
Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. -
Sie oder Ihr Kind wurden im Ausland geboren und
• besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
• sind asylberechtigt
• sind anerkannte ausländische Flüchtlinge
• sind staatenlos -
Antragsberechtigt sind
• Sie selbst
• Ihre Eltern
• Ihr volljähriges Kind
• Ihre Ehefrau / Ihr Ehemann
• Ihre Lebenspartnerin / Ihr Lebenspartner
Erforderliche Unterlagen
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In jedem Fall (im Original):
• Personalausweis oder Reisepass
• Ausländische Geburtsurkunde
• Geburtsurkunden der Eltern der im Ausland geborenen Person -
Zusätzlich, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eingebürgert wurden:
• Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
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Weitere Hinweise:
Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.
Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wir helfen Ihnen gerne weiter (per Telefon, Email oder Fax).
Gebühren
• Antrag auf Nachbeurkundung sofern ausländisches Recht zu beachten ist: 160 Euro
• Geburtsurkunde deutsch: 12 Euro
• Geburtsurkunde mehrsprachig / international: 12 Euro
• Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister: 12 Euro
• Jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 6 Euro
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem das Kind oder die antragsberechtigte Person wohnt.
Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bezirksamt Spandau
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.