Drucksache - 1320/XX
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Überlassungsbedingungen der Haus- und Nutzungsvorschriften für öffentliche Sportanlagen um die Bereiche Islamismus und Linksextremismus erweitert wird, um auch dieses Personenpotenzial konsequent von der Nutzung auszuschließen
Begründung:
Aufgrund der jetzigen Haus- und Nutzungsordnung für die Nutzung von Sportanlagen war es u.a. der Teiba e.V. möglich, die Bruno-Gehrke-Halle zu nutzen. Aufgrund seiner Verbindungen zur IGD (Islamische Gemeinschaft in Deutschland) ist das Teiba Kulturzentrum (Antwort Senat - Drucksache 18/16 498) dem Spektrum des legalistischen Islamismus zuzurechnen.
Die Überlassungsbedingungen der o.g. Vorschrift schließen eine Nutzung durch linksautonome, linksextremistische, linksradikale, islamistische und salafistische Gruppen nicht aus. Der Staat und somit auch die Verwaltung, müssen sich allen Formen des Extremismus entgegenstellen. Es gibt gerade auch unter den oben genannten Ausprägungsformen keinen „guten“ Extremismus! |
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Bezirksamt Spandau
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