Drucksache - 1193/XX
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 06.09.2002 (GVBL Nr. 34, S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 6 Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mail 2016 (GVBl. S. 282), verpflichtet jede Einrichtung der Berliner Verwaltung auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparmaßnahmen einen Frauenförderplan zu erstellen. Er ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die Entwicklung anzupassen.
Die Frauenvertreterin war an der Erstellung des Frauenförderplans gem. § 4 Abs. 5 LGG beteiligt. Der Personalrat ist im Rahmen der Mitwirkung gem. § 90 Nr. 2 PersVG beteiligt worden.
Das Bezirksamt hat dem Entwurf des dritten Frauenförderplanes mit Beschluss vom 27.11.2018 zugestimmt
Berlin Spandau, den 30. Januar 2019
Für das Bezirksamt
Kleebank Bezirksbürgermeister |
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