Drucksache - 1117/XX  

 
 
Betreff: Keine Elektrokleinstfahrzeuge auf Spandaus Gehwegen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bündnis '90 / Die GrünenBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2019 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Bauen, Verkehr und Grünflächen Entscheidung
19.02.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grünflächen      
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
10.04.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
25.09.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Bündnis'90/Die Grünen vom 14.01.2019
2. Version vom 01.04.2019
3. Version vom 16.09.2019
Schlussbericht vom 16.09.2019

Schlussbericht

 

Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 06.06.2019 (BGBl. I S. 756) schreibt vor, dass Elek­trokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur baulich angelegte Radwege oder andere für die Nutzung durch den Fahrradverehr ausgewiesene Flächen befahren rfen. So­fern solche nicht vorhanden sind, darf die Fahrbahn benutzt werden (§ 10 Abs. 1 eKFV).

 

Davon abweichend nnen die Straßenverkehrsbehörden (das ist in der Regel die untere Straßenverkehrsbehörde) gemäß § 10 Abs. 3 eKFV r bestimmte Einzelfälle Ausnahmen durch Anordnung eines entsprechenden Zusatzzeichens "Elektrokleinstfahrzeuge frei" zulassen.

 

Nach Auffassung der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde sollten hier jedoch im Interesse der Sicherheit des Fußngerverkehrs innerhalb des rechtlichen Rahmens hohe Anforderungen und eine restriktive Anordnungspraxis zu Grunde gelegt werden; die vom Verordnungsgeber zugelassenen Ausnahmen sollten nur in wenigen, besonders begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde sieht sich darin gestützt durch die Auffassung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, welche ebenfalls den Schutz der zu Fuß Gehenden und besonders der auf Gehwegflächen verkehrenden mobilitätseingeschränkten Personen als vorrangiges Gut ansieht.

 

Das Bezirksamt bittet, den Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung damit als erfüllt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, den  16.09.2019

Das Bezirksamt

 

 

 

Kleebank       Bewig

Bezirksbürgermeister      Bezirksstadtrat

 

 


Einstimmig beschlossen


 

 
 

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