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Drucksache - 0841/XX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 5-119
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezStR BewigBzBm Kleebank
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
04.07.2018 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. vom 18.06.2018
Anlage zur V.z.K. vom 18.06.2018

Entwurf zum Bebauungsplan 5-119 für die westliche Teilfläche des Grundstücks Obstallee 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken.

 

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über den Beschluss des Bezirksamts vom 17. April 2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-119.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs beigefügt.

 

 

1.  Begründung

 

1.1 Anlass der Planaufstellung des Bebauungsplans 5-119

 

Im Bereich Brunsbütteler Damm / Heerstraße“ wurde am 09. Mai 2017 durch den Senat von Berlin ein Städtebaufördergebiet Stadtumbau West festgelegt. Das in der Obstallee-Siedlung gelegene Plangebiet 5-119 liegt innerhalb dieses Städtebauförderungsgebiets.

 

Die dortigen sozialen Einrichtungen sind durch Bestandsgebäude aus den Gründungsjahren der Siedlung (1970er Jahre) geprägt. Sie genügen den heutigen Ansprüchen in vielerlei Hinsicht nicht mehr. Zudem sind die Bedarfe für Kinder-, Jugend- und Stadtteilarbeit sowie Bildung und gesundheitliche Aufklärung aufgrund der Zunahme sozialer Problemlagen gestiegen. Diese Entwicklungen sollen u. a. durch die Errichtung eines Bildungs- und Gesundheitszentrums aufgefangen werden.

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung ist die Fertigstellung einer Machbarkeitsstudie im November 2017. Diese vom Bezirk beauftragte und ressortübergreifend abgestimmte Studie schlägt eine Fläche an der Obstallee, die gegenwärtig im Wesentlichen als Parkplatz genutzt wird, für die Errichtung des Bildungs- und Gesundheitszentrums vor. Das Bezirksamt hat daraufhin am 09. Januar 2018 beschlossen, dass der Ankauf der Fläche sichergestellt werden soll. Zudem wurde vom Bezirksamt bestätigt, dass der Bezirk Bauherr für den Neubau werden soll.

 

Dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-119 liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der gegenwärtig als Vorzugsvariante angesehen wird. Da sich die Planung in einem frühzeitigen Stadium befindet ist davon auszugehen, dass der städtebauliche Entwurf zukünftig weiterentwickelt wird.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, da nach dem geltenden Planungsrecht (Bebauungspläne VIII-138b und VIII-152) die Errichtung eines Bildungs- und Gesundheitszentrums nicht möglich ist. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die in Rede stehende Fläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegt. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist zudem zur Sicherstellung der finanziellenrderung des Projekts im Rahmen des „Stadtumbau West“ erforderlich.

 

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-119 soll das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Die geplante Errichtung eines Bildungs- und Gesundheitszentrums auf einer bisher zumeist als Parkplatz benutzten Fläche ist als Nachverdichtung zu bewerten und dient insofern der Innenentwicklung.

 

1.2 Beschreibung des Plangebiets

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 0,4 ha.

 

Die Fläche befindet sich gegenwärtig in Privatbesitz. Da bezirkseigene Flächen mit einer hinreichenden Größe nicht vorhanden sind bzw. erst langfristig nach Auszug der Nutzer und Abriss der Baulichkeiten verfügbar wären, ist ein alternativer Standort für das Bildungs- und Gesundheitszentrum weder kurz- noch mittelfristig realisierbar. Der Eigentümer des geplanten Standortes kooperiert bezüglich des Verkaufs mit dem Bezirk.

 

Das Grundstück wird zu großen Teilen durch eine Stellplatzanlage mit ca. 55 Plätzen genutzt. Eine kleinere Stellplatzanlage der evangelischen Kirchengemeinde mit ca. 20 Plätzen liegt außerhalb des Geltungsbereichs.

 

Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets liegt eine ca. 500  große Teilfläche des „Parks der Kulturen und Generationen“. Im östlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein ca. 300  großer privater Spielplatz.

 

Eine zeichnerische Darstellung des geplanten Geltungsbereichs kann der Anlage entnommen werden.

 

1.3 Planerische Ausgangssituation

 

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt das Plangebiet als „Gestaltungsraum Siedlung“ dar. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 hat die zuständige Behörde mitgeteilt, dass die vorliegende Planung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar. Im Westen grenzt die Darstellung einer Einzelhandelskonzentration an das Plangebiet an. Nördlich stellt der FNP eine Gemeinbedarfsfläche dar. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW II C) bestätigt, dass die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP gegeben ist. Das Bebauungsplanverfahren berührt zudem keine dringenden Gesamtinteressen Berlins und wird nach § 6 Absatz 1 und 3 AGBauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB liegen vor.

 

Große Teile des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs 5-119 liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-138b, der am 25. November 1974 festgesetzt wurde. Dieser Bebauungsplan sollte im Wesentlichen die Errichtung des Wohngebäudes Obstallee 2 / 22 planungsrechtlich sichern. Hierzu wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das zulässige Wohngebäude durfte bis zu 11 Vollgeschosse umfassen. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans 5-119 liegt außerhalb der Baugrenzen. Es war zu großen Teilen für die Errichtung eines viergeschossigen Garagengebäudes vorgesehen.

 

Eine nahe der Obstallee gelegene, ca. 12,5  große Teilfläche des künftigen Geltungsbereichs 5-119 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-152, der am 17. November 1972 festgesetzt wurde. Dieser Bebauungsplan setzt ein Kerngebiet fest. Die in Rede stehende Teilfläche liegt außerhalb der Baugrenzen und innerhalb einer Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet ist.

 

Das Plangebiet 5-119 ist Bestandteil des ca. 443 ha großen Stadtumbaugebiets „Brunsbütteler Damm / Heer-straße“, dessen Gebietsfestlegung am 09. Mai 2017 erfolgte. Anlass für die Aufnahme des Gebietes in die Förderung ist ein deutlicher Zuzug von überwiegend sozial schwachen Familien. Dem Stadtteil wurde eine problematische Entwicklung der Sozialstruktur sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse prognostiziert. Die Versorgung mit sozialer Infrastruktur wird als teils unzureichend eingeschätzt. Zudem liegen deutliche Sanierungsrückstände am Gebäudebestand vor. Auch der öffentliche Raum ist vor allem im Ortsteilzentrum Obstallee von vielen Mängeln geprägt.

 

1.4 Ziel und Zweck der Planung

Die Aufstellung des Bebauungsplans 5-119 ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das aus den 1970er Jahren stammende geltende Planungsrecht (Bebauungspläne VIII-138b und VIII-152) sst die Errichtung eines Bildungs- und Gesundheitszentrums nicht zu. Hierdurch wird innerhalb der Obstallee-Siedlung die Errichtung von heute dringend benötigten sozialen Einrichtungen unnötig erschwert. Aus diesem Grund ist eine Veränderung der bestehenden Baurechte geboten. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

1.5 Inhalt des Bebauungsplans

 

Dem FB Stadtplanung liegt eine städtebauliche Vorzugsvariante vor, aus der die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans abgeleitet wurden. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans sowie im weiteren hochbaulichen Fachverfahren werden voraussichtlich Konkretisierungen an dieser Variante vorgenommen. Dies kann sich auch auf die u. g. Festsetzungen auswirken.

 

Der Bezirk Spandau beabsichtigt die Errichtung eines mehrgeschossigen Bildungs- und Gesundheitszentrums. Als Nutzer sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt u. a. folgende bezirkliche Einrichtungen geplant: Stadtteilbibliothek, Volkshochschule, Musikschule, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und Regionaler Sozialer Dienst. Zusätzlich sollen auch Flächen für Dritte vorgehalten werden, die zur Ergänzung der bezirklichen Nutzungen geeignet sind, beispielsweise für Praxen, Beratungseinrichtungen sowie Flächen für das DRK. Es ist daher die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche vorgesehen. Als Zweckbestimmung wird gegenwärtig „Mehrzweckhaus (Bezirksverwaltung, Gesundheitsfürsorgestelle, Bildungszentrum, Bücherei)“ favorisiert.

 

Die gegenwärtige Vorzugsvariante beinhaltet ein Gebäude mit 5 Vollgeschossen. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt ca. 0,3. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt ca. 1,3.

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) in der Gemeinbedarfsfläche sollen zunächst flächenhaft festgesetzt werden, damit der Bebauungsplan nicht nur die Errichtung der gegenwärtigen städtebaulichen Vorzugsvariante, sondern auch anderer baulicher Varianten zulässt. Der Abstand zur Grundstücksgrenze soll dem bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand von 3 m entsprechen.

 

Die im rdlichen Teil des Geltungsbereichs gelegene Teilfläche des „Parks der Kulturen und Generationen“ soll zunächst innerhalb der Baugrenzen liegen. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob die Baugrenzen diese Fläche aussparen sollen.

 

Die Einbeziehung der angrenzenden Obstallee bis zu deren Mitte in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-119 ist nicht erforderlich, da dieser Straßenabschnitt in den Geltungsbereichen der festgesetzten Bebauungspläne VIII-138b und VIII-152 liegt und dort bereits als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wurde.

 

2. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die Kosten für die Erstellung des Bebauungsplans sowie von Gutachten, die im weiteren Aufstellungsverfahren benötigt werden, müssen vom Bezirk Spandau getragen werden. Zudem fallen Kosten für den Erwerb des Grundstücks an. Die Höhe der Ausgaben ist gegenwärtig noch nicht bekannt.

 

Im Zusammenhang mit den anfallenden Ausgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen als Fördermittelgeber die Voraussetzung für die finanzielle Förderung des Projekts im Rahmen des Stadtumbaus West schafft.

 

3. Derzeitiger Verfahrensstand

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 19. Februar 2018 keine grundtzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 5-119 geäert.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am 06.rz 2018 über die geplante Bebauung informiert.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-119 wurde mit Beschluss des Bezirksamts vom 17. April 2018 eingeleitet. Der Beschluss wurde am 04. Mai 2018 im Amtsblatt von Berlin auf Seite 2271 öffentlich bekannt gemacht.

 

4. Sonstiges

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen desumlichen Geltungsbereichs beigefügt.

 

5. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664),

 

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).

 

Berlin-Spandau, 18.06.2018

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank Bewig

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat


 

 
 

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